BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 8/07 vom 27. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2007 beschlos-sen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-nes Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 14. Februar 2007 zur374ckzuversetzen, wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts M374nchen I vom 24. Mai 2006 mit Beschluss vom 14. Februar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der darauf gerichtete Antrag des Generalbundesanwalts war dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt F. , am 26. Januar 2007 zugestellt worden. Mit einem beim Bundesgerichtshof am 22. Februar 2007 eingegangenen Schriftsatz hat Rechtsanwalt F. eine Anh366rungsr374ge nach 247 356a StPO erhoben und tr344gt hierzu vor: Die Gegen344u337erungsfrist des 247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO sei zwar gewahrt, das Gebot des fairen Verfahrens erfordere es hier jedoch - insbeson-dere angesichts der zugrunde liegenden Problematik der Amtstr344gereigenschaft -, der Verteidigung eine l344ngere Frist zur Abgabe einer Gegenerkl344rung zu ge-w344hren, zumal der Generalbundesanwalt seit der Ausf374hrung der Sachr374ge zwei Monate zur Bearbeitung zur Verf374gung gehabt habe. 1 - 3 - Die R374ge ist unbegr374ndet. Ein Fall des 247 356a StPO liegt nicht vor. Der Verteidiger hatte, nachdem ihm der Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Januar 2007 zugestellt worden war, von Gesetzes wegen bis zum 9. Febru-ar 2007 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO). Der Senat war deshalb nicht gehindert, am 14. Februar 2007 - auch bis zu die-sem Zeitpunkt hatte sich Rechtsanwalt F. nicht mehr ge344u337ert - 374ber die Revision zu entscheiden. Die Frist des 247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann nicht verl344ngert werden (Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 1 StR 532/06; Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 349 Rdn. 17). Es entspricht der - verfassungs-rechtlich gebotenen (vgl. BVerfG NJW 2006, 668, 669; 672, 673; 1336, 1337 f.) - Praxis des Senats, baldm366glichst nach Ablauf der Frist des 247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zu entscheiden. Dies muss ein Strafverteidiger wissen und, wenn er gr366337eren Arbeitsaufwand f374r eine Gegen344u337erung sieht, sich entsprechend einrichten. 2 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des 247 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat aaO m.w.N.). 3 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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