BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 8/11 vom 15. Februar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. Juli 2010 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Bestellung von Rechtsanwalt S. zum Pflichtver-teidiger f374r den Angeklagten L. wirkt fort. Der Antrag vom 26. Januar 2011 ist daher gegenstandslos. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Nack Wahl Graf J344ger Sander
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