BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 81 /11 vom 12. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landger ichts Hamburg vom 12. November 2010 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten d es Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: verkürzt bzw. im großen Ausmaß nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO), wenn der Täter unge rechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erlangt hat, etwa bei Steuererstattungen durch Umsatzsteue r- karusselle, Kettengeschäfte oder durch Einschaltung von sog. Serviceunte r- nehmen. Beschränkt sich das Verhalten des Täters dagegen darauf, die F i- nanzbehörden pf lichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen - wie hier durch Nichterklärung eines Teils der Umsätze - , liegt die 2008 - 1 StR 416/08 - , Rn. 38, 39, BGHSt 53, 71, 85). Die Strafkammer ist zwar - Grenze ausgegangen. Hierauf beruht das Urteil jedoch nicht. Die Strafkammer hat nämlich gleichwohl bei den en t- sprechenden Taten keine besonders schweren Fälle i . S . v . § 370 Abs. 3 AO angenommen. Der Senat vermag auszuschließen, dass das Landgericht bei - 3 - Vermeidung des Irrtums mildere Einzelstrafen und eine no ch mildere Gesam t- strafe verhängt hätte. Nack Wahl Hebenstreit Graf Jäger
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