BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 81/13 vom 5. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 16. Mai 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2012 mit Beschluss vom 16. Mai 2013 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers , Recht s- anwalt F. , vom 29. Mai 2013 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörung s- rüge erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Bei seiner Entscheidung hat der Senat a uch die Gegenerklärung des Verteidigers zum Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang gewü r- digt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfung s- antrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde , liegt in der Natur d es Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 ; BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehör sverstoß 3 mwN ). Eine Begrü n- 1 2 3 - 3 - dungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr a n- greifbare Entsc heidungen besteht nicht (BVerfG aaO). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprec henden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO ( vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91 , und BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06). Wahl Rothfuß Jäger Radtke Zeng 4
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