ECLI:DE:BGH:2017:250417B1STR81.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 81 / 17 vom 25. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2017 auf Ant rag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bayreuth vom 5. Dezember 2016 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des une r- lau b ten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungs - mitteln in nicht geringer Menge in drei tatmehrheitlichen Fä l- len in Tatmehrheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge und in drei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist. 2. Die weiter gehende Re vision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenmäß i- gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei ta t- mehrheitli chen Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubung s- 1 - 3 - mitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz hi n- s ichtlich eines Betrages von 500 Euro angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verle t- zung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat nur in dem oben bezeichneten Maße Erfolg und ist im Übrigen unbe gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der t eilweisen Abänderung des Schuldspruchs hat der Gen e- ralbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 21. Februar 2017 u.a. ausg e- führt: sfehler bei der rechtlichen Ein stufung der unter II. 1. b) und c) geschilderten Taten (zwei Fahrten nach Tschechien mit dem Zeugen S . im Oktober/ November 2015) ergeben, der eine Schuldspruchberichtigung erfordert, den Strafausspruch indes unberührt lässt. 1. In den genannten Fällen tragen die Feststellungen des Urteils nicht die Annahme (tateinheitlich zur unproblematisch gegebenen täte r- schaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verwirklichten) mittäterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern lediglich die Annahme einer Beihilfe. a) Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Stra f- rechts. Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben 2 3 - 4 - mit Betäubungsmi tteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesge richtshofs ma ß- geblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligung s- handlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt. Erschöpft sich die Tätigkeit im bloßen Tra nsport von Betäubungsmitteln, besteht in der Regel auch dann keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit, wenn Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben, so dass von einer Beihilfe auszugehen ist. Anderes kann nur gelte n, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An - und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eig e- nes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Bete iligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn e r- halten soll (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 01. Oktober 2015 - 3 StR 287/15, juris). b) Gemessen an diesen Vorgaben hält die Annahme täterschaftlichen Handeltrei bens in den Fällen II. 1. d) (drei Fälle des bandenmäßigen Handeltreibens mit Be täu bungsmitteln i n nicht geringer Menge) und II. 2. (tateinheitlich zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. In den Fällen, für die sich der Angeklagte mit S . und Se . z u- sam menge schlossen hatte, erhielt er zwar lediglich 200 Euro pro Fahrt nach Tschechien (siehe UA Seite 10). Jedoch handelte er in diesen Fällen ausweislich der Urteilsgründe in der Erwartung eines sich bei konsequenter Be teiligung erhöhenden Anteils an den Gel d- e r lösen aus den gemeinsam mi t Se. und S. getätigten G e- schäften (UA Seite 10, 12). Hierin ist ein, für jede Einzelfahrt fes t- stellbares (aus der Mitgliedschaft in einer Bande kann nicht schem a- tisch auf eine mittäterschaftliche Beteiligung an einzelnen Banden - taten geschlossen werden; vgl. BGH, Be schluss vom 10. November 2006 - 5 StR 386/06, wistra 2007, 100 ff.), erhöhtes über die Erwa r- tung eines bloßen Kurierlohns hinausgehendes Interesse des Ang e- klagten am Gesamtgeschäft und damit eine zureichende Grundlage für die Annahme mittäterschaftlichen Handelns zu erblicken. Dafür streitet auch, dass der Angeklagte in mindestens einem Fall bei dem in der Küche des Zeugen R. abgewickelten Weiterverkauf d es Rauschgifts zugegen war (siehe UA Seite 9), die Ortskenntnisse des Angeklagten von allen Beteiligten für wichtig erachtet wurden (aaO) und der Ange klagte ausweis lic h der Bekundungen des Zeugen - 5 - R. auch Geld für die Gruppierung entgegennahm (UA Se i- te 13). Die Annahme mittäterschaftlichen Handeltreibens in Fall II. 2. (g e- meinschaftlicher Ankauf von Crystal mit G . ) erweist sich als rechtlich unproblematisch. Der Angeklagte hatte in diesem Fall einen Teil des für den Ankauf der Betäubungsm ittel erforderlichen Geldes vorgestreckt, war in Tschechien gemeinsam mit G . bei den Verkäufern vorstellig geworden und hatte eine Gewinnbeteili gung vereinbart (siehe UA Seite 10). c) Keine tragfähige Grundlage für die Annahme mittäterschaftlich en Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge b e- steht dagegen in den Fällen II. 1. b) und c) des Urteils. Neben dem von dem Angeklagten vereinnahmten (ersichtlich pauschalisierten) Ku rierlohn in Höhe von 200 Euro pro Fahrt, der nach den e igenen Feststellungen der Kammer einen nur geringen Anteil an der Tatbe u- te darstellte (siehe UA Seite 17) und für sich genommen ein auf das Gesamtgeschäft bezogenes weiteres Interesse des Angeklagten nicht zu begründen vermag, lassen sich dem Urteil keine Festste l- lungen zu auf das Gesamtgeschäft bezogenen über den Transport von Dealer und Rauschgift hinausgehenden Beiträgen des Angekla g- ten ent nehmen. Es handelte sich hier der Sache nach um Geschäft e zwischen S. und R. (siehe UA Seite 8). Dass der A n- geklagte gegenüber diesen Personen eine irgendwie geartete ne n- nenswerte Verhandlu ngsposition hätte einnehmen kön nen, ist nicht ersichtlich. Der Schuldspruch ist daher wie oben aufgeführt zu korrigieren; die Feststellungen tragen lediglich di e Annahme (tateinheitlich zur Ei n- fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklichter) Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. § 265 StPO steht der Schuldspruchberichtigung nicht entgegen, da nicht davon auszugehen ist, dass der Angeklagte sich gegen den Vorwurf der Beihilfe anders hätte verteidigen können als geschehen. - 6 - 2. Mit der Schuldspruchberichtigung kann es sein Bewenden haben. Das Landgericht hat die für die Fälle II. 1. b) und c) verhängten Str a- fen dem Strafrahmen des tateinheitlich begangenen Einfuhrdelikts ge mäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen (siehe UA Seite 16). Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat es selbst den Umstand, dass zwei Delikte in Tateinheit verwirklicht wurden, nicht ausdrücklich strafschä rfend verwertet (siehe UA Seite 18). Die ve r- hängten Einzelstrafen sind deutlich im unteren Bereich des Stra f- rahmens angesiedelt, so dass vorliegend ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht die Strafhöhe maßgeblich auf die re chtliche Bewertung der jeweils tateinheitlich abgeurteilten Delikte als täte r- Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Graf Jäger Bellay Cirener Radtke 4
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