BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 8/12 vom 8. Februar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1 . Straf senat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts München I vom 24. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R e- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 34 9 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rec htsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die erhobene Formalrüge wegen der Ablehnung eines auf Einholung e i- nes medizinischen Sachverständigengutachtens gestützten Beweisantrages bleibt erfolglos. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragssch rift vom 13. Januar 2012 zutreffend ausgeführt hat, hat die Strafk ammer die mit dem Beweisantrag erhobene Behauptung, eine Kombination von Akupunktur und Infiltrationsb e- handlung sei medizinisch sinnlos, mit Recht als aus tatsächlichen Gründen b e- deutungslos abgelehnt. Auch dem Einwand der Revision, die Strafk ammer habe den Antrag hi n- e- wöhnliche Ziffern - - und Infiltrationsb e- uss auf eine analoge Abrechnung anderer medizin i- - 3 - scher Leistungen zulässt und dies einer beruflich mit medizinischen Abrec h- Erfolg versagt. Die Revision hebt darauf ab, dass die St rafk ammer über das Angebot eines medizinischen Sachverständigen dessen Stellungnahme alle r- dings zum Beweis dieser Tatsache ungeeignet gewesen wäre hinaus einen nach Fachrichtung und Qualifikation geeigneten anderen Sachverständigen hätte benennen müsse n. Sie lässt unberücksichtigt, dass der jeweils konkrete Kenntnis - und Erfahrungsstand der mit den Abrechnungen bei den verschied e- nen Geschädigten im Einzelnen betrauten Personen nicht allgemein durch e i- nen Sachverständigen auch nicht den Leiter der Abre chnungsabteilung eines großen Versicherungsunternehmens beantwortet werden kann. Ebenso übersieht die Revision, dass die Strafk ammer die Möglichkeit fahrlässigen Nichterkennens bei den geschädigten Versicherungen in ihre Übe r legungen einbezogen hat. Die s verdeutlicht bereits der im angegriffenen e- trugstatbestands nicht relevant, ob die Täuschung leicht hätte erkannt werden tlichen Urteilsgründen, wo die Strafk ammer ausdrücklich ausführt, dass der Angeklagte sich auf den Fall von Nachfragen der Versicherer durch vorformulierte Antworten vorbereitet hatte. - 4 - Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbu ndesanwalts in seiner Antragsschrift vom 13. Januar 2012, die auch durch das ergänzende Vorbringen des Verteidigers im Schriftsatz vom 6. Fe b- ruar 2012 nicht entkräftet werden. Nack Wahl Graf Jäger Sander
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