BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 8/13 vom 19. März 2013 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ___________________________ StGB § 184b Abs. 2 und 4 Bei einer E - Mail, in der lediglich mit Worten der an einem Kind vorgenommene s exuelle Missbrauch geschildert wird, handelt es sich nicht um eine kinderpo r- nographische Schrift, die im Sinne von § 184b Abs. 2 und 4 StGB ein tatsächl i- ches oder wir k lichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - 1 StR 8/13 - LG Augsburg in der Strafsache gegen wegen Besitzverschaffens von kinderpornographischen Schriften u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aug sburg vom 17. September 2012 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 Buchst. b der Urteilsgründe wegen Besitzverschaffens von kinderpornogr a- phischen Schriften verurteilt worden ist; insoweit wird der A n- geklagte freigesprochen und werden die Kosten des Verfa h- rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt; b) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Sichverschaffens von kinderpornographischen Schriften in Tatmehrheit mit Besitzverschaffen von kinderpornog raph i- schen Schriften in Tatmehrheit mit Besitz kinderpornograph i- scher Schriften in Tatmehrheit mit Besitzverschaffen von j u- gendpornographischen Schriften in drei Fällen schuldig ist, c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, d ass eine nachträgliche gerichtliche Entsche i- dung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen Sichverschaffens von ki n- derpornographischen Schriften in Tatmehrheit mit Besitzverschaffen von ki n- derpornographischen Schriften in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Besitz kinde r- pornographischer Schriften in 1020 tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Besitzverschaffen von jugendpornographischen Schriften in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung formellen und materie l- len Rechts gestützte Revision de s Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. A. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: I. Der Angeklagte tauschte im Zeitraum von August 2010 bis August 2011 wiederholt kinder - und jugendpornographisches Materi al per E - Mail mit anderen Internetnutzern aus. Am 22. August 2010 sowie am 11. und 21. September 2010 versandte er jeweils ein Video mit jugendpornographischen Inhalten (Fälle II. 3 Buchst. a bis c der Urteilsgründe) und am 7. November 2010 ein Video m it kinderporn o- graphischem Inhalt (Fall II. 3 Buchst. d der Urteilsgründe) an andere Nutzer. 1 2 3 4 5 - 4 - Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 1. Juli 2011 und dem 23. Juli 2011 erhielt der Angeklagte auf eigene Aufforderung von dem Mitangeklagte n H . zwei kinderpornographische Nacktfotos von de s- sen fünfjährigem Sohn per E - Mail übersandt. Er speicherte diese Bilder auf seinem Computer ab (Fall II. 1 Buchst. a der Urteilsgr ünde). In einer E - Mail an H. vom 11. Juli 2011 beschrieb der A ngeklagte, wie er an dem entblößten Penis des dreijährigen Sohnes eines Freundes manipuliert habe, bis dieser er i- giert sei, und wie zunächst er an dem Kind und sodann das Kind an ihm den Oralverkehr ausgeführt habe (Fall II. 1 Buchst. b der Urteilsgründe). Bei einer am 19. August 2011 durchgeführten Durchsuchung der Wo h- nung des Angeklagten in L . wurden auf diversen Speichermedien insg e- samt 812 Bilder und 208 Videos mit kinderpornographischen Inhalten aufg e- funden, die der Angeklagte dort wissentli ch und willentlich aufbewahrt hatte (Fall II. 2 der Urteilsgründe). II. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 1 Buchst. a der Urteil s- gründe wegen Sichverschaffens von kinderpornographischen Schriften gemäß § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB, in den Fä llen II. 1 Buchst. b und II. 3 Buchst. d der Urteilsgründe wegen Besitzverschaffens von kinderpornographischen Schriften gemäß § 184b Abs. 2 StGB und in den Fällen II. 3 Buchst. a bis c der Urteil s- gründe wegen Besitzverschaffens von jugendpornographischen Schriften g e- mäß § 184c Abs. 2 StGB verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe des Besitzes kinderpornographischer Schriften 6 7 8 - 5 - (§ 184b Abs. 4 Satz 2 StGB) in 1 . 020 tateinheitlichen Fällen schuldig gespr o- chen. B. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der B e- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzverschaffens von kinde r- pornographischen Schriften im Fall II. 1 Buchst. b der Urteilsgründe hält sac h- lich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar wird mit einer E - Mail, in der mit Worten von einem sexuellen Missbrauch von Kindern berichtet wird, dem Em p- 184b Abs. 2 StGB ve r- schafft (nachfolgend 1.). Die vom Angeklagten übermittelten E - Mails geben j e- erfü l- len den Tatbestand des § 184b Abs. 2 StGB daher nicht (nachfolgend 2.). 1. In der elektronischen Übermittlung einer E - Mail mit kinderpornogr a- phischem Inhalt (im Text der E - Mail oder in einem ihr beigefügten Dateianhang) an einen anderen liegt die Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornogr a- phischen Schrift i.S.v. § 184b Abs. 2 StGB (vgl. Ziegler in Beck - OK - StGB, § 184b Rn. 12; zu § 184 Abs. 3 StGB aF bereits BayObLG, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 5 St RR 122/00, NJW 2000, 2911, 2912). 9 10 11 - 6 - a) Für die Besitzverschaffung genügt bei der Versendung von E - Mails in Datennetzen, dass die elektronischen Nachrichten - wenn auch nur vorüberg e- hend - in den Arbeitsspeicher beim Empfänger gelangen (Laufhütte/ Roggenbuck in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 184b Rn. 8 mwN; vgl. zur Verbreitung i.S.d. § 184 Abs. 5 aF bereits BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - 1 StR 66/01, BGHSt 47, 55; entsprechend zum Cache - Speicher vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 430/06, NStZ 2007, 95). Genau dar auf richtet sich aber regelmäßig die Absicht des Versenders. Den in § 184b Abs. 2 StGB genannten Schriften stehen Datenspeicher gleich (§ 11 Abs. 3 StGB). Entgegen der Auffassung der Revision steht es der Anwendung des § 184b Abs. 2 StGB nicht entgege n, wenn E - Mails - wie hier - jeweils nur an einen einzelnen Empfänger gerichtet sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision in Bezug genommenen und in BGHSt 13, 375 abg e- druckten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 2 2. Deze m- ber 1959 - 3 StR 52/59). Dieses Urteil bezieht sich allein auf Werbemittel der Propaganda i.S.v. § 93 StGB aF und verlangt ausgehend vom Schutzzweck der Norm, dass der Erklärungsinhalt einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden soll (BG H aaO S. 376). Demgegenüber sollte mit dem Stra f- tatbestand des § 184b Abs. 2 StGB gerade auch der Umgang mit kinderporn o- graphischen Schriften in geschlossenen Benutzerräumen und in Zweipers o- nenverhältnissen unter Strafe gestellt werden (BT - Dr uck s. 15/350, S. 20). grundsätzlich auch Darstellungen in Betracht, in denen der sexuelle Missbrauch von Kindern nur mit Worten beschrieben wird. Eine Beschränkung des B e- 12 13 14 - 7 - griffsverständnisses von sie etwa Rechtsakten der Europäischen Union zugrunde liegt (vgl. Art. 1b des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 22. Dezember 2003, ABl. EU Nr. L 13/44 vom 20. Januar 2004, und die Erwägungsgründe 3 sowie 46 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie zur Erse tzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates vom 13. Dezember 2011, ABl. EU Nr. L 335/1 vom 17. Dezember 2011, und Nr. L 18/7 vom 21. Januar 2012) hat der Bundesgesetzgeber bewusst nicht vorgenommen; vielmehr hat er für § 184b StGB am - weiter ge henden - Schri f- tenbegriff festgehalten (vgl. BT - Dr uck s . 16/9646, S. 10 f.). Die Normierung di e- ses im Verhältnis zu den Rechtsakten der Europäischen Union höheren stra f- rechtlichen Schutzniveaus liegt im gesetzgeberischen Ermessen. 2. Innerhalb des § 184b StGB beschränken jedoch § 184b Abs. 2 und 4 StGB den strafbaren Besitz und die Besitzverschaffung kinderpornographischer Geschehen wiedergeben. Dadurch soll die Erfassung erkennb ar künstlicher Produkte ausgeschlossen werden (vgl. Lenckner/Perron/Eisele in Schönke/ Schröder, StGB, 27 . Aufl., § 184b Rn. 11; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 184b Rn . t- halten die E - Mails des Angeklagten, die lediglich in Worten von tatsächlich vo r- genommenen Missbrauchshandlungen berichten, nicht. a) Allerdings ist im Schrifttum umstritten, ob auch Darstellungen mit Wo r- ehnisse i.S.d. § 184b Abs. 2 StGB beinhalten können. 15 16 - 8 - Zum Teil wird dies für Texte bejaht, bei denen es sich nicht um erken n- Schriftstücke oder Darstellungen mit wirklichkeitsgetreuer B eschreibung eines realen Geschehens handelt (vgl. Lenckner/Perron/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 184b Rn. 11). Überwiegend wird in der Literatur jedoch die Auffassung vertreten, die Strafnorm des § 184b Abs. 2 StGB erfasse verbale Darstellu ngen selbst dann nicht, wenn sie sich auf ein tatsächliches Geschehen beziehen oder einem solchen nachempfunden sind (vgl. Laufhütte/Roggenbuck in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 184b Rn. 11; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl., § 184b Rn. 6; Ziegler in Beck - OK - StGB, § 184b Rn. 6; Fischer aaO Rn. 13). Anders sei dies nur dann, wenn die geschehenen sexuellen Han d n- le in MüKo - StGB, 2. Aufl., § 184b Rn. 26). b) Die Auslegung des § 18 4b Abs. 2 StGB ergibt, dass die Beschre i- bung von Missbrauchshandlungen an Kindern in Worten nicht als Wiedergabe Ein gewisser Realitätsbezug ist zwar auch bei Darstellungen in Wo rten z- geber bei der Schaffung der maßgeblichen Regelungen und der Einführung der das auf Darstellungen in Worten nicht zutreffen kann: aa) Der Straftatbestand des § 184 Abs. 5 StGB aF, die durch das 27 . StrafrechtsÄndG vom 23. Juli 1993 (BGBl. I, S. 1346) eingeführte Vorgä n- 17 18 19 20 - 9 - gernor m des § 184b Abs. 2 StGB, stellte die Besitzverschaffung im Zweipers o- e- schehen wiedergeben. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT - Dr uck s . 12/3001, S. 4 ff.) wurde namentlic h auf die Verbreitung kinderpornographischen Bild - und Videomaterials (S. 4) und - konkret - o- 5) Bezug geno m- men. Die Bundesregierung stellte ergänzend klar, das Str afgrund der Regelung nicht als erfüllt an, weil deren Besitz nicht dazu beitr a- würden ( BT - Dr uck s . 12/3001, Anlage 3, S. 10). Noch weiter ging der Rechtsausschuss des Bundestage s: Er empfahl auch für den neuen Qualifikationstatbestand des banden - und gewerbsmäß i- gen Umgangs mit kinderpornographischen Schriften (§ 184 Abs. 4 StGB a F) e- derge ben (BT - Dr uck s. 12/4 883, S. 5). Der Ausschuss begründete dies mit B e- denken, die erhöhte Mindeststrafe in § 184 Abs. 4 StGB aF auch für Fälle a n- e- werbs - e- gelmäßig nicht mit einem tatsächlichen sexuellen Missbrauch eines Kindes 21 22 - 10 - bb) Auch die Ausdehnung des § 184 Abs. 5 StGB aF auf die Darstellung h- menb edingungen für Informations - und Kommunikationsdienste (IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I, S. 1870) sollte keine Erweiterung der Besitzverscha f- fungstatbestände auf Darstellungen in Worten bewirken. Die Erweiterung des Tatbestandes diente vielmehr der Besei tigung von Beweisschwierigkeiten, die sich aus der zunehmenden Perfektionierung virtueller Darstellungsformen ergaben. Im Gesetzgebungsverfahren wurde ausdrücklich hervorgehoben, dass arbe i- en (BT - Dr uck s . 13/7934, S. 31). Die abschließende Begründung in der Beschlus s- empfehlung des federführenden Ausschusses nahm ausdrücklich Bezug auf schlossen werden kann, daß es sich um fiktive Darstellungen handelt, wobei vor allem an virtuelle Sequenzen in Datennetzen 4). cc) Die Besitzverschaffungstatbestände des § 184 Abs. 5 S tGB aF wu r- den bei der Neuordnung der §§ 184 ff. StGB durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften (SexualDelÄndG) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, 3007, 3009 [Nr . 18]) inhaltlich unve rändert in § 184b Abs. 2 StGB n F (Fremdbesitzverschaffu ng) und § 184b Abs. 4 StGB nF (Eigenbesitzverscha f- fung) überführt. d) Eine Beschränkung der Besitzverschaffungstatbestände auf bildliche Darstellungen und (authentische) Tonau fnahmen entspricht auch dem abg e- stuften Schutzkonzept des § 184b StGB. Danach werden bestimmte Handlu n- gen (z.B. Herstellen, Verbreiten) bezüglich aller kinderpornographischen und 23 24 25 - 11 - diesen gleichstehenden Darstellungen (§ 11 Abs. 3 StGB) unter Strafe gestellt (§ 184b Abs. 1 StGB), die bloße Besitzverschaffung von solchen Darstellungen aber nur, wenn sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (§ 184b Abs. 2 u nd 4 StGB). Erkennbar liegt dem die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass gerade von letzteren gegenüber sonstigen kinderpornographischen Darstellungen eine erhöhte Gefahr ausgeht, einen A n- reiz dafür zu bilden, Kinder zur Herstellung solcher Darstellungen sexuell zu missbrauchen (s.o. sub aa). Die erhöhte Gefährlichkeit bil dlicher oder videografischer Darstellungen sowie authentischer Tonaufnahmen besteht im Übrigen auch darin, dass dem Der von ihnen bei Menschen mit entsprechender Neigung ausgelöste R eiz, so l- ches Geschehen selbst mit Kindern zu wiederholen, dürfte in der Regel schon wegen des unmittelbaren Eindrucks auf den Konsumenten ungleich stärker sein als bei Beschreibungen, Trickfilmen oder Erzählungen, die, selbst wenn sie auf ein wirkliches Ge schehen Bezug nehmen, dieses für den Leser, B e- trachter oder Zuhörer stets nur mittelbar wiedergeben können. e) Auch das Erfordernis der Normenklarheit spricht dagegen, bloß verb a- le Schilderungen als Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeits n a- hen Geschehens zu verstehen. Es ließen sich kaum generelle Kriterien finden, die eine klare Abgrenzung ermöglichten, wann ein Text ein Geschehen zumi n- dest wirklichkeitsnah wiedergibt. Damit hinge es von einem rechtlich kaum fassbaren Gesamteindruck ab , ob eine schriftliche Darstellung, etwa wegen ihrer Detailgenauigkeit, ihres Stils - Berichtsform oder erkennbar fiktive Schild e- rung - oder wegen ihres Bezuges auf tatsächlich existierende Personen als - bei Nachweis eines vorausge gangenen tatsächlichen 26 27 - 12 - Missbrauchs - den könnte. Zudem drohten Wertungswidersprüche zwischen nicht von § 184b Abs. 2 und 4 StGB erfassten erkennbar fiktiven bildlichen pornographischen Darstellungen und detailgena u- en, als tatsächlich oder zumindest wirklichkeitsnah eingestuften Textdarste l- lungen. 3. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Verurteilung des Angekla g- ten im Fall II . 1 Buchst. b der Urteilsgründe aufzuheben. Er ist insoweit freiz u- sprechen, weil die S childerungen mit kinderpornographischem Inhalt in diesen E - Mails kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen im Sinne von § 184b Abs. 2 StGB wiedergaben. II. Der Teilfreispruch im Fall II. 1 Buchst. b der Urteilsgründe zieht die Au f- hebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Der Senat kann zwar ausschli e- ßen, dass die für diese Tat verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr die Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflusst hat, nicht jedoch, dass das Landgericht ohne diese Einzelstrafe eine mild ere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten ausgesprochen hätte. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen ; sie kö n- nen daher aufrechterhalten werden. 28 29 30 - 13 - III. Im Übrigen hat die revisionsgerichtlic he Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung hin weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen ohne Erfolg. 2. Die weitergehende Sachrüge dringt ebenfalls nicht durch. a) Insbesondere beschwert es den Angeklagten nicht, dass - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zut reffend hingewiesen hat - die tabellarische Zusammenstellung im Fall II. 2 der Urteilsgründe insgesamt 1 . 147 Dateien, also mehr als die vom Landgericht ausgeurteilten 1 . 020 Dateien, mit kinderpornographischem Inhalt enthält. b) Im Ergebnis ist der Ange klagte in den Fällen II. 3 Buchst. a bis c der Urteilsgründe auch nicht dadurch beschwert, dass die der Verurteilung wegen Besitzverschaffens jugendpornographischer Schriften gemäß § 184c Abs. 2 StGB zugrunde liegende Videodatei zugleich auch Gegenstand de r Verurte i- lung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften (Fall II. 2 der Urteil s- gründe) war: aa) Eine Verurteilung wegen Besitzverschaffens jugendpornographischer Schriften nach § 184c Abs. 2 StGB in den Fällen II. 3 Buchst. a bis c der U r- teilsg ründe würde den Angeklagten auch dann nicht beschweren, wenn die V i- 31 32 33 34 35 36 - 14 - deodatei nicht als jugend - , sondern als kinderpornographische Datei einzust u- fen wäre, denn die Strafdrohung aus § 184b Abs. 2 StGB wäre strenger. bb) Auch verdrängt der Straftatbestand der Besitzverschaffung (§ 184b Abs. 2 StGB bzw. § 184c Abs. 2 StGB) denjenigen des Besitzes (§ 184b Abs. 4 Satz 2 StGB bzw. § 184c Abs. 4 Satz 2 StGB). Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Tat auf eine jugendpornographische oder eine kinderpornographis che Schrift (Datei) bezieht (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09, StV 20 10, 194, und vom 10. Juli 2008 - 3 StR 215/08, BGHR StGB § 184b StGB Konkurrenzen 1). c) Damit ist allerdings die Verurteilung des Angeklagten wegen Besitze s dieser Videodatei (Datei Nr. 959) als Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 StGB) im Fall II. 2 der Urteilsgründe neben seiner Verurteilung in den Fällen II. 3 Buchst. a bis c der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft. Auch dies stellt im Ergeb nis aber für den Angeklagten keine Beschwer dar, die zu einer Urteilsaufhebung im Fall II. 2 der Urteilsgründe nötigen würde. aa) Der Schuldspruch in diesem Fall hat Bestand, weil der Angeklagte gleichzeitig eine Vielzahl kinderpornographischer Dateien besessen hat. Ein gleichzeitiger Besitz mehrerer kinderpornographischer Schriften ist aber - u n- abhängig von der Anzahl der Schriften - im Sinne von § 184b Abs. 4 StGB (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 StR 215/08, BGHR StGB § 184b StGB Konkurrenzen 1). Zwar hat das Landgericht die Zahl der Dateien, die der Angeklagte zeitgleich im Besitz hatte, im Schul d- spruch zum Ausdruck gebracht . Dies ist jedoch nicht erforderlich (vgl. BGH aaO), sodass der Senat den Schuldspruch inso weit entsprechend abändern kann. 37 38 39 - 15 - bb) Trotz des geringeren Schuldumfangs bei Nichtberücksichtigung di e- ser einen Videodatei kann auch der Einzelstrafausspruch im Fall II. 2 der U r- teilsgründe Bestand haben. Denn angesichts der Vielzahl kinderpornograph i- sc her Dateien, die der Angeklagte in seinem Besitz hatte, kann der Senat au s- schließen, dass das Landgericht in diesem Fall eine niedrigere Einzelstrafe als die von einem Jahr und sechs Monaten verhängt hätte, wenn es bei der Stra f- zumessung insoweit diese Vid eodatei außer Betracht gelassen hätte. V. Im Umfang der Aufhebung und des insoweit erfolgten Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Im Übrigen muss die Entscheidung üb er die Kosten des Rechtsmittels dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben. Obwohl der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel lediglich einen Teilerfolg erzielt hat, e r- scheint es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass insbesondere im Hinblick auf die der Gesamtstrafenbildung zugrunde zu legende Einsatzstrafe von nur e i- nem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe im Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO eine nicht nur unwesentliche Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe 40 41 42 - 16 - erfolgen könnte. Damit könnte das Gewicht d er Rechtsfolge so gemildert we r- den , dass es unbillig wäre, dem Angeklagten die (verbleibenden) gesamten Rechtsmittelkosten aufzuerlegen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04 mwN, wistra 2005, 187). Wahl Rothfuß Jäger Cirener Radtke
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