BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 82/02 vom 30. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Wahl, Schluckebier, Dr. Kolz, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lan d - gerichts Mü n chen I vom 30. Oktober 2001 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Förd e - rung der Prostitution, Zuhlterei und Menschenhandel zu der Gesamtfreiheit s - strafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewhrung au s - gesetzt. Vom Vorwurf der Vergewaltigung hat es den Angeklagten aus tatsc h - lichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützten Revision gegen den Fre i - spruch und beanstandet die Strafzumessung; das Rechtsmittel hat keinen E r - folg. 1. Der Angeklagte betrieb ein Lokal, in welchem Prostituierte ttig w a - ren. Gegenstand der Verurteilung ist die Beschftigung der Prostituierten S. im Juli 2000 und der 17-jhrigen Prostituierten K. im - 4 - August 2000; der Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung betrifft K. . Im August 2000 verbrachten Bekannte des Angeklagten, die anderweitig verfolgten F. und R. , K. in das Lokal des Angeklagten. Bereits am ersten Tag fhrte K. mit einem Freier im Kellerzimmer des beim Angeklagten beschftigten E. den Geschlechtsverkehr durch. In de r - selben Nacht kam es auch zum Geschlechtsverkehr mit E. . Der Vorwurf der Vergewaltigung geht dahin, daß der Angeklagte, nachdem der Freier gegangen war, in das Kellerzimmer gekommen und K. gewaltsam zum G e - schlechtsverkehr gezwu n gen haben soll. 2. Der Angeklagte hat den Vorwurf der Vergewaltigung bestritten. Er h a - be K. erst am zweiten Tag kennengelernt und sich mit ihr angefreundet. Am spten Nachmittag sei er mit K. in das Kellerzimmer gegangen und es sei zum einvernehmlichen G e schlechtsverkehr gekommen. Nachdem E. K. in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden konnte, hat das Landgericht die Ermittlungsrichterin und den Polizeib e - amten, die K. am 17. und 18. August 2000 vernommen hatten, sowie B e - kannte von K. gehört. Aufgrund der Angab en der Vernehmungspersonen und der weiteren Zeugen konnte sich das Landgericht keine zweifelsfreie Überzeugung zu dem Vorwurf der Vergewaltigung bilden. Es hat lediglich fo l - gende Feststellungen zu treffen vermocht: Zu einem nicht nher bestimmbaren Zeitpunkt am spten Abend eines Tages Anfang August 2000 habe K. im Kellerzimmer nacheinander mit mindestens drei Mnnern den Geschlechtsve r - kehr ausgefhrt. Ob dabei Gewalt angewendet wurde, habe nicht zuverlssig festgestellt werden kö n nen. - 5 - II. Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung 1. Die Rge, mit der die Staatsanwaltschaft geltend macht, das Landg e - richt htte weitere Bemhungen entfalten mssen, die Zeugin K. zu erre i - chen, versagt. Die in Deutschland unerreichbare Zeugin hatte im Ermittlung s - verfahren angegeben, sie wohne bei ihrer Mutter in Polen und knne dort gel a - den werden. Telefonisch war sie dort indes nicht erreichbar. Die polnischen Behrden hatten zudem mitgeteilt, daß die Zeugin sich dort nicht aufhalte. Die unter dieser Adresse erfolgte Ladung kam mit dem Vermerk zurck: Genaue Adresse angeben. Weshalb unter diesen Umstnden eine erneute Ladung ber die Mutter der Zeugin unter derselben Anschrift, aber mit deren Nachn a - men, erfolgversprechender gewesen wre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwe r - defhrerin trgt auch nicht vor, daß sie eine solche Ladung angeregt htte (vgl. BGH NStZ 2001, 604). Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder, aus der die Beschwerdefhrerin eine erfolgreiche Aufenthaltsermittlung herle i - tet, ging bei der Staatsanwaltschaft Mnchen I mehr als einen Monat nach der Urteilsve r kndung ein. 2. Die Beweiswrdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Sie en t - spricht den Grundstzen, die der Bundesgerichtshof in stndiger Rechtspr e - chung fr Fallge staltu ngen aufgestellt hat, bei denen Aussage gegen Aussage steht (vgl. nur BGH NStZ 2002, 161) und bercksichtigt insbesondere die B e - sonderheit des vorliegenden Falles, daß die Aussage der K. nur durch deren Verhrspersonen eingefhrt wurde. Aufgrund der zur Verfgung stehenden Beweismittel ge ngt die Sachdarstellung auch den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Der Errterung b e - darf lediglich folgendes: - 6 - Darauf, ob das Landgericht im Hinblick auf die Beeintrchtigung des Fragerechts der Angeklagte wurde nach § 168c Abs. 3 und Abs. 5 StPO von der ermittlungsrichterlichen Zeugenvernehmung ausgeschlossen und davon auch nicht benachrichtigt zu Unrecht die Grundstze von BGHSt 46, 93 (si e - he auch EGMR EuGRZ 2002, 37) angewendet hat, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die dort aufgestellten erhhten Beweisanforderungen kommen erst dann zur Anwendung, wenn der Tatrichter die Schuldfeststellung auf die Angaben des Ermittlungsrichters sttzt (vgl. BGHSt 46, 93 Leitsatz). Reichen dem Tatrichter hingegen die Bekundungen des Belastungszeugen vor dem Ermittlungsrichter in der Gesamtschau mit dem brigen Ergebnis der B e - weisaufnahme zur Überzeugung nicht aus, hat er also trotz dieser Bewei s - mittel vernnftige Zweifel an der Schuld, dann gelten die allgemeinen Grun d - stze fr die tatrichterliche Glaubhaftigkeitsbeurte i lung. So liegt der Fall hier. Zwar hat das Landgericht auf die nach BGHSt 46, 93 erhhten Anforderungen an die Beweiswrdigung ergnzend hingewiesen (UA S. 34); es hat sich indes ersichtlich schon aufgrund der vorhandenen B e - weismittel nicht von der Schuld des Angeklagten berzeugen knnen (UA S. 31). Insbesondere vermochte das Landgericht eine Schuldfeststellung nicht auf die Angaben K. s vor d er Ermit t lungsrichterin sttzen. Dafr sei ausschlaggebend, daû K. im Ermittlungsverfa h - ren widersprchliche Angaben gemacht habe. So habe sie etwa bei ihrer e r - sten Vernehmung bekundet, der Tter habe sie ganz ausgezogen, bei der Ve r - nehmung am Folgetag habe sie angegeben, der Tter habe lediglich ihre Hose bis zu den Knien heruntergezogen. Zudem seien ihre Aussagen in wesentl i - chen Punkten nicht besttigt worden. Whrend der Vergewaltiger ein Misc h - masch aus trkisch und deutsch gesprochen habe, spreche der Angeklagte - 7 - flieûend deutsch. Diese Ausdrucksweise entspreche ± wie das Landgericht festgestellt hat ± der des E. , den die Zeugin einerseits einmal belastet, ihm andererseits aber auch Geschenke gemacht habe. Ihrer Angabe, den Tter zuvor nie gesehen zu haben, stnden die Aussagen der Zeugen F. und R. en tgegen, wonach sie den Angeklagten gleich zu Beginn ihrer Ttigkeit kennengelernt habe. Auûerdem habe sie den Angeklagten bei der Lichtbil d - vorlage ± einer Einzellichtbildvorlage ± nicht sicher identifizieren knnen. Als sie F. und R. gegenber davon gesprochen habe, von drei Mnnern vergewaltigt worden zu sein, htten diese den Eindruck gehabt, diese Äuû e - rung habe ihren Grund in dem Ärger ber die nicht erfolgte Bezahlung g e habt. Daû sich das Landgericht bei dieser Beweislage von der Zuverlssigkeit der Angaben K. s nicht berzeugen konnte, ist nachvollziehbar und vom Revis i onsgericht hinzunehmen. III. Soweit die Revision die Strafzumessung angreift, ist sie offensichtlich unbegrndet. Erwhnt sei nur, daû die Wendung ¹Bei der Strafzumessung war ferner auch zu bercksichtigen, daû E. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit Bewhrung verurteilt worden warª, anders als die Beschwerdef h - rerin a n - - 8 - nimmt, gerade nicht besagt, daû sich das Landgericht ausschlieûlich an der Strafe des E. orientiert hat. Im brigen darf der Gesichtspunkt, daû gegen Mittter verhngte Strafen auch in einem gerechten Verhltnis zueinander st e - hen sollen, bei der Strafzumessung durchaus Bercksichtigung finden (BGH wistra 2001, 57). Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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