BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 82/03 vom15. April 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKempten (Allgäu) vom 22. November 2002 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Rüge, die Strafkammer habe den Antrag auf Vernehmung desMittäters B. als Zeuge rechtsfehlerhaft mit der Begründungabgelehnt, der Zeuge sei unerreichbar, greift nicht durch. Bei demAntrag handelte es sich nicht um einen Beweisantrag, weil derAntragswortlaut weder den Aufenthaltsort des benannten Zeugennoch sonst erfolgversprechende Ansätze zu dessen Ermittlungenthält. Soweit danach allenfalls eine Verletzung der Aufklä-rungspflicht in Betracht kommen könnte, trägt die Revision nichtvor, welche Bemühungen zur Beibringung des Beweismittels dieStrafkammer hätte entfalten sollen. Nach allem kommt es nichtmehr - 3 -darauf an, daß der Revisionsvortrag auch deshalb unvollständigist, weil der Beschwerdeführer verschweigt, daß der benannteZeuge unbekannten Aufenthalts und zur Festnahme ausgeschrie-ben war (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). RiBGH Dr. Boetticher kann wegen Urlaubs nicht unter- schreiben.Nack Nack Schluckebier Hebenstreit Elf
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