BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 83/00 vom 23. März 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2000 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Mannheim vom 22. Oktober 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i - onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die von der Revision des Angeklagten M. erhobene Rüge e i - ner Verletzung von §§ 338 Nr. 5, 247 StPO ist jedenfalls unb e - gründet. Soweit die Revision mit Schriftsatz vom 20. März 2000 "rein fürsorglich" zur ergänzenden Begründung des entspreche n - den Vorbringens (ihr bisher nicht gewährte) Einsicht in das Hauptverhandlungsprotokoll beantragt hat, bemerkt der Senat: Der Rüge liegt ein Beschluß zugrunde, durch den sämtliche A n - geklagte zeitweise von der Verhandlung ausgeschlossen wurden. Der Senat hat diesen Verfahrensvorgang auf die ordnungsgemäß erhobene Rüge des Angeklagten H. geprüft. Er enthält auch hinsichtlich des Angeklagten M. keinen Rechtsfehler. - 3 - Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Schäfer Granderath Wahl Boetticher Schluckebier
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