BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 83/04 vom16. März 2004in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2004 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsNürnberg-Fürth vom 14. Oktober 2003 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Die Verurteilung des Angeklagten auch wegen täterschaftlichenHandeltreibens ist rechtsfehlerfrei. Zwar kann im Einzelfall auchein Täter der Einfuhr, der damit aus eigennützigen Motiven frem-de Umsatzgeschäfte fördert, hinsichtlich des Handeltreibens nurGehilfe sein; dies setzt aber voraus, daß seine Rolle insoweit nurganz untergeordnet ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Han-deltreiben 25; BGH NStZ 2000, 482). So liegt es hier jedoch nicht.Die Tatbeiträge des Angeklagten waren wesentliche Vorausset-zung dafür, das Kokain später in Italien gewinnbringend verkau-fen zu können. Er hat das Versteck des Rauschgiftes sowie Zeit-punkt - 3 -und Art der Verbringung nach Deutschland selbst bestimmt. SeinHandeln wurde nicht kontrolliert oder überwacht. Schließlich hatteer angesichts der Entlohnung in Höhe von 1.500 nreigenes Interesse am Erfolg.Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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