BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 83/08 vom 16. April 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (1. und 3.) Ver366ffentlichung: ja ____________________________ StGB 247 353b, 247 46; GVG 247 147 Zur Strafzumessung bei der unbefugten Offenbarung von Dienstgeheimnissen, die dem T344ter im Rahmen der Dienstaufsicht durch staatsanwaltschaftliche Be-richte zur Kenntnis gelangt sind. BGH, Beschl. vom 16. April 2008 - 1 StR 83/08 - LG Stuttgart in der Strafsache gegen wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. September 2007 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stel-lungnahme vom 13. M344rz 2008 bemerkt der Senat: 1. Das Landgericht hat gegen die Angeklagte wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in zwei F344llen (247247 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 53 StGB) Frei-heitsstrafen von zehn und acht Monaten verh344ngt, hieraus eine einj344hrige Ge-samtfreiheitsstrafe gebildet und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Die Angeklagte war bis zu ihrem R374cktritt am 22. Juli 2004 baden-w374rttembergische Justizministerin. Nach den Feststellungen erfuhr sie in dieser Funktion durch einen von einem Mitarbeiter ihres Ministeriums "au337erhalb der Akten" verfassten Vermerk, dass in einem von der Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen krimineller Aktivit344ten bei der Firmengruppe "FlowTex" gef374hrten Ermitt-lungsverfahren relevante Unterlagen sichergestellt worden waren. Diese erh344r-teten den Verdacht, dass Dr. D. , der damalige baden-w374rttembergische Wirt-schaftsminister und wie die Angeklagte Mitglied der Freien Demokratischen Partei (F.D.P.), vor dem im selben Zusammenhang vom 13. Landtag Baden- - 3 - W374rttembergs gebildeten Untersuchungsausschuss wahrheitswidrig ausgesagt hatte. In einem Telefonat am 17. Juni 2004 unterrichtete die Angeklagte ihn 374-ber die angefallenen Ermittlungsergebnisse. Am 6. Juli 2004 informierte sie Dr. D. ebenfalls telefonisch 374ber durch weitere Ermittlungen gewonnene Er-kenntnisse, die ihr am Vortag von der Staatsanwaltschaft Stuttgart berichtet worden waren. 2. Die Beweisw374rdigung ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Aussage der die Taten bestreitenden Angeklagten sorgf344ltig gepr374ft und mit den Angaben der Belastungszeugen abgewogen. Ins-besondere konnte es die Aussage des Zeugen Dr. D. f374r zuverl344ssig hal-ten, er habe die die Straftaten begr374ndenden Informationen in Telefonanrufen der Angeklagten erfahren. Insoweit konnte sich das Landgericht auch auf objek-tive Umst344nde st374tzen, wie die Verbindungsdaten zu diesen Telefonaten, die in signifikantem zeitlichen Zusammenhang mit den sonstigen gesicherten Er-kenntnissen standen, sowie einen sichergestellten, kurze Zeit nach dem zwei-ten Telefonat 374ber dessen Inhalt durch den genannten Zeugen gefertigten Ver-merk. 3. Auch die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Das gilt sowohl f374r die Strafh366he als auch f374r eine beanstandete Strafzumessungserw344gung. a) Soweit die Revision r374gt, das Landgericht habe nicht die M366glichkeit gepr374ft, Geldstrafen auszusprechen, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. Zu Recht hat das Landgericht als ma337geblichen und damit bestimmen-den Strafsch344rfungsgrund (247 267 Abs. 3 StPO) gewertet, dass die Angeklagte (auch) Geheimnisse offenbart hat, die ihr durch einen staatsanwaltschaftlichen Bericht bekannt geworden waren. Die durch Verwaltungsanordnung vorge-schriebene Berichtspflicht der Staatsanwaltschaft dient der Aus374bung der ge- - 4 - setzlich normierten Aufsichts- und Leitungsbefugnis (247 147 GVG) durch die Vorgesetzten des ermittelnden Staatsanwalts, insbesondere des General-staatsanwalts und des Justizministers. Ermittlungserkenntnisse, die zugleich Dienstgeheimnisse sind, 374ber die berichtet wird, d374rfen nicht unbefugt offenbart werden und das Ermittlungsverfahren gef344hrden. Die Staatsanwaltschaft muss sich deshalb darauf verlassen k366nnen, dass die unterrichteten Stellen ihrer Ver-schwiegenheitspflicht gewissenhaft nachkommen. Der Schutz dieses besonders wichtigen 366ffentlichen Interesses erfordert bei derartigen Fallgestaltungen grunds344tzlich die Verh344ngung einer Freiheits-strafe. Hier kommt hinzu, dass es sich bei der Angeklagten um die an der Spit-ze der Landesjustizverwaltung stehende Ministerin handelte. Sie hat die M366g-lichkeiten, die ihr die in 247 147 Nr. 2 GVG vorgesehene Dienstaufsicht zubilligt (vgl. Boll in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 147 GVG Rdn. 2), nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts missbraucht. Deshalb kam allein die Verh344ngung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Auch die H366he der Frei-heitsstrafe, die sich zudem im unteren Bereich des er366ffneten Strafrahmens bewegt, ist bei diesen Tatumst344nden nicht zu beanstanden. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, wie der Fall zu sanktionieren w344re, dass Mitteilungen in Berichten 374ber noch geplante Ermittlungsma337nah-men i.S.d. 247 33 Abs. 4 StPO - wie eine bevorstehende Durchsuchung - Dritten unbefugt mitgeteilt werden mit der Folge, dass der Zweck der Ma337nahme ge-f344hrdet oder deren Erfolg gar vereitelt wird. In einem solchen Fall d374rfte eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens freilich nur dann noch an-gemessen sein, wenn besondere Milderungsgr374nde vorliegen (zur kriminalpoli-tischen Bedeutung vgl. Graf in M374nch-Komm, StGB 247 353b Rdn. 5). - 5 - b) Ohne Erfolg bleibt auch die R374ge der Revision, das Landgericht habe nicht strafmildernd ber374cksichtigt, dass "der 366ffentliche Druck durch permanente Medienbegleitung extrem war". Denn wer - wie die Angeklagte, noch dazu an exponierter Stelle - in Aus374bung seines Amtes Verfehlungen der vorliegenden Art begeht, muss mit einem besonderen Interesse an seiner Person und seiner Amtsaus374bung auch f374r den Fall der Durchf374hrung eines Strafverfahrens rech-nen (vgl. BGH NJW 2000, 154, 157). Nack Boetticher Elf Graf Sander
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