BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 83/09 vom 31. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Augsburg vom 5. November 2008 im Ma337regelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in vier F344llen, jeweils in Tateinheit mit Bedrohung und in einem Fall in Tateinheit mit versuch-ter gef344hrlicher K366rperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf eine Verfahrensr374ge und die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegr374ndet, soweit sie den Schuld- und Strafausspruch betrifft. 1 - 3 - Sie hat jedoch mit der Sachr374ge hinsichtlich des Ma337regelausspruchs Erfolg. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Februar 2009 u.a. ausgef374hrt: 2 204Eine Unterbringung nach 247 63 StGB ist nur dann zul344ssig, wenn zumindest die verminderte Schuldf344higkeit nach 247 21 StGB positiv festgestellt ist. Zur Pr374fung der Voraussetzungen von 247247 20, 21 StGB fehlt schon die genaue Einordnung der von der Strafkammer angenommenen Pers366nlichkeitsst366rung (UA S. 13/14) in eines der Eingangsmerkmale des 247 20 StGB. Au337erdem legt der Tatrichter nicht ausreichend dar, dass die nicht hirnorganisch bedingte (UA S. 13) Pers366nlichkeitsst366rung von derartiger Schwere ist, dass sie die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderli-chen Auswirkungen auf das Leben des Angeklagten aufweist (vgl. Senat in BGHSt 49, 45). Die Ausf374hrungen der Strafkammer dazu sind nicht ausreichend (UA S. 14). Ferner hat die Strafkammer eine verminderte Schuldf344higkeit ge-m344337 247 21 StGB wegen Beeintr344chtigung der Einsichtsf344higkeit des Angeklagten bejaht (UA S. 14, 16). Das ist unzutreffend. Die Ein-sichtsf344higkeit ist entweder vorhanden, dann ist der T344ter voll schuldf344hig, oder sie fehlt, dann liegt Schuldunf344higkeit nach 247 20 StGB vor (vgl. BGHSt 21, 27). Dass die Strafkammer irrt374mlich auf Einsichtsf344higkeit abgehoben hat, obwohl sie eine eingeschr344nkte Steuerungsf344higkeit begr374nden wollte, ist aus den schriftlichen Ur-teilsgr374nden nicht zu erkennen, weil darin mehrfach die verminderte Einsichtsf344higkeit benannt wird (UA S. 3, 14, 15, 16). Die unzureichenden Ausf374hrungen zur (verminderten) Schuldf344hig-keit erfassen die angeordnete Ma337regel. Dass der Fehler auch un-mittelbare Auswirkungen auf die Strafrahmenbestimmung und die Straffestsetzung hat und der Angeklagte dadurch beschwert ist, - 4 - wird der Senat ausschlie337en k366nnen. Deshalb k366nnen die verh344ng-ten Strafen bestehen bleiben. Der Schuldspruch wird von dem Fehler nicht ber374hrt. Es ist nach den Feststellungen auszuschlie337en, dass eine v366llige Schuldunf344-higkeit vorliegt (UA S. 14, 18), zumal da der Angeklagte offenbar in der Lage ist, seine Auffassung auch in angemessener Weise schriftlich gegen374ber staatlichen Stellen vorzutragen (UA S. 13). Auch die Revision zielt mit ihrer die Ma337regel betreffenden formel-len R374ge offenbar nicht auf die Feststellung der Voraussetzungen des 247 20 StGB ab.223 Dem tritt der Senat bei. Danach bedarf die Ma337regelfrage der Pr374fung durch das neue Tatgericht. 3 Nack Elf Graf J344ger Sander
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