ECLI:DE:BGH:2018:070318B1STR83.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 83/18 vom 7. März 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts am 7. März 201 8 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hof vom 7. November 2017 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kost en des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstr afe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Ve r- letzung materiellen Rechts gestützten Revision, die vollumfänglich Erfolg hat (§ 349 Abs. 4 StPO). I. Die Ausführungen des Landgerichts zum Rücktritt vom versuch ten To t- schlag halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der mit bedingtem T ö- tungsvorsatz handelnde und zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisierte Ang e- 1 2 3 - 3 - klagte dem Geschädigten G . mi t einem Teppichmesser eine etwa 15 cm lange, stark blutende Schnittverletzung am linken Halsbereich zufügte. Der ab s- trakt lebensgefährliche Schnitt durchtrennte die oberen Hautschichten und reichte bis in das Unterhautfettgewebe hinein. Nach diesem Schnitt versuchte der Angeklagte weiter auf den körperlich überlegenen Geschädigten in leben s- gefährdender Weise einzustechen. Dies gelang ihm jedoch nicht, weil sich der Ge schädigte G. zu diesem Zeitpunkt in einer Hecke befand und Hände sowie Äste schütze nd vor sich hielt. Der Angeklagte ließ sodann von weiteren Angriffen mit dem Messer ab, nachdem ein auf das Geschehen aufmerksam gewordener Anwohner rief, dass er die Polizei verständigt habe und die am Tatort anwesenden Zeugen E . und L . den Angek lagten verbal und auch durch Wegziehen von weiteren Stichen abhielten. Anschließend entschloss sich der Angeklagte zu fliehen und verließ den Tatort. 2. Im Hinblick auf dieses Geschehen hat das Landgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines straf befreienden Rücktritts vom versuchten Totschlag nicht vorlägen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Denn der Angeklagte, der im weiteren Verlauf von dem Geschädigten abgelassen habe, obwohl er noch nicht von dessen sichere m Tod habe ausgehen k önnen , habe die weitere Ta t- ausführung nicht freiwillig aufgegeben. Zum einen sei er von den Zeugen E . und L . daran gehindert worden und zum anderen habe er mitbekommen, dass zwischenzeitlich die Polizei verständigt worden sei , mit deren Eintreffen vor Ort in Kürze zu r echnen gewesen sei. Dem Angeklagten sei deshalb klar gewesen, dass er ohne sofortige Flucht Gefahr laufe, noch am Tatort festg e- nommen zu werden. 3. Die knappen Ausführungen des Landgerichts zum Rücktritt vom ve r- suchten Totschlag leiden an einem durchgrei fenden Erörterungsmangel. Denn 4 5 - 4 - das Landgericht, das offensichtlich von einem unbeendeten Versuch ge mäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB ausgeht, setzt sich nicht hinreichend mit dem Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführung s- handl ung dem sogenannten Rücktrittshorizont auseinander. Soweit sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist , nicht hinreichend entnehmen lässt, kann das U r- teil einer sachlich - rechtlichen Überprüfung nicht standhalten (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 23. August 2017 5 StR 303/17, NStZ - RR 2018, 10; vom 23. November 2016 4 StR 471/16, JuS 2017, 550; vom 11. März 2014 1 StR 735/13, NStZ 2014, 396; vom 29. September 2011 3 StR 298/11, NStZ 2012, 263 und vom 11. Februar 2003 4 StR 8/03, StraFo 2003, 206; Urteil vom 19. März 2013 1 StR 647/12, NStZ - RR 2013, 273). 4. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht nich t erörtert, ob der den Tatort verlassende Angeklagte nach seinem Vorstellungsbild noch weitere Au s- führungshandlungen ohne Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfor t- gangs hätte vornehmen können, nachdem ihn die in seinem Lager stehenden Zeugen E . und L . , bei denen es sich um einen Freund und seinen jüng e- ren Bruder handelte, zunächst verbal und durch Wegziehen von weiteren St i- chen abhielten. Auch hat das Landgericht für das Vorstellungsbild des Ang e- klagten bedeutsame konkrete Feststellungen zum ob jektiven Geschehen, in s- besondere zum Eingreifen der Zeugen, zum Verbleib der Tatwaffe nach deren Eingreifen, zur Position der jeweiligen Beteiligten und zur genauen zeitlichen Abfolge nicht getroffen. Nach den bisherigen Feststellungen ist jedenfalls nicht sicher ausgeschlossen, dass der Angeklagte auch nach Eingreifen der genan n- ten Zeugen nach seinem Vorstellungsbild noch weitere Ausführungshandlu n- gen hätte vornehmen können, bevor er sich entschloss, den Tatort zu verlassen 6 - 5 - (vgl. dazu auch BGH, Beschluss v om 22. August 2017 3 StR 299/17, NStZ - RR 2017, 335). In Anbetracht der Gesamtumstände und unter Berücksicht i- gung der obigen Maßstäbe mussten sich dem Landgericht derartige Erörteru n- gen jedoch aufdrängen. Das Fehlen entsprechender Feststellungen und Erört e- rungen steht einer abschließenden Prüfung durch das Revisionsgericht entg e- gen. 5. Der dargelegte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen. Die Aufhebung erfasst auch die für sich genommen rechtsfe h- lerfreie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverle t- zung (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 1 StR 604/16, StV 2017, 672; Urteile vom 17. Juli 2014 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 und vom 20. Februar 1997 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). II. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Der Annahme von Freiwilligkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB steht es nicht von vornherein entgegen, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dri t- ten erfolgt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Täter die Tatvollendung aus 1 StR 393/17 und vom 3. April 2014 2 StR 643/13, NStZ - RR 2014, 241 mwN). 2. Die Verständigung der Polizei und die Kenntnis des Angeklagten d a- von rechtfertigen für sich genommen weder die Annahme eines fehlgeschlag e- nen Versuchs, noch stehen sie grunds ätzlich eine r Freiwilligkeit im Sinne des 7 8 9 10 - 6 - § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB entgegen, da ein Täter in der Zeit bis zum Eintreffen derselben grundsätzlich noch ungehindert weitere Ausführungshandlungen vornehmen kann, ohne dass damit für ihn eine beträchtliche Risiko erhöhung verbunden sein muss (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 1 StR 393/17; zu einer beträchtlichen Risikoerhöhung BGH, Urteil vom 15. September 2005 4 StR 216/05, NStZ - RR 2006, 168, [169]; Beschluss vom 19. Dezember 2006 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265 , [266]). 3. In Anbetracht der Versagung der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB durch das Landgericht weist der Senat darauf hin, dass nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Gesamtwürd i- gung aller schu ldrelevanten Umstände vorzunehmen ist. Dabei kann eine selbstverschuldete Trunkenheit die Versagung der Milderung im Einzelfall 11 - 7 - selbst dann tragen, wenn eine vorhersehbare signifikante Erhöhung des Ris i- kos der Begehung von Straftaten aufgrund der persönli chen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls nicht festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 GSSt 3/17 , NJW 2018, 1180 ). Raum Graf Bellay Fischer Hohoff
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