BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 84/05 vom 22. Juli 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum Mord - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2005 beschlossen: Auf Antrag des Wahlverteidigers Prof. Dr. W. wird für des-sen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 3.075 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antragssteller war durch die Angeklagte mit der Fertigung der Revisionsschrift gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2004 beauftragt, bevor ihm dann durch die Angeklagte "das Mandat entzogen" wurde. - 3 - Auf seinen Antrag war gemäß § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens und des Umfangs der angefallenen Akten in Hö-he des doppelten Höchstbetrags der gesetzlichen Gebühren eines Wahlan-walts festzusetzen war. Herr RiBGH Dr. Kolz ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Nack Nack Hebenstreit Elf Graf
Full & Egal Universal Law Academy