ECLI:DE:BGH:2017:221117B1STR84.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 84/17 vom 22. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Begünstigung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Novembe r 2017 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zu der Antragssch rift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe entgegen § 97 Abs. 1 StPO Urku n- den verwertet, ist auch deshalb unzulässig im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 März 2016 gegen - 3 - die Anordnung des Selbstleseverfahrens vom 22. Februar 2016 bezüglich U n- terlagen, die in der Steuerkanzlei des Angeklagten beschlagnahmt worden w a- ren, in der Revisionsbegründung nicht enthalten ist. Graf Jäger Fischer Bär Hohoff
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