BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 85/07 vom 27. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. M344rz 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 2. Oktober 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend bemerkt der Senat: Aus dem Umstand, dass die Strafkammer sich um die Ladung des Zeugen B. bem374ht hat, kann nicht hergeleitet werden, dass sie sich aus Gr374nden der Aufkl344rungspflicht selbst gezwungen sah, den Zeugen zu h366ren (BGH StV 2001, 93, 95). Nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdef374hrers im mitgeteilten Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden f374hrte dieser aus, "da337 sich das Gericht beraten m374sse, ob die Zeugenaussage des H. B. 374berhaupt Bedeutung habe". Danach ist eine Verlet-zung rechtlichen Geh366rs nicht gegeben. Unbeschadet dessen, ob es sich bei dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen B. 374berhaupt um einen Beweisantrag handelte (BGHSt 39, 251), hat das Landgericht diesen rechtsfehlerfrei ab-gelehnt, weil es bei der Wahrnehmung des Zeugen um eine Indiz-tatsache ging, die das Landgericht f374r die Glaubhaftigkeitsbeurtei-lung der Kernaussage des Opfers als bedeutungslos erachten konnte. - 3 - Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Elf
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