BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 85 /15 vom 22. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2015 beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Lan dg e- richts Frankfurt (Oder) vom 26. März 2014 wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wege n Steuerhinterziehung durch Unterlassen in sechs Fällen unter Einbeziehung der 225 Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. April 2011 (Az. 22 Wi KLs ) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von vi er Jahren und sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verle t- zung sachlichen Rechts rügt, führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO. 1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen bislang nicht. Erforderlich wären zumindest ergänzende Feststellungen zu den Vergütungsabreden in den mit den Anlegern geschlossenen Vermögensverwaltungsverträ gen. 1 2 - 3 - 2. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Diese in jeder Lage des Verfahrens mögliche Verfahrenseinstellung ist vorliegend ang e- zeigt, weil die für die Tatvorwür fe bei entsprechenden Feststellungen zu erwa r- tenden Strafen im Verhältnis zu den durch das Urteil des Landgerichts Fran k- furt (Oder) vom 28. April 2011 verhängten Strafen nicht beträchtlich ins Gewicht fallen (§ 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO). Die dor t festgesetzten Einzelstr a- fen haben bereits zu einer rechtskräftigen Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten geführt. Diese Strafe liegt damit nur vier Monate unter der unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der früheren Verurteilung im a ng e- fochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten. 3. Ein Freispruch kommt dagegen nicht in Betracht. Entgegen der Au f- fassung der Revision ist nicht auszuschließen, dass noch ergänzende Festste l- lungen zu steuerpflichti gen Einkünften bzw. Gewinnen in den verfahrensgege n- ständlichen Veranlagungszeiträumen getroffen werden können, die einen Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen zu tragen geei g- net sind. 4. Durch die Verfahrenseinstellung wird das angefo chtene Urteil insg e- samt gegenstandslos. Einer ausdrücklichen Aufhebung der Entscheidungsfo r- mel, soweit das Landgericht zur neuen Gesamtstrafenbildung die Gesamtfre i- heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten im vorbezeichnete n Urteil vom 28. April 2011 a ufgelöst hat, bedarf es daher nicht. Dieses Urteil besteht mit der darin festgesetzten Gesamtstrafe fort. 3 4 5 - 4 - 5. Die Kosten - und Auslagenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1 und 2, § 467 Abs. 1 StPO. Raum Ro thfuß Jäger Radtke Mosbacher 6
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