ECLI:DE:BGH:2019:100419B1STR85.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 85/18 vom 10. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier : Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2019 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 26. Februar 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau - Roßlau vom 6. März 2017 mit Beschluss vom 26. Feb ruar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. März 2019 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. 1. Der Verurteilte macht geltend, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass der Senat sich mit s einen Einwänden weder in einer Hauptver- handlung noch in einer Begründung seines Verwerfungsb eschlusses auseinan- dergesetzt habe. Eine solche Auseinandersetzung sei insbesondere deswegen erforderlich gewesen, weil der Generalbundesanwalt seinen Vortrag hinsi chtlich der Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses mangels effektiven Zwischen- verfahrens nicht zutreffend eingeordnet und er auch im Übrigen mit der Revisi- on Fragen grundsätzlicher Art (insbesondere: Würdigung der Einlassung eines geständigen Mitangeklagt en) aufgeworfen habe. 2. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) ist nicht festzustellen. Der Senat hat w eder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen - oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er n icht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes ent- 1 2 3 - 3 - scheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonsti- ger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat die Rechtsansichten der Verteidigung des Verur teilten zwar zu Kenntnis genom- men hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, genügt hierfür nicht. Bei seiner Entscheidung hat der Senat auch die Gegenerklärung des Verteidigers zum Antrag des Generalbundesanwalts gewürdigt, jedoch nicht für durchgreif end erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des General- bundesanwaltes nicht näher begründet worden ist, liegt in der Natur des Verfah- rens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbe- achtung des Sachvortrags des Beschwerdeführ ers. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Ent- scheidung en besteht n icht (BVerfG, Beschluss vom 17. J uli 2007 - 2 BvR 496/07, StrafFo 2007, 463). Weit ere wesentliche Gesichtspunkte (gar grund- sät zlicher Bedeutung) hat te der Beschwerdeführer mit seiner Gegenerklärung nicht vorge bracht; der Generalbundesanwalt hat mithin die aufgeworfenen Fra- gen ausreichend beantwortet. 4 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 A bs. 1 StPO. Jäger Fischer Bär Leplow Pernice 5
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