BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 86/05 vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezem-ber 2007, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Nack als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, Hebenstreit, Dr. Graf, Bundesanwalt - in der Verhandlung - Bundesanwalt - bei der Verk374ndung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 15. Oktober 2004 bez374glich des Angeklagten G. 1. im Schuldspruch dahingehend ge344ndert, dass der Angeklagte im Fall II. 4. der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit N366tigung sowie im Fall II. 5. der tateinheitlich begangenen Freiheitsbe-raubung, N366tigung und gef344hrlichen K366rperverletzung schuldig ist; 2. im Ma337regelausspruch aufgehoben, der entf344llt; 3. im Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafen zu den Taten II. 4. sowie II. 5. und im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufge-hoben. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels - an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 5. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in zwei F344l-len, in einem Fall in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung sowie wegen N366tigung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Der Angeklagte wendet sich mit der Sachr374ge insoweit gegen das Urteil, als er in den F344llen II. 4. und 5. auch wegen Geiselnahme verurteilt wurde. 1 I. Durch Urteil vom 20. September 2005 hat der Senat den Schuldspruch - wie auch in der nunmehr ergangenen Entscheidung - abge344ndert, von einer Aufhebung des Strafausspruchs gem344337 247 354 Abs. 1a StPO jedoch abgese-hen, weil der Senat sowohl die angegriffenen Einzelstrafen wie auch die aus diesen und weiteren Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe als angemessen an-gesehen hat. 2 Das Bundesverfassungsgericht - 1. Kammer des Zweiten Senats - hat durch Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 2 BvR 1977/05 - auf die Verfas-sungsbeschwerde des Angeklagten das vorgenannte Urteil des Senats wegen Verletzung seines Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgehoben und die Sache, soweit dadurch 374ber die Revision des Angeklagten entschieden wurde, an den Bundesgerichtshof zur374ckverwiesen, weil eine Anwendung des 247 354 Abs. 1a StPO hinsichtlich des Strafausspruchs ausscheidet, wenn das Revisi-onsgericht nicht nur 374ber Fehler bei der Zumessung der Rechtsfolgen zu befin-den hat, sondern auch den Schuldspruch des tatrichterlichen Urteils korrigieren muss. 3 - 5 - Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2007 ist das Verfahren in denjenigen Stand zur374ckversetzt worden, den es vor dem Urteil vom 20. September 2005 hatte, weshalb der Senat die Sache um-fassend neu zu entscheiden hat. 4 Das Rechtsmittel des Angeklagten f374hrt zu einer 304nderung des Schuld-spruchs sowie zu einer Aufhebung zweier Einzelstrafen sowie des Ausspruchs 374ber die Gesamtstrafe. Zudem entf344llt der Ma337regelausspruch, welcher nach der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen vom 27. April 2005 (BGHSt 50, 93, 99) nicht mehr den hierdurch festgelegten Voraussetzungen gen374gte. 5 II. Das Landgericht hat seiner Entscheidung folgende Feststellungen zu-grunde gelegt: 6 1. Im April verkaufte der Angeklagte dem Zeugen S. einmal drei Gramm Haschisch zum Preis von 20 Euro (Tat II. 1.) und ein weiteres Mal an S. und Y. zuvor von ihm selbst f374r 50 Euro erworbene 15 Gramm Haschisch zu einem Preis von 65 Euro (Tat II. 2.). Zugleich bot er diesen vier Kokainplomben zum Kauf an. F374r die erste Tat hat die Strafkammer eine Geldstrafe von 30 Tagess344tzen zu f374nf Euro, f374r die Tat II. 2. eine Frei-heitsstrafe von sechs Monaten verh344ngt. 7 2. In der Folge wurde der Angeklagte von einer unbekannt gebliebenen Person bedr344ngt, ihr Drogen zu verkaufen. Weil er davon ausging, dass diese ihr Wissen von S. vermittelt erhalten habe, wollte er S. einen Denkzettel 8 - 6 - verpassen. Er verbrachte darauf mit seinem Pkw den Zeugen S. an einen einsam gelegenen Ort, bedrohte ihn und zwang ihn dazu, bis auf Schuhe und Boxershorts alle Kleidungsst374cke auszuziehen; sodann fuhr er weg, so dass S. unbekleidet zum n344chsten Ort laufen musste, wo er erst bei Dunkelheit ankam. Hierf374r hat das Landgericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ausge-sprochen (Tat II. 3.). 3. (Fall II. 4.): Der Angeklagte hatte erfahren, dass der Zeuge S. anderen Personen von der vorgenannten Tat II. 3. erz344hlt hatte. Da der Ge-sch344digte nach seiner Meinung offenbar seine damit verbundene "erste War-nung" nicht verstanden hatte, beschloss er, ihn nochmals in ein entlegenes Waldst374ck zu verbringen und dieses Mal seine Drohungen nachhaltig zu ver-st344rken. Zu diesem Zweck sprach er den Zeugen S. an und bat ihn freundlich und unter Verdeckung seiner wahren Absichten, in sein Fahrzeug einzusteigen, um mit ihm nochmals 374ber den vergangenen Vorfall zu reden. S. lie337 sich t344uschen, stieg in das Fahrzeug ein, worauf der Angeklagte sofort losfuhr, sodass S. das fahrende Fahrzeug nicht mehr verlassen konnte. Der Angeklagte fuhr sodann in ein abgelegenes Waldgebiet, welches nur 374ber Forstwege erreicht werden kann. Dort angekommen lie337 er S. aussteigen und zog eine Schreckschusspistole, welche auf den Zeugen S. den Eindruck einer scharfen Waffe machte. Er wies sein Opfer darauf hin, dass er "keinen Spa337 mache" und S. offenbar immer noch nicht gelernt ha-be, "das Maul zu halten". Um ihn k374nftig zum Schweigen zu bringen und einzu-sch374chtern, richtete der Angeklagte in der Folge mehrfach die Waffe gegen S. und drohte, ihn zu erschie337en. Um seine Drohungen durchzusetzen und damit S. ihn in Zukunft weder bei der Polizei noch bei anderen Personen "verpfeifen" werde, schoss der Angeklagte neben S. in den Boden, sodass das durch die Druckwelle aufgewirbelte Laub den Eindruck einer scharfen Waf-fe verst344rkte und S. nunmehr ernsthaft davon ausging, dass der Angeklag- 9 - 7 - te ihn t366ten wolle, um ihn zum Schweigen zu bringen. In der Folge schoss der Angeklagte auch an der weisungsgem344337 ausgestreckten Hand und am Ober-schenkel von S. nur knapp vorbei. Er forderte schlie337lich den am ganzen Leib zitternden Zeugen S. auf, ihm seine Jacke auszuh344ndigen - dem kam S. nach - und au337erdem in Zukunft den Mund zu halten, da er sonst ernst machen und ihn t366ten werde. Danach lie337 er S. allein im Waldst374ck, vier Kilometer von der n344chsten Verkehrsstra337e entfernt, zur374ck. 4. (Fall II. 5.): Einige Wochen sp344ter erhielt der Angeklagte eine polizeili-che Ladung zu einer Beschuldigtenvernehmung, weshalb er davon ausging, dass S. nunmehr Angaben gegen374ber den Ermittlungsbeh366rden gemacht habe. Daraufhin beschlossen der Angeklagte und der ehemals Mitangeklagte K. , S. gemeinsam abzustrafen. Sie waren sich dabei einig, dass einfache Drohungen nicht mehr ausreichen w374rden und man S. notfalls dauerhaft verletzen m374sse, damit dieser endlich lerne, dass man andere Menschen nicht verr344t. Sie verabredeten, ihn beim n344chsten Aufeinandertreffen freundlich an-zusprechen und ihn zum Einsteigen in den Pkw zu bewegen; danach wollte man ihn in ein einsames Waldst374ck verbringen, ihn dort gemeinsam zusam-menschlagen und zuletzt das Wort "Verr344ter" mit einem Messer quer 374ber die Brust einschneiden. Gleichzeitig sollte er aufgefordert werden, seine bei der Polizei gemachten Angaben zur374ckzuziehen und zuk374nftig den Mund zu halten. Diesem Plan entsprechend 374berredeten sie S. , als sie ihn dann wenige Tage sp344ter trafen, in den Pkw des Angeklagten einzusteigen, angeblich um mit ihm zu reden. Da sie zu zweit und zudem ihm k366rperlich 374berlegen waren, kam dieser ihrem freundlich ge344u337erten Verlangen nach. Als sie zu seiner 334berraschung dann losfuhren, wollte er zwar aussteigen, was ihm aber nicht mehr m366glich war. Im Wald angekommen, musste S. seine Oberbeklei-dung ausziehen. Danach schrieen K. und der Angeklagte ihn mehrfach an, dass er seinen Verrat eingestehen sollte, worauf S. jedoch nur antwortete, 10 - 8 - dass er niemanden verraten habe. Daraufhin schlug der Angeklagte mit den F344usten auf S. ein, wobei K. ihn anfeuerte. Gleichzeitig heizte K. die Atmosph344re dadurch weiter auf, dass er sagte, S. sei ein Verr344ter und m374sse bestraft werden. Der Angeklagte versetzte S. zun344chst einen Faustschlag ins Gesicht und, nachdem er zu Boden gegangen war, mehrere Tritte in den Bauch, die Wade und gegen den Kopf. Nach einem weiteren Schlag des Angeklagten ergriff K. den S. an beiden Armen und hielt ihn fest. Daraufhin schnitt der Angeklagte mit einem Klappmesser mit einer Klingenl344nge von 10 cm den Buchstaben "V" mit einer Schenkell344nge von etwa 10 cm etwa 5 mm tief in die Brust des Opfers. Als sich zu diesem Zeitpunkt un-erwartet ein von einem Forstarbeiter gesteuerter Radlader n344herte und die An-geklagten f374rchteten, entdeckt zu werden, forderten sie S. nochmals auf, in Zukunft seinen Mund zu halten. Sie nahmen ihn daraufhin im Pkw eine Stre-cke mit und lie337en ihn an einem Ortsrand frei, wobei sie nochmals von ihm ver-langten, er solle seine Angaben bei der Polizei zur374ckziehen. Der Zeuge S. wurde in der Folge aufgrund der Schwere der Verletzungen ins Kran-kenhaus gebracht, wobei die ihm zugef374gte Schnittwunde mit 374ber 30 Stichen gen344ht werden musste und auch einige Monate sp344ter noch eine deutlich er-kennbare ca. 10 cm gro337e V-f366rmige Narbe mit ca. 1 cm hohen dunkelrot ge-f344rbten Narbenwulsten zu sehen war. Ob die Narbe operativ entfernt werden kann, steht noch nicht fest. Das Landgericht hat in beiden Tatkomplexen das jeweilige Verbringen in den Wald mit den dortigen Handlungen als Geiselnahme, im zweiten Tatkom-plex in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung gewertet. 11 Der Angeklagte verfolgt mit seiner Revision den Wegfall der Verurteilung wegen zweier F344lle der Geiselnahme und ist der Auffassung, es handele sich im Fall II. 4. nur um einen Fall der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuch- 12 - 9 - ter N366tigung sowie im Fall II. 5. um einen Fall der Freiheitsberaubung in Tatein-heit mit versuchter N366tigung und gef344hrlicher K366rperverletzung. III. Die vom Landgericht zu den F344llen II. 4. und 5. getroffenen Feststellun-gen reichen nicht hin, jeweils darauf eine Verurteilung wegen eines Verbre-chens der Geiselnahme nach 247 239b StGB zu st374tzen. 13 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es erforderlich, dass zwischen der Entf374hrung eines Opfers und einer beabsichtigten N366tigung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart besteht, dass der T344ter das Opfer w344hrend der Dauer der Entf374hrung n366tigen will (vgl. BGHSt 40, 350, 355, 359) und die abgen366tigte Handlung auch w344hrend der Dauer der Zwangs-lage vorgenommen werden soll (BGHR StGB 247 239b Entf374hren 4). Denn der Zweck dieser Strafvorschrift, die schon wegen ihrer hohen Mindeststrafe der einschr344nkenden Auslegung bedarf, besteht gerade darin, das Sich-Bem344chtigen oder die Entf374hrung des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der T344ter seine Drohung w344hrend der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (BGH, Beschl. vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96). Al-lerdings liegt eine vollendete N366tigung bereits dann vor, wenn der T344ter mehre-re Verhaltensweisen des Opfers erstrebt, aber nur eine davon realisiert wird (BGH bei Dallinger MDR 1972, 386 f.), wobei auch das Erreichen eines Teiler-folges des T344ters, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorberei-tend wirkt, f374r eine N366tigung (247 240 Abs. 1 StGB) ausreichend sein kann. Ebenso kann eine beliebige Handlung, Duldung oder Unterlassung einen N366ti-gungserfolg im Sinne des 247 239b StGB darstellen (BGH, Beschl. vom 2. Okto-ber 1996 - 3 StR 378/96). Jedenfalls solche Handlungen des Opfers, die eine 14 - 10 - nach der Vorstellung des T344ters eigenst344ndig bedeutsame Vorstufe des gewoll-ten Enderfolgs darstellen, f374hren zur Vollendung der mit der qualifizierten Dro-hung erstrebten N366tigung (BGHR StGB 247 239b N366tigungserfolg 1). 2. Im Fall II. 4. wollte der Angeklagte den Zeugen S. einsch374chtern und ihn dadurch k374nftig zum Schweigen bringen, insbesondere sollte er ihn we-der bei der Polizei noch bei anderen Personen "verpfeifen". Damit waren seine Ziele auf ein Unterlassen in der Zukunft gerichtet, auf einen Zeitraum, zu dem der Zeuge aus der Gewalt des Angeklagten entlassen war. Aus den Feststel-lungen des Landgerichts ergibt sich nicht, dass der Angeklagte davon ausge-gangen ist, dass er bereits w344hrend der Bem344chtigungssituation, insbesondere durch seinen Waffeneinsatz, erreichen wollte und konnte, dass der Zeuge S. sich zu diesem Zeitpunkt endg374ltig zu einem Schweigen verpflichtet und noch vor seiner Zur374cklassung im Wald eine derartige Erkl344rung abgege-ben hat. Damit erf374llt das Verhalten des Angeklagten nur die Tatbest344nde der Freiheitsberaubung und der (schon im Hinblick auf die erzwungene Herausgabe der Jacke vollendeten) N366tigung. 15 3. Auch im Fall II. 5. ergibt sich aus den Feststellungen der Strafkammer nicht, dass der Zeuge S. auf die Drohungen und Aufforderungen des An-geklagten und des Mitangeklagten K. , "seinen Mund zu halten" und seine angeblichen Angaben bei der Polizei zur374ck zu ziehen, eine entsprechende zu-sagende oder sonst zustimmende Erkl344rung noch w344hrend der andauernden Bem344chtigungslage abgegeben hat; daher fehlt es am erforderlichen funktiona-len Zusammenhang zwischen dem Sich-Bem344chtigen einerseits und der beab-sichtigten N366tigung durch qualifizierte Drohung andererseits (vgl. hierzu BGHR StGB 247 239b N366tigungserfolg 1). 16 - 11 - Darauf, dass das Landgericht nicht feststellen konnte, dass die dem Zeugen S. zugef374gte schwere Entstellung infolge der V-f366rmigen roten und wulstigen Narbe eine dauerhafte Entstellung (247 239b Abs. 1 i.V.m. 247 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB) sei, kommt es daher nicht an. 17 Das Verhalten des Angeklagten stellt danach keine Geiselnahme dar, sondern erf374llt die Tatbest344nde der tateinheitlich und gemeinschaftlich began-genen Freiheitsberaubung, N366tigung und gef344hrlichen K366rperverletzung. 18 4. Da weitere Feststellungen zu den Voraussetzungen des 247 239b StGB nicht zu erwarten sind, 344ndert der Senat den Schuldspruch bez374glich der F344lle II. 4. und II. 5. in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO selbst. 19 IV. Die 304nderung des Schuldspruchs hinsichtlich der beiden Taten f374hrt zur Aufhebung der diesbez374glichen Einzelstrafen sowie der daraus und den weite-ren Taten gebildeten Gesamtstrafe. 20 Die zum Strafausspruch rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen k366n-nen bestehen bleiben, da sie von der 304nderung des Schuldspruchs nicht be-r374hrt werden (247 353 Abs. 2 StPO). Erg344nzende weitere Feststellungen hierzu kann der neue Tatrichter treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. 21 V. Zugunsten des Angeklagten war der Ma337regelausspruch aufzuheben; denn nach der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen vom 27. April 22 - 12 - 2005 (BGHSt 50, 93, 99) setzt die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaub-nis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem F374hren eines Kraftfahrzeugs voraus, dass die Anlasstat tragf344hige R374ck-schl374sse darauf zul344sst, dass der T344ter bereit ist, die Sicherheit des Stra337en-verkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Den Feststel-lungen des Landgerichts ist derartiges nicht zu entnehmen; insbesondere gab es offensichtlich nicht die Gefahr, dass der Zeuge S. sich seiner Frei-heitsberaubung w344hrend der Fahrt in dem Pkw des Angeklagten k366rperlich wi-dersetzt, wodurch bei einem m366glichen Gerangel dann zumindest eine Gefahr f374r die Sicherheit des Stra337enverkehrs h344tte entstehen k366nnen. Im 334brigen haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 23 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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