BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 86 /1 1 vom 14 . Juli 2011 in der Strafsache gegen w egen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 201 1 , an d er teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß , die Richterin am Bundesgerichtshof Elf , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger , Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - D ie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landg e- richts Ulm vom 29. Oktober 2010 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hie r- durch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen versuchter schwerer räub e- rischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Von dem weiteren Vorwurf einer schweren räuberischen Erpressung (bewaffneter Überfall auf die Spielhalle "B . " in G . mit einer Beute von zumindest 938 Euro) hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es konnte sich nicht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugen. Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie erhebt eine A ufklärungsrüge und greift mit der Sachrüge die Beweiswürdigung des Landg e- richts an. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist u n- begründet i . S . v . § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. 1. D ie Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der beanstandet wird, dass das Tatgericht kein anthropologisches Gutachten eingeholt habe, greift nicht durch. a) In zulässiger Form ist die Aufklärungsrüge nur erhoben, wenn die R e- vision u.a. auch die Tatsach en bezeichnet, die das Gericht zu ermitteln unte r- lassen hat (vgl. Meyer - Goßner , StPO , 53. Aufl. , § 244 Rn. 81). Dies ist hier nicht der Fall. Dem Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft ist zwar das Beweisziel zu entnehmen, es fehlt aber an einer bestim mten Behauptung der zu ermittelnden Tatsache. b) Die Rüge ist auch aus den zutreffenden Ausführungen des Genera l- bundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 15. April 2011 unbegründet. Di e Aufklärungspflicht drängte den Tatrichter, der den Sachverständige n Prof. Dr. R . in der Hauptverhandlung zum Beweiswert eines ausführlichen anthropologischen Gutachtens angehört hat, nicht dazu, ein solches einzuh o- len. Die Staatsanwaltschaft selbst hat in der Hauptverhandlung, nachdem das Gericht mitgeteilt hatt e, es werde ein derartiges Gutachten nicht in Auftrag g e- ben, keinen Anlass gesehen, einen dahingehenden Beweisantrag zu stellen. 2. Die aufgrund der Sachrüge vorzunehmende Nachprüfung des ang e- fochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Ang eklagten erg e- ben. Das Revisionsvorbringen erschöpft sich in einer - im Revisionsverfahren unzulässigen - eigenen Beweiswürdigung. Soweit Beanstandungen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung erhoben werden, wird ein durchgreifender Rechtsfehler nicht au fgezeigt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrag s- 2 3 4 5 6 - 5 - schrift im Einzelnen dargelegt hat. Insbesondere hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Revisionsführerin vermisste Gesamtwürdigung den Ausführungen der Strafkammer auf UA S. 51 entno m- Einzelnen , noch zusa m- " gewertet wurden. Eine umfassendere Würdigung war bei der geringen Anzahl belastender Indizien nicht geboten. 3. Die unnötige Kritik an der Arbeit d er Staatsanwaltschaft im Ermit t- lungsverfahren gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Nack Rothfuß Elf Graf Jäger 7
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