BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 86 /14 vom 25. März 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2014 beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten T . wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 23. Oktober 2013, soweit es ihn b e- trifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen Beihilfe zum un erlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Jugend strafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine dag e- gen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen i st das Rechtsmittel unb e- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verhängung der Jugendstrafe kann keinen Bestand haben, weil das Tatgericht keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in 1 2 - 3 - einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB, § 105 Abs. 1, § 7 Abs. 1 JGG) getroffen und deshalb auch § 5 Abs. 3 JGG nicht erörtert hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte spätestens seit seinem 17. Lebensjahr regelmäßig Drogen; zunächst Marihu a- na, seit Anfang 2012 Crystal - Sp eed. Bis zu seiner Verhaftung im Dezember 2012 konsumierte er diese Droge täglich, an manchen Tagen sogar mehrfach. Weiterhin hat es festgestellt, dass der Angeklagte hinsichtlich der der Verurte i- lung zugrundeliegenden Rauschgiftgeschäfte von den erworbene n Mengen j e- weils die Hälfte oder etwas weniger als die Hälfte für den Eigenkonsum behielt. S. 36 f.). Das Tatgericht hat zudem - o bwohl rechtlich nicht geboten - ausgeführt, bei dem Angeklagten l ä- gen die Voraussetzungen von § 35 BtMG vor. Diese Feststellungen drängten das Landgericht dazu, die Voraussetzu n- gen der § 35 BtMG weiterhin vorrangigen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2 013 - 3 StR 513/12 ) Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsa n- stalt zu erörtern. Anhaltspunkte dafür, dass es bei dem Angeklagten an der für die Verhängung der Maßregel erforderlichen zukünftigen Gefährlichkeit fehlt oder bei ihm keine hinreichen d konkrete Aussicht auf einen Therapieerfolg b e- steht, sind nach den Urteilsfeststellungen nicht ersichtlich. Auch wenn die Nichtanordnung der Maßregel des § 64 StGB den Ang e- klagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht beschwert, ist das R evisionsgericht nicht gehindert, auf eine zulässig erhobene, die Nichta n- wendung von § 64 StGB nicht ausnehmende Revision des Angeklagten hin, das Urteil aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, o b- wohl die tatrichterlichen Feststellungen - wie hier - dazu gedrängt haben (st. 3 4 5 - 4 - Rspr. ; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7 ff.; B e- schlüsse vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/09, NStZ 2009, 261; vom 30. August 2011 - 3 StR 264/11 [insoweit in NS tZ - RR 2012 , 8 nicht abgedruckt] j eweils mwN). Daran hat sich durch die Änderung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in e i- ner Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) nichts geändert (BGH , aaO , NStZ 2009, 261 ). Das Verschlechterungsverbot steht ebenfalls nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG bestehenden Zusammenhangs führt der vorgenannte Rechtsfehler auch zur Aufhebung der verhängten Jugendstr a- fe (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2011 - 3 StR 264/11). 6 - 5 - 2. Der Senat hebt die zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Festste l- lungen mit auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatrichter widerspruch s- freie Feststellungen zu den Rechtsfolgen, insbesondere zu den unter Hinzuzi e- hung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) zu beurteilenden Voraussetzu n- gen des § 64 StGB einerseits und der Verhängung einer Jugendstrafe unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 3 JGG andererseits zu ermöglichen. Raum Graf Cirener Radtke Mosbacher 7
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