BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 86 /14 vom 25. März 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2014 beschlosse n: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den v o- rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 23. Oktober 2013 wird auf Kosten des Antragstellers als unz u- lässig verworfen . 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revision s- gerichts wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie w e- ge n unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Nachdem bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eine solche nicht be i dem Landg e- richt eingegangen war, hat dieses durch Beschluss vom 9 . Januar 2014 dessen Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. 1. Der am 14. Januar 2014 durch den Verteidiger des Angeklagten g e- stellte Antrag auf Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Revision s- begründung ist unzulässig. 1 2 3 - 3 - Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem zuständigen Gericht zu stellen. Zu der von § 45 A bs. 2 Satz 1 StPO gefo r- derten Begründung des Antrags gehören außer Angaben zu der versäumten Frist und dem Hinderungsgrund auch solche zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 45 Rn. 5 mwN). Die diesen Umstand umfassend e Begründung des Antrags muss innerhalb der Woche n- frist erfolgen (BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10, NStZ - RR 2010, 378, 379). Dem genügt der keinerlei Begründung enthaltende Wiedereinsetzung s- antrag nicht. Der mit einer Begründung versehene Schriftsatz vom 29. Januar 2014 ist nicht innerhalb der Wochenfrist eingegangen. 2. Der gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässige Antrag auf Entsche i- dung des Revisionsgerichts bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Revis i- on des Angeklagten wegen § 3 46 Abs. 1 StPO zu Recht wegen Versäumung 4 5 6 - 4 - der Revisionsbegründungsfrist verworfen. Da das angefochtene Urteil dem A n- geklagten am 2. Dezember 2013 wirksam zugestellt worden war, erfolgte die Revisionsbegründung vom 14. Januar 2014 nicht innerhalb der Monats frist des § 345 Abs. 1 StPO. Raum Graf Cirener Radtke Mosbacher
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