BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 87/00 vom 27. März 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 27. März 2000 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 18. November 1999 wird als unbegründet verwo r - fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Nichtanordnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB war ursprünglich vom Revisionsangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362). Selbst wenn dies, wie die Revision jetzt meint, hier unwir k - sam wäre (zu den Voraussetzungen einer solchen Rechtsmitte l - beschränkung bei gleichzeitiger Anfechtung des Schuldspruchs vgl. BGH, Beschl. vom 6. Mai 1998 - 5 StR 53/98 m.w.Nachw.), könnte dies der Revision hinsichtlich der unterbliebenen Unte r - bringungsanordnung nicht zum Erfolg verhelfen. Die Erwägungen, derentwegen die sachverständig beratene Strafkammer von einer Unterbringungsanordnung abgesehen hat, halten rechtlicher Überprüfung stand. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Schäfer Maul Wahl Boetticher Schluckebier
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