BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 87/02 vom 16. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Dezember 2001 wird als unbegründet verwo r - fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, daß es sich bei der Verfallsanordnung um Verfall des Wertersatzes handelt (§§ 73, 73a StGB). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Die Strafkammer hat den Verfall im Blick auf den Umsatz bei der abgeurteilten Betäubungsmitteltat angeordnet. Sie wollte das vom Angeklagten aus der verfahrensgegenständlichen Tat Erlöste a b - schöpfen. Da sich aus den Urteilsgründen auch nicht ergibt, daß der für verfallen erklärte Betrag aus dem Verkaufserlös noch vo r - handen gewesen wäre, kommt dafür allein - was die Kammer in der Liste der angewendeten Strafvorschriften auch zum Ausdruck gebracht hat - der Verfall von Wertersatz nach den §§ 73, 73a StGB in Betracht. - 3 - Der Senat kann den Verfallsausspruch entsprechend ndern, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen htte verteidigen knnen und hier lediglich ein Wertungsfehler bei der Rechtsa n - wendung in Rede steht, der im Ergebnis auf die Hhe des fr verfallen erklrten Betrages keinen Einfluû hat. Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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