BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 87/06 vom 19. Juli 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Mannheim vom 19. Oktober 2005 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur R374ge der Verletzung der 247247 247, 247a StPO und Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK in Verbindung mit 247 338 Nr. 5 StPO bemerkt der Senat erg344nzend: Der Ausschluss der Angeklagten gem344337 247 247 StPO w344hrend der gem344337 247 247a StPO unter optischer und akustischer Abschirmung durchgef374hrten au-diovisuellen Zeugenvernehmung des Verdeckten Ermittlers "R. " entsprach der f374r diesen Zeugen bestehenden Gef344hrdungslage. Die (wahre) Identit344t des Zeugen war auch im Strafverfahren zun344chst gem344337 247 110b Abs. 3 StPO ge-heim gehalten. In der Hauptverhandlung stimmte das Innenministerium Baden-W374rttemberg auf Ersuchen des Vorsitzenden der Strafkammer einer audiovisu-ellen Vernehmung des Zeugen nach 247 247a StPO unter anderem unter den Bedingungen zu, dass die Vernehmung unter optischer und akustischer Ver-fremdung stattfindet und die Angeklagten f374r die Dauer der Vernehmung aus dem Sitzungssaal entfernt werden. Einer gegen die Entfernung der Angeklagten aus dem Sitzungssaal gerichteten Gegenvorstellung des Kammervorsitzenden leistete das Innenministerium Baden-W374rttemberg keine Folge und f374hrte zur Begr374ndung aus: - 3 - "Die Anwesenheit der Angeklagten w344hrend der Vernehmung w374rde ihnen die M366glichkeit geben, die zwischenzeitlich ver-blasste Erinnerung an den Verdeckten Ermittler aufzufrischen, sich dessen Erscheinungsbild und Auftreten wieder ins Ge-d344chtnis zu rufen bzw. zu aktualisieren. Daran 344ndert auch die Videovernehmung unter Verfremdung der Bild- und Ton374ber-tragung nichts. Sie ist erforderlich und geeignet, um eine Iden-tifizierung durch Dritte auszuschlie337en, die mit dem Verdeck-ten Ermittler bislang keinen Kontakt hatten. Ein Wiedererken-nen durch die Angeklagten, die mit dem Verdeckten Ermittler bereits Kontakt hatten, l344sst dieses Verfahren nicht mit der notwendigen Verl344sslichkeit zu." Dies erscheint nachvollziehbar. Angesichts der - von der Innenverwaltung im Einzelnen belegten - Gef344hrdung des Zeugen ist dessen verfremdet durchge-f374hrte audiovisuelle Vernehmung - was auch die Revisionen anerkennen - auch bei Abwesenheit der Angeklagten unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, ins-besondere im Hinblick auf die Verteidigungsrechte der Angeklagten, gegen374ber einer vollst344ndigen Sperrung des Zeugen deutlich vorzugsw374rdig und entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH NJW 2003, 74; BGH NStZ 2005, 43). Die von den Revisionen eingeforderte allein "optische Ausschlie337ung" der Angeklagten bei verbleibender akustischer Abschirmung der Vernehmung h344tte nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles die Gef344hrdung des Zeugen nicht hinreichend reduziert. Auch allein aus einer akustisch verfremdeten Stim-me des Zeugen h344tten sich hier den Angeklagten, etwa im Hinblick auf Sprech-weise und Dialektf344rbung, Anhaltspunkte f374r ein Wiedererkennen geboten. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass in F344llen, in denen es gen374gt, Gef344hrdun-gen des Zeugen durch optische Ausschlie337ungen des Angeklagten zu verhin-dern, eine solche reduzierte Abschirmung der Vernehmung dem Gesetz ent- - 4 - spricht und - worauf die Revisionen zu Recht hinweisen - die Verteidigungsrech-te des Angeklagten sachgerecht gew344hrleistet (vgl. BGH NJW 2003, 74, 75). In geeigneten F344llen - insbesondere bei Verdeckten Ermittlern - wird auch zu pr374-fen sein, ob 374berhaupt der Ausschluss des Angeklagten gem344337 247 247 StPO erforderlich ist. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
Full & Egal Universal Law Academy