BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 88/02 vom 9. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, Hebenstreit, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidig er, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d - gerichts Memmingen vom 23. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu der Freiheit s - strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der zum Nachteil des Angeklagten eingelegten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß dieser nicht - statt dessen - wegen Mittterschaft am (schweren) Raub, der Vortat, verurteilt wurde. Die Revision hat mit der Sachrüge E r folg. Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, gemeinsam mit anderen unb e - kannten Ttern am spten Abend des 22. Mrz 2000 den Mineralienhndler Vo. Z. in dessen Anwesen in Zi. - U. um Gege n - - 4 - stnde im Wert von 200.000,-- DM beraubt und diese zum großen Teil a n - schließend in seine Wohnung in Hamburg verbracht zu haben. Die Strafka m - mer konnte Zweifel an der Beteiligung des Angeklagten am Raub nicht be r - winden und hat ihn wegen Hehlerei verurteilt. Dies beanstandet die Staatsa n - waltschaft; die Strafkammer habe berspannte Anforderungen an die fr eine Verurteilung wegen Raubes erforderliche G e wißheit gestellt. II. 1. Die Strafkammer hat festgestellt: a) Der Angeklagte ist von Beruf Hotelkaufmann. Von 1996 bis Septe m - ber 2000 war er arbeitslos und lebte vorwiegend von Sozialhilfe. Anschließend nahm er seiner unwiderlegten Einlassung zufolge eine Ttigkeit bei einer T e - lefonmarketingfirma auf mit einem angeblichen Monatseinkommen von ca. 15.000,-- DM netto". Seit seinem sechsten Lebensjahr sammelt der Angeklagte Mineralien, vor allem Bergkristalle. Im Rahmen eines bei der Staatsanwaltschaft Kiel anhngigen - and e - ren - Ermittlungsverfahrens wird der Angeklagte beschuldigt, am 19. April 2000 in K. in die ihm aus Besuchen bekannte Wohnung eines anderen Min e - ralien- und Bergkristallsammlers eingebrochen zu sein und zahlreiche Gege n - stnde, insbesondere Edelsteine entwendet zu haben, die sich spter in der Wohnung des Angeklagten wiederfanden. Seine Beteiligung an jener Tat rumte der A n geklagte whrend der Hauptverhandlung in dieser Sache ein. - 5 - b) V. Z. handelt mit Mineralien und Edelsteinen. Seit 1995 war der Angeklagte dessen Kunde auf den jhrlich stattfindenden ¹Hamburger M i - neralient a gen. Im Februar 2000 erwarb V. Z. in Brasilien ca. 1050 kg Bergkr i - stalle, darunter besonders groûe und seltene Exemplare mit bis zu 185 kg G e - wicht. Seine Neuerwerbungen bot V. Z. seinen Kunden, darunter auch dem Angeklagten, schriftlich an. Am 9. Mrz 2000 erschien dieser bei V. Z. in U. zur Besichtigung der Steine. Begleitet war er von einem etwa zwanzig- bis fnfundzwanzigjhrigen Mann mit nordafrikanischem Au s - sehen, der als "Ib. A. " vorgestellt wurde, sowie dessen angeblicher Freundin, einer ca. siebzehn- bis zwanzigjhrigen Frau, die unter dem Vorn a - men "I. " auftrat. V. Z. fhrte se ine Besucher im Laufe der meh r - stndigen Besichtigung durch sein gesamtes Anwesen mit dem von ihm und seiner Lebensgefhrtin bewohnten Einfamilienhaus und dem in einem Nac h - bargebude untergebrachten Lager an Bergkristallen. Dort lieû sich der Ang e - klagte nahezu jedes gröûere Bergkristallstck zeigen, den Preis nennen und von verschiedenen Stcken den Fundort sowie die genaue Bezeichnung auf einen Zettel schreiben. Eingehend musterte er auch den brigen Warenb e - stand sowie die Einrichtungsgegenstnde der Wohnung. Der Angeklagte und seine Begleiter bernachteten in U. . Am Morgen des 10. Mrz 2000 kaufte der Angeklagte vor der Abreise bei V. Z. noch Smaragde und einen Citrinlaser fr insgesamt 900,-- DM. V. Z. schenkte dem Ang e - klagten eine kleine Mangrovenwurzel. Vier Morganite, die der Angeklagte b e - stellt hatte, wurden ihm am 14. Mrz 2000 bersandt. Die Rechnung ber - 6 - 860,-- DM blieb unbezahlt. ¹Ib. wurde am 14. Mrz 2000 in U. nochmals ges e hen. Am 22. Mrz 2000 war V. Z. allein zu Hause. Seine Lebensg e - fhrtin arbeitete - wie auch der Angeklagte seit seinem Besuch am 9. Mrz wuûte - abends als Kellnerin in einem anderen Ort. Gegen 21.15 Uhr lutete die Hausglocke. V. Z. öffnete und sah sich zwei ihm unbekannten mit Pudelmtzen maskierten Mnnern gegenber, einem etwa 1,70 m groûen Schwarzafrikaner und einem deutsch sprechenden Weiûen mit einer Körpe r - lnge von etwa 1,85 m, der sofort eine Faustfeuerwaffe gegen den Kopf von V. Z. richtete. Sie fesselten ihn an Hnden und Fûen, verschlossen seinen Mund mit Klebeband und sperrten ihn in den Kellerabgang mit der Dr o - hung, ihn zu erschieûen, wenn er sich entferne. Noch whrend der Fesselung fuhr ein Fahrzeug mit schwerem Dieselmotor auf das Grundstck. Whrend der folgenden zweieinhalb Stunden durchsuchten die Tter das gesamte A n - wesen und transportierten Gegenstnde im Gesamtwert von mindestens 200.000,-- DM ab. Die Beute bestand unter anderem aus einer zwei Meter gr o - ûen Mangrovenwurzel, einer Kamera, einem Handy, Gerte der Unterha l - tungselektronik, 30 brasilianische Musik-CDs, Textilien, Teppichen, kunstg e - werblichen Artikeln insbesondere aus Afrika, Schmuckstcken, 4 Ablagen aus einem Ausstellungskoffer mit Edelsteinen im Wert von 25.000,-- DM und ca. 1 Tonne Bergkristalle im Wert von 100.000,-- DM, darunter die von V. Z. soeben erst beschafften groûen und seltenen Einzelst cke. Ein Teil der Beute fand sich spter beim Angeklagten. Im April 2000 wurde er beobachtet, als er drei jeweils 40 bis 80 kg schwere Bergkristalln a - turspitzen und Bergkristallstufen und ein anderes Mal - zusammen mit zwei - 7 - Begleitern, einer von ihnen etwa 1,80 m groû - die etwa 185 kg schwere Ber g - kristallgruppe jeweils aus einem Klein-LKW in seine Wohnung in Hamburg brachte. Bei einer Durchsuchung am 4. Dezember 2000 fanden sich dann in der Wohnung des Angeklagten V. Z. gehrende Gegenstnde in einem Gesamtwert von mindestens 40.000,-- DM, insbesondere Bergkristalle, daru n - ter die seltenen schweren, aber auch kunsthandwerkliche Gegenstnde, die 30 brasilianischen Musik-CDs, Textilien, Teppiche, Schmuck sowie die groûe Mangrovenwurzel. Der Rest der Beute blieb verschwu n den. c) Der Angeklagte hat jede Verstrickung in die Tat, sei es als Beteiligter am Raub, sei es als Hehler, bestritten. Er erklrte, erst einen Tag nach der Tat vom Raub erfahren zu haben. Er gab jedoch zu, einen groûen Teil der bei ihm am 4. Dezember 2000 sichergestellten Gegenstnde aus dem Besitz des V. Z. bei seinem Besuch am 9. Mrz 2000 bei diesem noch gesehen zu h a ben. Zu deren Erwerb machte der Angeklagte whrend des Verfahrens u n - terschiedliche, teilweise widersprchliche Angaben. Er habe zu verschiedenen Zeiten alles ¹gutglubig erworben oder geschenkt bekommen, mal zum be r - wiegenden Teil von V. Z. und dessen Lebensgefhrtin, mal von Dritten. Die entwendete und bei ihm sichergestellte Bettwsche des V. Z. habe dieser zur Verpackung der Bergkristalle benutzt. In der Hauptverhandlung b e - hauptete der Angeklagte schlieûlich, whrend seines Besuchs bei V. Z. am 9. Mrz 2000 die Bergkristalle gekauft und - neben einer frheren Anza h - lung ber 10.000,-- DM - mit zu Hause im Laufe der Zeit mittels Abhebungen vom berzogenen Konto angesparten 30.000,-- DM bar bezahlt zu haben. Sie seien dann nach dem 22. Mrz 2000 mit einem Kleintransporter zu ihm nach - 8 - Hamburg gebracht worden. Als Überbringerin nannte er zunchst eine gewisse "S. ", dann - nach Vorhalt des Widerspruchs - die beiden Mnner, die die schwere Bergkristallgruppe berbrachten. Dem Raub seien die Steine entga n - gen, da sie bereits verladen gewesen wren, wie V. Z. ihm am 23. Mrz 2000 erklrt habe. Der Erwerb der Steine durch Kauf bei V. Z. ist durch dessen Angaben und die seiner Lebensgefhrtin wide r legt. Die beiden Personen, die ihn am 9. Mrz 2000 bei seinem Besuch in U. begleiteten, identifizierte der Angeklagte nicht. Am Tag nach dem Überfall informierte ihn V. Z. - w ie andere Kunden auch - gegen Mittag, also etwa zwlf Stunden nachdem die Tter V. Z. wieder verlassen ha t - ten, telefonisch ber den Raub und fragte den Angeklagten dabei auch, ob vielleicht ¹Ib. etwas mit dem Überfall zu tun haben knnt e. Der Ang e - klagte wies dies sofort entschieden zurck und beteuerte "fr Ib. lege er seine Hand ins Feuer". Bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 18. Dezember 2000 gab der Angeklagte an, die Anschrift des ¹Ib. zu ke n - nen und - nach Rcksprache mit seinem Verteidiger - "ggf." auch nennen zu wollen. In der Hauptverhandlung erklrte er demgegenber, von der ihm als "Ib. A. " bekannten Person, und von I. , deren Nachnamen ihm unbekannt sei, wisse er weiter nichts. Beide habe er in einer Diskothek kennen gelernt, sympathisch gefunden und deshalb bei sich wohnen lassen. Eines T a - ges seien sie wieder verschwunden gewesen. Er wisse nicht woher sie kamen und wohin sie gi n gen. 2. Die Strafkammer hat eine Tatbeteiligung des Angeklagten am Raub als "nicht ausreichend erwiesen" angesehen. - 9 - Sie fhrt in ihrer Beweiswrdigung zwar zahlreiche Verdachtsmomente auf, wie die widersprchlichen Einlassungen des Angeklagten zum Erwerb der bei V. Z. abhanden gekommenen Gegenstnde, sein zeitnah zum Raub liegender Besuch mit Besichtigung des Anwesens des V. Z. , die Kenntnis der Tter von den rtlichen Gegebenheiten und der erforderlichen Transportkapazitt, die Zusammensetzung der Beute vor dem Hintergrund der Interessen des Angeklagten und seines Sammelgebietes, dem sehr kleinen Kreis potentieller Abnehmer groûer Bergkristalle sowie die Tat des Angekla g - ten in Kiel. Dennoch sei - so die Strafkammer -, da der Angeklagte am Ort des berfalls nicht beobachtet bzw. erkannt wurde, nicht auszuschlieûen, daû a n - dere Kunden des V. Z. oder insbesondere "Ib. " den Raub - ohne Beteiligung des Angeklagten - planten, ausfhrten oder au s fhren lieûen. Fest steht nach Meinung des Landgerichts nur, daû sich der Ang e - klagte die bei ihm sichergestellten und von V. Z. stammenden Gege n - stnde - bis auf wenige Ausnahmen - in Kenntnis des Raubes beschafft hat, um sich zu bereichern. III. Soweit das Landgericht eine Beteiligung des Angeklagten an der Raubtat vom 22. Mrz 2000 nicht zweifelsfrei feststellen kann, ist die zugrunde liegende Beweiswrd i gung nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar ist die Wrdigung der Beweise dem Tatrichter vorbehalten. Kann er Zweifel an der Tterschaft eines Angeklagten nicht berwinden, so ist dies in der Regel hinzunehmen. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unte r - - 10 - liegt nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswrdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Wrdigung mit den Gesetzen der Logik, mit gesicherten Erfahrungsstzen des tglichen Lebens sowie den Erkenntni s - sen der Wissenschaften nicht bereinstimmt, widersprchlich, unklar oder in entscheidenden Punkten lckenhaft ist. Rechtlich zu beanstanden sind Bewe i - serwgungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daû das Gericht be r - spannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche berzeugungsbi l - dung gestellt und dabei nicht beachtet hat, daû eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschlieûende und von niemandem anzweifelbare Gewiûheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maû an Sicherheit gengt, das vernnftige und nicht bloû auf theoretische Mglichkeiten gegrndete Zweifel nicht zulût (vgl. BGHR StPO § 261 B e - weiswrdigung 16). An diesen Maûstben gemessen hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Ob die Strafkammer bei ihrer Beweiswrdigung bereits zu hohe A n - forderungen an die berzeugungsbildung stellte, kann dahinstehen. Die B e - weiswrdigung ist jedenfalls nicht erschpfend, da nach der Feststellung hoher Beteiligungswahrscheinlichkeit die Errterung gewichtiger Verdachtsmomente unterblieben ist. Auch die Grnde eines freisprechenden Urteils knnen und mssen zwar nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrcklich wrdigen. Das Maû der gebotenen Darlegung hngt von der jeweiligen Beweislage und damit von den Umstnden des Einzelfalls ab. Dieser kann so beschaffen sein, daû sich die Errterung einzelner Beweisumstnde erbrigt. Hier hat das Landgericht den Angeklagten nicht wegen Beteiligung am Raub - als Tatbeitrag - 11 - kommt auch eine Vorbereitungshandlung in Betracht - verurteilt, obgleich eine Vielzahl von Belastungsindizien vorlag, whrend die den Zweifel der Stra f - kammer begrndenden Aspekte von eher theoretischer Natur sind. Bei dieser Sachlage mssen in die Beweiswrdigung und deren Darlegung alle fr und gegen den Angeklagten sprechenden Umstnde und Erwgungen einbezogen werden, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch7; BGHR StPO § 261 Beweiswrdigung 11 und Beweiswrdigung, unzureichende 1). Dem wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht g e recht. Das Landgericht hat folgende zwei fr die Beteiligung des Angeklagten an der Tat vom 22. Mrz 2000 sprechende Gesichtspunkte im Rahmen der Bewei s wrdigung nicht errtert. Die Strafkammer hat zum einen nicht erwogen, daû der Angeklagte nicht in der Lage war, den Erwerb von Hehlerware in der bei ihm festgestellten Grûenordnung zu finanzieren. Daû dem Angeklagten ein groûer Teil der bei V. Z. geraubten Gegenstnde ohne Gegenleistung berlassen wurden, kann ausgeschlossen werden, zumal der Handelswert der Bergkristalle in Deutschland weit ber der von der Strafkammer festgestellten, am Einkauf s - preis orientierten Schadenssumme liegt. So hatte V. Z. den Verkauf s - preis allein schon der 185 kg schweren Bergkristallgruppe auf 30.000,-- DM angesetzt. Der Angeklagte war seit 1996 arbeitslos und lebte whrend dieser Zeit von Sozialhilfe, sein Konto war berzogen. Die Rechnung ber 860,-- DM fr die am 14. Mrz 2000 von V. Z. gelieferten Morganite blieb unb e - zahlt. Daû der Angeklagte ¹seiner unwiderlegten Einlassung zufolgeª im Se p - tember 2000 eine Ttigkeit bei einer "Telefonmarketingfirma" aufnahm mit e i - - 12 - nem angeblichen Monatsnettoeinkommen von 15.000,-- DM ist schon deshalb unerheblich, da dies Monate spter war. Vermgenswerten des Angeklagten, aus denen der Ankauf der Hehlerware htte finanziert werden knnen, sind nicht vorha n den. Weiter geht die Strafkammer im Rahmen der Beweiswrdigung nicht auf die auffllige Reaktion des Angeklagten am 23. Mrz 2000 auf die Frage des V. Z. zu einer mglichen Tterschaft des ¹Ib. A. ª ein. D er Angeklagte erweckte den Eindruck, daû er von einer derartigen berlegung nicht berrascht war, aber jeden Gedanken in diese Richtung von vorneherein im Keim ersticken wollte, indem er sofort nachdrcklich beteuerte, fr Ib. lege er seine Hand ins Feuer. Zwar wnscht auch ein Hehler keine Ermittlu n - gen gegen seinen Lieferanten. Das Telefongesprch zwischen V. Z. und dem Angeklagten fand aber bereits am 23. Mrz 2000 gegen Mittag statt, also nur 12 Stunden, nachdem die Ruber das Anwesen des V. Z. g e - gen Mitternacht am 22. Mrz 2000 verlassen hatten. Daû die Tter - eventuell Ib. A. - ausgerechnet whrend dieser heiûen Phase den Angeklagten als einen bis dahin hinsichtlich der Vortat ahnungslosen potentiellen Intere s - senten an Bergkristallen im entfernten Hamburg angingen, um ihm das Rau b - gut, dessen Herkunft er sofort erkannt htte, anzubieten ist angesichts des d a - mit verbundenen Entdeckungsrisikos - etwa falls dieser, statt sich als Hehler zu bettigen, V. Z. oder die Ermittlungsbehrden informiert - sehr unwah r - scheinlich. Die Reaktion des Angeklagten deutet deshalb darauf hin, daû er vom Raub bei V. Z. schon vorher wu û te. Schfer Wahl Boetticher Kolz Hebenstret
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