BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 88/03 vom29. April 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsNürnberg-Fürth vom 6. November 2002 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerktder Senat:Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaftdes bestreitenden Angeklagten allein auf die Angaben des Zeu-gen K. . In einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aus-sage steht und die Entscheidung davon abhängt, ob dem einzigenBelastungszeugen zu folgen ist, muß die Aussage dieses Zeugeneiner besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden (st.Rspr., vgl. BGHSt 44, 153, 158, 159 m.w.N.). Ein wesentlicherGesichtspunkt für diese Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist hier, daßsich der Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn selbst ge-richteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte;denn bei dieser Sachlage besteht u.a. die nicht fernliegende Ge-fahr, daß der "Aufklärungsgehilfe", der sich durch seine AussageVorteile verspricht, den Nichtgeständigen zu Unrecht belastet(vgl. Senatsbeschluß vom 15. Januar 2003 - 1 StR 464/02). - 3 -Den sich hieraus ergebenden Anforderungen ist das angefochte-ne Urteil noch gerecht geworden. Das Landgericht hat sich, wennauch in zum Teil detailarmen Darlegungen, mit der Persönlichkeitdes Zeugen, dem Gegenstand des gegen ihn geführten Strafver-fahrens und der Entstehungsgeschichte seiner Aussage ausein-andergesetzt. Es hat in seine Erwägungen einbezogen, daß derZeuge die Angaben über seine Lieferanten und Abnehmer des-halb gemacht hat, weil er sich im Hinblick auf § 31 BtMG eine ge-ringere Bestrafung habe sichern wollen. Entgegen einiger miß-verständlicher Formulierungen hat sich die Strafkammer auchnicht darauf beschränkt - was im vorliegenden Fall nicht ausrei-chen würde -, Umstände zu verneinen, die gegen die Glaubhaf-tigkeit der Zeugenangaben sprechen könnten. Sie hat vielmehr innoch hinreichendem Maße auch auf Umstände abgestellt, die dieRichtigkeit der Aussage positiv bestätigen können. So stellt siefest, daß sich die Angaben des Zeugen, der "reinen Tisch ma-chen" wollte, hinsichtlich seiner anderen Lieferanten und Abneh-mer uneingeschränkt als richtig erwiesen haben, woraus sich zu-gleich - 4 -ergibt, daß der Zeuge sich auch ohne Aufdeckung der den Ange-klagten betreffenden Taten die Vorteile des § 31 BtMG hätte ver-schaffen können.Nack Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf
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