BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 88/07 vom 23. Mai 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Anstiftung zum Betrug u.a. zu 2.: Beihilfe zum Betrug u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. Juli 2006 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Bei der Pr374fung der Strafbarkeit gem344337 247 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG ging die Strafkammer bei der Feststellung der Insolvenzantrags-pflicht wegen Zahlungsunf344higkeit gem344337 247 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zutreffend von der Legaldefinition des 247 17 Abs. 2 der In-solvenzordnung aus, die mit Wirkung vom 1. Januar 1999 die Kon-kursordnung abl366ste. Nach 247 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zah-lungsunf344hig, wenn er nicht in der Lage ist, die f344lligen Zahlungs-pflichten zu erf374llen. Auf die Merkmale der 204Dauer223 und der 204We-sentlichkeit223 hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung bei der Umschreibung der Zahlungsunf344higkeit bewusst verzichtet, um der unter Geltung des alten Rechts (247 102 KO) verbreiteten Neigung zu begegnen, den Begriff der Zahlungsunf344higkeit stark einzuengen und damit eine 374ber Wochen oder sogar Monate fortbestehende Il-liquidit344t zur rechtlich unerheblichen Zahlungsstockung zu erkl344ren. - 3 - Mit dieser Legaldefinition ist auch die fr374here Rechtsprechung 374berholt, wonach nur die von den Gl344ubigern 204ernstlich eingeforder-ten223 Verbindlichkeiten ma337gebend waren. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der F344lligkeit einer Forderung, der nur durch eine Stundungsvereinbarung hinausgeschoben werden kann. Von der Zahlungsunf344higkeit abzugrenzen ist - weiterhin - die blo337e Zah-lungsstockung, d.h. der kurzfristig behebbare Mangel an fl374ssigen Mitteln. Dieser muss in einem Zeitraum von maximal drei Wochen zu beseitigen sein, da eine kreditw374rdige Person in der Lage ist, sich binnen zwei bis drei Wochen die ben366tigten Betr344ge darle-hensweise zu beschaffen. Sonst liegt - von vorneherein - Zahlungs-unf344higkeit vor (vgl. zu allem BGH wistra 2005, 432; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz 18. Aufl. 247 64 Rdn. 4 ff., 247 84 Rdn. 25; Bieneck in M374ller-Gugenberger/Bieneck, Wirt-schaftsstrafrecht 4. Aufl. 247 76 Rdn. 51 ff.). Der Senat versteht daher die im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2007 (5 StR 505/06 Rdn. 4) unter Hinweis auf eine aus dem Jahr 1997 stam-mende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum alten Konkurs-recht (BGHR GmbHG 247 64 Abs. 1 Zahlungsunf344higkeit 1) gew344hlte Formulierung, wonach Zahlungsunf344higkeit (im konkreten Fall seit dem 1. Dezember 1999) im Sinne von 247247 64, 84 GmbHG 204das nach au337en in Erscheinung tretende, auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, voraussichtlich dauernde Unverm366gen des Unterneh-mens [sei], seine sofort zu erf374llenden Geldschulden noch im We-sentlichen zu begleichen223, dahingehend, dass damit nur noch die Zahlungsstockung im Sinne des neuen Insolvenzrechts angespro-chen werden sollte. Denn davon, dass der 5. Strafsenat die alte Rechtsprechung trotz der neuen Legaldefinition des 247 17 Abs. 2 In- - 4 - sO f374r den Bereich des Strafrechts - unter Hintanstellung der Zivil-rechtsakzessoriet344t der Strafnorm - perpetuieren und sich so 374ber die - 344ltere - Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesge-richtshofs aus dem Jahre 2005 (BGH wistra aaO) hinwegsetzen wollte, kann nicht ausgegangen werden. Nack Wahl Kolz RiBGH Dr. Graf befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. Hebenstreit Nack
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