BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 88/12 vom 8. August 201 2 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzu ng vom 8. August 201 2 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. S ander , die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 22 . September 2011 mit den Feststellungen aufgehoben, a) hinsichtlich der Tat Ziffer 4 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an e ine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in einem Fa ll in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und des Weiteren in Höh e eines Betrages von 5.610 Euro den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die auf die Verurteilung bezüglich 1 - 4 - der Tat Ziffer 4 beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, welche vom G e- neralbundesanwalt vertreten wird, führt aufgrund der zulässig erhobenen Sac h- beschwerde zur Aufhebung des Schuld - und Strafausspruchs hinsichtlich der Tat Ziffer 4 sowie des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. 1. Das Landgericht hat unter anderem folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: Am 30. Mai 2011 gegen 1 3.00 Uhr begab sich der anderweitig verfolgte F . gemäß vorheriger Verabredung zur Wohnung des Angeklagten in Aalen und brachte 645,5 Gramm Kokaingemisch mit, dem bei einem Wirkstof f- gehalt von etwas über 20 Pro zent Kokainbase mindestens 143, 231 Gramm Kokainhydrochlorid zugrunde lagen. Wie zuvor abgesprochen kaufte und übe r- nahm der Angeklagte 120 Gramm des Kokaingemischs zum Gramm preis von 45 Euro auf Kommission von F . . 100 Gramm des Kokaingemischs sah der Angeklagte zum gewinnbrin genden Wei terverkauf an einen Verdeckten Ermittler vor, 20 Gramm des Kokaingemischs waren für den Eigenbedarf b e- stimmt. Auf die überraschend geäußerte, nicht näher begründete Bitte des F . , der vom kurze Zeit später geplanten Weiterverkauf von 100 Gramm Kokaingemisch durch den Angeklagten an einen Abnehmer wusste und nach diesem geplanten Geschäft sogleich das Kaufgeld abholen wollte, bewahrte der Angeklagte die restliche Menge des mitgebrachten Kokaingemischs, also weit e- re 525,5 Gramm, für ihn in seiner Wohnung auf. Der Angeklagte wollte diese Menge nicht selbst handeln, sondern nach gewisser Zeit, für die er sie in Ve r- wahrung genommen hatte, an F . zurückgeben, der diese Menge z u- 2 3 4 - 5 - sammen mit dem Kaufgeld für 100 Gramm später abhole n wollte. Weitere Überlegungen des Angeklagten zur späteren Verwendung d es Rauschgifts durch F. sind nicht bekannt. Nach der Übergabe des Rauschgifts verließ F . die Wohnung des Angeklagten. Gegen 19.00 Uhr wurde der Angeklagte, nachdem er en t- sprechend seiner Absicht kurz zuvor 99,9 Gramm des Kokaingemischs zum Preis von insgesamt 5.500 Euro an den Verdeckten Ermittler verkauft hatte, festgenommen. Das restliche Kokaingemisch wurde bei einer anschließenden Wohnungsdurchsuchung sic hergestellt. u- nächst und hauptsächlich die insoweit geständige Einlassung des Angeklagten nlassung des Angeklagte n, er habe bei F . 120 Gramm Kokain bestellt, wovon 100 Gramm zum Weiterverkauf und 20 Gramm zum Eigenkonsum bestimmt gewesen seien, habe sich nicht mit der zu einer Verurteilung ausreichenden Sicherheit dahingehend wide rlegen la s- sen, dass er die ge samte Menge von 645 Gramm auf Kommission angekauft und übernommen habe, um dieses gewinnbringend weiterzuverkaufen. Hinsichtlich des Umstandes, dass der Lieferant F . in dem g e- gen ihn selbst geführten Strafverf ahren angegeben hatte, er habe die Gesam t- menge von 645 Gramm Kokain an den Angeklagten verkauft, hat sich die nicht in der Lage gesehen, dies als richtig anzunehmen, weil es für F . Hinblick auf den gegen ihn erhobenen Strafvorwurf des unerlaubten Hande l- treibens in nicht geringer Menge zumindest nach seiner eigenen Einschätzung 5 6 7 - 6 - ohne ihm günstige Bedeutung gewesen sein mag, etwaige weitere Abnehmer Beweis erhoben hatte die Strafkammer nicht, nachdem F . im Strafverfahren gegen den Angeklagten gemäß § 55 StPO von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Nach Auffassung der Strafkammer sprachen auch die durch die Lichtbi l- der dokumentierten Portionierungen des aufgefundenen Kokaingemischs nicht gegen die Einlassung des Angeklagten, er habe auf Wunsch des F . die restliche (nicht für ihn bestimmte) Menge in verschiedene Portionen aufge - teilt, wobei das Landgeric ht jedoch auch erkannt hat, dass sich ein Sinn dieses Für die Strafkammer erschien zwar auch ein Handeltreiben des Ang e- klagten mit einer großen Menge nicht ausgeschlossen; deutliche Hinweise hi e- rauf sah sie aber nicht, auch nicht unter Berücksichtigung des Inhalt s der Au s- sage des Verdeckten Ermittlers, der vom Angebot des Angeklagten zum Ve r- kauf größerer Mengen berichtet hatte. Hierbei hat die Strafkammer zusätzlich berücksichtigt, dass der Angeklagte nach se inem Auftre ten in der Hauptve r- handlung zu großspurigem Vorbringen neigt, weshalb ohne weiteres auch eine Übertreibung durch ihn zu bedenken ist, um sich wichtig zu machen. 3. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Das Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten von einem Tatvorwurf freispricht oder vorliegend wegen Teilen einer Tat nicht verurteilt, weil es insoweit Zweifel an dessen Ta t- 8 9 10 11 11 - 7 - handlungen und subjektivem Täterwillen hat bzw. diese nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtl i- che Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterla u- fen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn die B e- weiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkg e- setze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung dar auf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die T ä- terschaft sprechenden Umstände vorzunehmen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unte rliegt auch, ob überspannte Anforderungen an die für die Ve r- urteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 1. Juli 2008 - 1 StR 654/07, Rn. 18; vom 27. April 2010 - 1 StR 454/09, NStZ 2011, 108, 109 und vom 1. Februar 2011 - 1 StR 408/10 , Rn. 15). b) Zwar hat das Landgericht vorliegend die den Angeklagten belaste n- den Indizien dargestellt und im Einzelnen gewürdigt. Deren Bewertung genügt den vorstehenden Grundsätzen jedoch nicht. So hat die Strafkammer keinen nachvollziehbaren Grund dafür gesehen, weshalb der Angeklagte das ihm nach seiner Einlassung nur zur kurzfristigen Aufbewahrung übergebene Kokaingemisch in völlig unterschiedliche Portionen von 132 Gramm , 148,5 Gramm , 241 Gramm und 24,1 Gramm aufteilte und a b- packte, zumal keine dies er Portionen derjenigen von 20 Gra mm entsprach, welche er neben der an den Verdeckten Ermittler verkauften Teilmenge von 100 Gramm für sich erworben hatte. Das Landgericht hat dabei verkannt, dass dieses Indiz auf eine eigene Wei terverwendung des Rauschgifts hindeutet. 12 13 - 8 - c) Das Landgericht beschränkt sich im Übrigen rechtsfehlerhaft darauf, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen. Es setzt sich hingegen nicht damit aus einander, ob die Belastungsindizien, die für sich genommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überze u- gung hätten begründen können (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 StR 15/04, wistra 2 004, 432 mwN). Hinsichtlich der Auskunf tsverweigerung F. s wäre die als unwide r- legbar hingenommene Einlassung des Angeklagten bezüg lich der behaupte ten Bitte F. s um kurzfristige Aufbewahrung des Kokaingemischs nicht ohne weiteres als unwiderlegbar hinzunehmen, sondern den Angaben F . s in seinem eigenen Strafverfahren gegenüber zu stellen gewesen. Die bloßen Vermutungen der Strafkammer, ob und welche Bedeutung entsprechende A n- gaben für F . in seinem eigenen Strafverfahren gehabt haben könnten, können jedenfalls nicht ausschließen, dass dessen Angaben, mit denen er sich auch eines größeren Handelsumfangs belastete, zutreffend waren. Die neu zur Entscheidung berufene Kammer wird auch der Frage nachzugehen haben, ob F . noch immer ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht. Schließlich wäre in diesem Gesamtzusammenhang auch noch zu erö r- tern gewesen, dass der Angeklagte nach der Durchsuchung und Beschla g- nahme des Kokains gegenüber dem Polizeibeamten P . äußerte, 20 Minuten später sei nichts mehr in der Wohnung gewesen, was er aber eigentlich nicht wissen konnte; denn nach seiner Einlassung war mit F . nichts Genaues ausgemacht, wann dieser das Kokain wieder abholen sollte. 14 15 16 - 9 - 4 . Hinsichtlich der Tat Ziffer 4 war daher der Schuldspruch mit den Fes t- stellungen aufzuheben. Der neue Tatrichter wird insoweit die Feststellungen neu zu treffen haben. Falls die Hauptverhandlung erneut ergeben sollte, dass hinsichtlich der beim Angeklagten sichergestellten Menge ein Han deltreiben nicht in Betracht kommt, wird sich die Strafkammer damit auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte neben dem unerlaubten Besitz sich nicht doch auch tateinheitlich wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben strafbar g e- macht hat; denn es lieg t nicht nahe und wäre daher zu erörtern gewesen, we s- halb der Lieferant F . eine solch große Menge zum Eigenverbrauch vorha l- ten wollte, zumal dann auch das vom Angeklagten vorgenommene Aufteilen dieser Menge keinerlei Sinn gemacht hätte. 17 - 10 - Die Einzels trafe im Fall Ziffer 4 sowie die Gesamtfreiheitstrafe können keinen Bestand haben und sind entsprechend dem Ergebnis der neuen Haup t- verhandlung neu zu bemessen. Wahl Graf RiBGH Prof. Dr. Jäger i st wegen Urlaubs an der Unter - schrift gehindert. Wahl Sander Cirener 18
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