BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 90/02 vom 16. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. November 2001 wird mit der Maßgabe verwo r - fen, daß im Fall 1 die Verurteilung wegen tateinheitlich begang e - nen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. April 2002 folgendes ausgeführt: "Nicht bestehen bleiben kann die Verurteilung des Angeklagten im Fall 1 wegen in Tateinheit zum sexuellen Missbrauch des Kindes begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Hinsichtlich des Delikts nach § 174 StGB kann der Schul d - spruch für die 'Ende des Jahres 1992/Anfang des Jahres 1993' bega n - gene Tat keinen Bestand haben, weil insoweit Verjährung eingetreten ist. Das Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ve r - jährt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung wurde - 3 - erstmals nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die am 4. September 2000 erfolgte erste Vernehmung des Angeklagten unterbrochen (Bl. 4 Bd. I d.A.). Somit ist die Ahndung der Tat im Fall 1 ausgeschlossen, soweit sie die Voraussetzungen des § 174 StGB erfllt. Alle anderen Delikte sind hingegen in nicht verjhrter Zeit verbt worden. Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Stra f - ausspruchs. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer im Fall 1 bei richtiger Rechtsanwendung auf eine niedrigere als die ausg e - sprochene Einzelstrafe erkannt htte. Das Tatgericht hat die Einzelstrafe fehlerfrei dem unverndert gebliebenen Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB entnommen. Dabei htte es das tateinheitlich verwirklichte und wegen Verjhrung nicht mehr verfolgbare Vergehen des sexuellen Mis s - brauchs einer Schutzbefohlenen strafschrfend bercksichtigen drfen, wenn auch nicht mit dem selben Gewicht wie ein nicht verjhrtes Delikt. Im Übrigen kommt dem Umstand, dass sich der Angeklagte an seinem leiblichen Kind vergangen hat, unabhngig von der Anwendbarkeit des § 174 StGB eine st raferschwerende Wirkung zu, weil dieser Gesicht s - punkt die Tatschuld erhöht." - 4 - Dem schlieût sich der Senat an. Im brigen hat die Nachprfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nac h - teil des Angeklagten ergeben. Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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