BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 90/06 vom 26. April 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Mosbach vom 5. August 2005 mit den Feststellungen auf-gehoben a) soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Bet344ubungsmitteln verurteilt ist; b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe; c) im Ausspruch 374ber die Einziehung. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-tem Erwerb von Bet344ubungsmitteln sowie wegen Besitzes kinderpornographi- 1 - 3 - scher Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und zehn Mona-ten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat teilweise mit der Sachr374ge Erfolg; auf die ebenfalls erhobene Verfahrensr374ge kommt es nicht mehr an. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts, das bez374glich der Bet344ubungs-mitteldelikte zu der 334berzeugung gelangt ist, der nicht vorbestrafte Angeklagte sei am 4. oder 11. November 2004 gemeinsam mit dem anderweitig verfolgten S. Y. in die N344he von R. gefahren und habe dort f374r mehr als 8.000 Euro ein Kilogramm Haschisch, 500 g Amphetamin, einen Kokainfelsen sowie eine unbekannte Menge LSD-Trips von einem F. C. erworben, h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 2 Die Strafkammer hat den Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen hat, S. Y. sei der K344ufer des Rauschgifts gewesen und er habe f374r die Fahrt und als R374ckzahlung von fr374heren Schulden 100 g Ha-schisch in Form einer halben Platte erhalten, im Wesentlichen aufgrund der 374-ber eine Ermittlungsbeamtin der Polizei eingef374hrten Aussage des S. Y. als 374berf374hrt angesehen. 3 Die Beweisw374rdigung ist fehlerhaft, da eine nahe liegende M366glichkeit nicht er366rtert wurde. Die Strafkammer hatte keinen Zweifel an der Glaubhaftig-keit der Aussage des S. Y. , weil gegen eine erfundene Belastung des Angeklagten der ungew366hnliche Detailreichtum und die Originalit344t der Aussage in der Darstellung gesprochen h344tten. S. Y. habe auch von sich aus Kon-takt zur Polizei aufgenommen, um Angaben zu einem im Raum W. an-s344ssigen Rauschgifth344ndler zu machen. Er habe auch gleich zu Beginn der Vernehmung offen gelegt, dass er nach rechtskr344ftigem Bew344hrungswiderruf zum Strafantritt geladen worden sei und er mit seiner Aussage die Hoffnung verbunden habe, den Strafantritt noch vermeiden zu k366nnen. F374r die Konstanz 4 - 4 - seiner Aussage spreche, dass er bei seinen Angaben geblieben sei, obwohl ihm die erhofften Vorteile nicht gew344hrt worden seien. Bei der Verneinung eines Falschbelastungsmotivs aufgrund des Detail-reichtums h344tte die hier nahe liegende M366glichkeit erkennbar mit in Erw344gung gezogen werden m374ssen, dass S. Y. - der immerhin den Verk344ufer F. C. aus W. kannte - der Hauptt344ter war. Als solcher h344tte er gleichfalls s344mtliche Einzelheiten des Tatgeschehens gekannt. Zudem musste er - allerdings unter Herabspielen seiner Rolle - die Tatumst344nde offen legen, um die erhofften Verg374nstigungen zu erlangen. Damit verliert das Argument von der Aussagekonstanz zugleich an Gewicht. Als ihm entgegen seiner Erwartun-gen die Verg374nstigungen nicht gew344hrt wurden, lag es deshalb nahe, dass er seine Aussage in gleicher Weise wiederholen w374rde, um nicht - zus344tzlich zum Bew344hrungswiderruf - als Hauptt344ter des angeklagten Tatgeschehens verurteilt zu werden. 5 - 5 - Da sich das Urteil hierzu nicht ausreichend verh344lt und damit in Betracht kommt, dass Art und Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten geringeres Gewicht haben als vom Landgericht angenommen, unterliegt es der Aufhebung. 6 Nack Boetticher Kolz Elf Graf
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