BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 90/09 vom 30. April 2009 BGHSt: ja BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja ________________________ AO 247 386 Abs. 4 StGB 247 258a Zum Zusammenwirken von Finanzbeh366rden und Staatsanwaltschaften im steu-erstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Zu strafrechtlichen Folgen bei vorwerf-barer Verfahrensverz366gerung. BGH, Beschl. vom 30. April 2009 - 1 StR 90/09 - LG Saarbr374cken in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 25. September 2008 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat den Angeklagten am 25. September 2008 wegen Steuer-hinterziehung in drei F344llen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte insgesamt 2.439.888,-- DM an Einkommen- und Gewerbesteuer hinterzogen, betreffend die Veranlagungszeitr344ume 1997 und 1998. Die Strafkammer hat eine konventionswidrige Verz366gerung des gerichtlichen Verfahrens von zwei Jahren festgestellt und deshalb bestimmt, dass acht Mo-nate der erkannten Strafe als verb374337t gelten. Soweit der Angeklagte eine h366he-re Kompensation begehrt, gen374gt der Vortrag in der Revisionsbegr374ndung nicht den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wie der Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift vom 12. M344rz 2009 zutreffend dargelegt hat. - 3 - Der der Revisionsgegenerkl344rung der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2009 zu entnehmende Ablauf des Ermittlungsverfahrens gibt jedoch Anlass zu dem Hinweis, dass es in F344llen dieser Gr366337enordnung schon w344hrend des Ermitt-lungsverfahrens einer fr374hzeitigen Zusammenarbeit zwischen den Finanzbe-h366rden und der Staatsanwaltschaft bedarf. Hieran fehlte es im vorliegenden Fall: Am 27. August 1999 leitete die Steuerfahndungsstelle das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wegen Verdachts der Umsatz-, Gewerbe- und Ein-kommensteuerhinterziehung f374r die Veranlagungszeitr344ume 1994 bis 1998 ein. Die Bekanntgabe an den Angeklagten erfolgte am 14. Januar 2000. Am 15. Februar 2002 stellte die Steuerfahndung den Pr374fbericht fertig. Mit Schrei-ben vom 9. Juli 2002 wurde die Sache der Bu337geld- und Strafsachenstelle f374r die Finanz344mter des Saarlands zugeleitet. Nach Steuerneuberechnungen und sonstigen (weitgehend vom Angeklagten bzw. seiner Verteidigung veranlassten und in der Gegenerkl344rung der Staatsanwaltschaft im Einzelnen dargestellten) Verfahrensvorg344ngen wurden die Akten am 18. M344rz 2004 der Staatsanwalt-schaft Saarbr374cken zum Zwecke der Anklageerhebung vorgelegt, die am 6. Mai 2004 - erstmals - Anklage zum Landgericht Saarbr374cken erhob. Bis zum 18. M344rz 2004 204war die Staatsanwaltschaft in die Ermittlungen nicht eingebunden223 und - soweit ersichtlich - 374ber die Existenz des Ermittlungsverfah-rens auch nicht informiert. Im Bericht der Steuerfahndung vom 15. Februar 2002 findet sich vielmehr folgende Bemerkung (unter Punkt 23): - 4 - 204Bem374hungen des Pr374fers, den Fall im Ermittlungsverfahren wegen seiner Bedeutung und Gr366337enordnung an die Staatsanwaltschaft (Haftbefehl) ab-zugeben, sind bisher gescheitert.223 Eine Praxis, wie sie im vorliegenden Fall zu Tage tritt, entspricht - unabh344ngig davon, ob ein Haftbefehlsantrag geboten erscheint - nicht der Intention der ge-setzlichen Regelungen 374ber das Zusammenwirken zwischen Finanzbeh366rden und Staatsanwaltschaften im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Zwar hat die Finanzbeh366rde bei Verdacht einer Steuerstraftat (und Begleitdelik-ten gem344337 247 386 Abs. 2 Nr. 2 AO) im Grundsatz eine eigenst344ndige Ermitt-lungskompetenz (247 386 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 247 399 Abs. 1 AO; vgl. auch Erb in L366we/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 247 160 Rdn. 11). Zudem bestimmt 247 400 AO: 204Bieten die Ermittlungen gen374genden Anlass zur Erhebung der 366ffentlichen Kla-ge, so beantragt die Finanzbeh366rde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet er-scheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbeh366rde die Akten der Staats-anwaltschaft vor.223 Hieraus k366nnte geschlossen werden, dass die Finanzbeh366r-de in allen F344llen die Sache bis zur Anklagereife (bzw. Einstellungsreife) ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft selbst344ndig ausermittelt. Dies w344re mit der in 247 386 Abs. 4 AO geregelten Rollenverteilung zwischen Fi-nanzbeh366rde und Staatsanwaltschaft nicht vereinbar. Danach hat nicht nur die Finanzbeh366rde das Recht, eine Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abzugeben (247 386 Abs. 4 Satz 1 AO). Vor allem kann die Staatsanwaltschaft die Steuerstrafsache jederzeit von sich aus an sich ziehen (Evokationsrecht der Staatsanwaltschaft gem344337 247 386 Abs. 4 Satz 2 AO). Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft zwar in den steuerstrafrechtlichen Verfahren, die von den - 5 - Finanzbeh366rden gem344337 247 386 Abs. 2 AO autonom betrieben werden, abwei-chend von 247 152 Abs. 1 GVG den ermittelnden Steuerfahndungsbeamten keine Weisungen erteilen kann. Die Staatsanwaltschaft bleibt aber auch in diesen F344l-len (entsprechend dem den 247247 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO i.V.m. 247 385 Abs. 1 AO zu entnehmenden Grundsatz) insoweit 204Herrin des Verfahrens223, als sie - wenn z.B. bei Kontroversen 374ber die Gestaltung eines bei der Finanzbeh366rde gef374hrten Verfahrens kein Einvernehmen erzielt werden kann - dieses zur Durchsetzung ihrer Vorstellungen jederzeit gem344337 247 386 Abs. 4 Satz 2 AO 374-bernehmen kann (vgl. OLG Stuttgart wistra 1991, 190; Randt in Fran-zen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 6. Aufl. 247 386 AO Rdn. 4; Muhler in M374ller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl. 247 15 Rdn. 14). Die Steuer-fahndungsbeamten haben dann den Anordnungen der Staatsanwaltschaft als deren Ermittlungsgehilfen Folge zu leisten (247 152 Abs. 1 GVG). Mit dieser Stellung der Staatsanwaltschaft in allen steuerstrafrechtlichen Ermitt-lungsverfahren korrespondiert eine Unterrichtungspflicht der Finanzbeh366rden gegen374ber der Staatsanwaltschaft (vgl. Randt aaO Rdn. 47). Allerdings besteht keine gesetzliche Pflicht, wonach die Finanzbeh366rden s344mtliche von ihr einge-leiteten Ermittlungsverfahren dorthin mitzuteilen haben. Dies w344re auch nicht sinnvoll. Damit die Staatsanwaltschaft ihr Recht und ihre Pflicht zur Pr374fung einer Evokation auch in jedem Einzelfall und in jedem Stadium des Verfahrens sachgerecht aus374ben kann, muss sie aber in den 204in Betracht kommenden F344l-len223 fr374hzeitig eingebunden sein. Die Finanzbeh366rden haben daher die Staats-anwaltschaft 374ber alle bei der Steuerfahndung anh344ngigen Ermittlungsverfah-ren, bei denen eine Evokation nicht fern liegt, fr374hzeitig zu unterrichten, etwa bei regelm344337ig stattfindenden Kontaktgespr344chen. - 6 - Die 334bernahme durch die Staatsanwaltschaft kann wegen der Bedeutung einer auch kleineren Sache - wegen einer besonderen 366ffentlichen Aufmerksamkeit etwa - im Raum stehen, jedenfalls dann, wenn Zweifel bestehen oder w344hrend des Gangs der Ermittlungen entstehen, ob die Sache zur Erledigung im Strafbe-fehlsverfahren geeignet ist, insbesondere wenn - oder sobald - wegen der Gr366-337enordnung oder der Bedeutung des Falls eine Anklage beim Landgericht zu erwarten ist. Die fr374hzeitige Einbeziehung der Staatsanwaltschaft ist gerade auch dann angezeigt, wenn sich die Beweislage - wie im vorliegenden Fall - zu Beginn als schwierig darstellt. F374r diese Sache ist - unabh344ngig von der fehlenden Zul344ssigkeit der entspre-chenden R374ge - abschlie337end anzumerken, dass die fehlende fr374hzeitige Un-terrichtung der Staatsanwaltschaft hier zu keiner (weiteren) konventionswidri-gen Verfahrensverz366gerung (w344hrend des Ermittlungsverfahrens) gef374hrt hat. Dies wurde durch die rasche Anklageerhebung nach Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft noch vermieden. Fehlende fr374hzeitige Abstimmung zwi-schen Staatsanwaltschaft und Finanzbeh366rden kann aber auch ohne konventi-onswidrige Verz366gerung eine fr374hzeitige Aburteilung vereiteln. Eine damit ver-bundene Verfahrensverl344ngerung ist jedenfalls strafzumessungsrelevant. Dies gilt erst recht bei einer konventionswidrigen Verz366gerung, wenn diese zu einer - 7 - Reduzierung der Strafe f374hrt (BGHSt 52, 124). Zu weiteren Konsequenzen f374r Amtstr344ger siehe BGHR StGB 247 258 Abs. 1 Vollendung 1 (Verz366gerung), die auch eine ausreichende Personalausstattung im Blick haben m374ssen. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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