BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 90 /11 vom 29. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juni 201 1 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Senat hat seiner Entscheidung keine Tatsachen oder B e- weisergebnisse zu Grunde gelegt, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre. Dies macht er au ch nicht geltend, sondern er meint, die EMRK ergebe, dass auf Antrag des Revisionsfü h- rers zur Gewährung rechtlichen Gehörs zwingend eine Revis i- onshauptverhandlung stattfinden müsse. Da der Senat seinem (vergleichbar dem Vorbringen in der Anhörungsrüge begr ünd e- ten) Antrag vom 21. März 2011 auf Durchführung einer Revis i- onshauptverhandlung nicht gefolgt sei, habe er den Rechtsa n- spruch des Verurteilten auf mündlichen Vortrag und damit seine Anhörungsrechte verletzt. Der Senat teilt diese Bewertung des Verfahren sgangs nicht, sämtliche Voraussetzungen für eine En t- scheidung über die Revision durch Beschluss lagen vor. Nack Wahl Graf Jäger Sander
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