BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 9/02 vom 5. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 beschlo s - sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Ingolstadt vom 26. September 2001, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsa n - stalt unterblieben ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: 1. Der Angeklagte wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; seine Fahrerlaubnis wurde entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung fes t - gesetzt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt überwiegend erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Revision und Generalbundesanwalt machen jedoch z u - treffend geltend, daß die Jugendkammer eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht geprüft hat (§ 349 Abs. 4 StPO, vgl. BGHSt 37, 5). - 3 - 2. Der Angeklagte ist heroinabhngig. Er ist wiederholt wegen Verst ö - ßen gegen das BtMG verurteilt worden, zuletzt im Januar 2001 zu einer zur Bewhrung ausgesetzten Jugendstrafe. Die jetzt abgeurteilten Taten, bewaffnete Überflle auf Tankstellen, hat er wenige Wochen nach dieser Verurteilung "aufgrund seiner Betubungsmi t - telabhngigkeit begangen". Sie wurden durch Entzugserscheinungen ausg e - löst; von der Beute erwarb der Angeklagte alsbald Heroin zum Eigenverbrauch. Unter diesen Umstnden liegt, wie auch der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend ausgefhrt hat, die Notwendigkeit einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Es ist typisch fr eine hangbedingte Gefhrlichkeit, wenn der Tter straffllig wird, um in den Besitz von Rauschmitteln oder - wie hier - in den Besitz des fr ihre Beschaffung no t - wendigen Geldes zu kommen (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 - 1 StR 693/96; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 37 m.w.N.). Erwgungen zu einer Anordnung gemß § 64 StGB waren auc h nicht deshalb entbehrlich, weil die Jugendkammer nach sachverstndiger Beratung von uneingeschrnkter Schuldfhigkeit des Angeklagten ausgegangen ist. Eine suchtbedingte Abhngigkeit kann auch dann die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB begrnden, wenn sie nicht den Schweregrad einer seel i - schen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 64 Rdn. 3 m.w.N.). Der Angeklagte hat sich allerdings bereits einmal einer Therapie unte r - zogen und ist rckfllig geworden. Dies steht der erforderlichen hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg (BVerfGE 91, 1 ff.) jedoch nicht notwendig entgegen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 131 f.). - 4 - 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler fhrt nur dazu, daû ber die Notwendi g - keit einer Unterbringung neu verhandelt werden muû, im brigen bleibt der Rechtsfolgenausspruch unberhrt. Es ist ausgeschlossen, daû die Jugen d - kammer, die die Betubungsmittelabhngigkeit des Angeklagten strafmildernd bercksichtigt hat, bei Anordnung der Unterbringung geringere Einzelstrafen oder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhngt htte. 4. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurck (BGHSt 35, 267). Schfer Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit
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