BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 9/10 vom 10. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. M344rz 2010 be-schlossen: I. Im Fall D. I. 2. a) der Urteilsgr374nde wird das Verfahren, soweit es den Angeklagten H. W. betrifft, gem344337 247 154 Abs. 2 StPO vorl344ufig eingestellt. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten. II. Im 334brigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 25. September 2009 mit der Ma337gabe gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in 32 F344llen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei F344llen und Computerbetruges in zehn F344llen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von f374nf (5) Jahren und sechs (6) Monaten verurteilt ist. III. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich des Falles D. I. 2. a) der Ur-teilsgr374nde aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Januar 2010 genannten Gr374nden gem344337 247 154 Abs. 2 StPO vorl344ufig ein-gestellt. 1 Im 334brigen enth344lt das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler. Neben 44 weiteren Straftaten mit 374berwiegend vergleichbarem 2 - 3 - Schuldgehalt f344llt die f374r den eingestellten Fall verh344ngte Freiheitsstrafe nicht ins Gewicht. Der Senat schlie337t daher aus, dass das Tatgericht bei Wegfall die-ser Verurteilung eine mildere Gesamtstrafe verh344ngt h344tte. Nack Wahl Hebenstreit Elf Sander
Full & Egal Universal Law Academy