BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 91/02 vom 14. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg.) vom 24. Oktober 2001 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Auf der Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellbarkeit von Verle t - zungsspuren bei der Geschädigten anläßlich der gynäkolog i - schen Untersuchung beruht das Urteil nicht. Aus den Akten ergibt sich - was die Revision nicht mitteilt -, daß diese Untersuchung im Februar 2001, mithin mehr als ein halbes Jahr nach der letzten sexuellen Handlung, stattgefunden hat. Die ausweislich des Protokolls als Zeugin gehörte Gynäkologin, die der Kammer insoweit als sachkundig bekannt war, hatte bei ihrer Untersuchung keine Verletzungsspuren festgestellt. Unter diesen Umständen hätte der Hilfsbeweisantrag wegen Ungeeig- netheit eines Sachverständigengutachtens abgelehnt werden - 3 - können (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Hilfsbeweisantrag 9). Es ist gerichtsbekannt, daû die behaupteten Verletzungsspuren bei der Art der sexuellen Handlungen nicht notwendig entstanden und zudem zum Zeitpunkt der Untersuchung noch feststellbar sein muûten. Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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