BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 91/03 vom 21. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2007 beschlossen: S344mtliche im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 14. Februar 2007 gestellte Antr344ge des Verurteilten werden zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: Erhebliche Zeit nach Eintritt der Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils macht der Verurteilte erstmals geltend, in dem der Verurteilung voraus-gegangenen Ermittlungsverfahren seien seine Rechte auf konsularischen Bei-stand nicht beachtet worden. Dies habe er erst jetzt durch an Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs (IGH) ankn374pfende Entscheidungen des Bun-desverfassungsgerichts erfahren. 1 Wie dem Verurteilten bereits im Beschluss des Senats vom 14. Februar 2007 erl344utert wurde, hat weder das Revisionsgericht auch ohne entsprechen-de Verfahrensr374ge von Amts wegen den dem angefochtenen Urteil vorange-gangenen Verfahrensgang auf etwaige Verfahrensfehler zu 374berpr374fen, noch kann es, auch unter den hier gegebenen Umst344nden, nach Abschluss des Re-visionsverfahrens erneut in eine Sachpr374fung eintreten. Auf diesen Beschluss nimmt der Senat Bezug. 2 Nunmehr teilt der Verurteilte unter Wiederholung im Kern stets identi-scher Argumente immer wieder mit, er teile die Rechtsansicht des Senats nicht. 3 - 3 - Die hieran ankn374pfenden Gegenvorstellungen und sonstigen Antr344ge des Ver-urteilten, etwa - ihm sei zu dem nicht ger374gt gewesenen (angeblichen) Verfahrensversto337 kein rechtliches Geh366r gew344hrt worden, was nachgeholt werden m374sse; - es m374sse ihm (durch Wiedereinsetzung) doch erm366glicht werden, auch nach rechtskr344ftigem Abschluss des Verfahrens noch Verfahrensr374gen geltend zu machen; - der Bundesgerichtshof solle in seinem Fall ein "Habeas-corpus-Verfahren" durchf374hren; - der Vorsitzende des Senats solle seine sofortige Freilassung anordnen, k366nnen nicht zu einer 304nderung der Entscheidungen des Senats - zuletzt der Entscheidung vom 14. Februar 2007 - f374hren. Auch zu einer Bestellung eines Pflichtverteidigers f374r den Verurteilten durch den Bundesgerichtshof ist unter den gegebenen Umst344nden kein Raum. - 4 - Mit einer weiteren Bescheidung von inhaltlich identischen Antr344gen, de-ren Begr374ndung sich letztlich darin ersch366pft, bereits beschiedenes Vorbringen zu wiederholen, kann der Verurteilte k374nftig nicht rechnen. 4 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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