BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 91/03 vom 14. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 beschlos-sen: Die Antr344ge des Verurteilten vom 1. Februar 2007 werden zur374ck-gewiesen. Gr374nde: Der Verurteilte verb374337t gegenw344rtig eine Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Kempten (Allg) vom 31. Oktober 2002. Seine Revision gegen dieses Urteil hat der Senat am 27. M344rz 2003 durch Beschluss gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte der Angeklagte Wiedereinsetzung beantragt, um die Sachr374ge selbst noch n344her auszuf374hren. Daher hatte der Senat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass er auf die Sachr374ge hin das Urteil 374ber die vom Verteidiger zur Begr374ndung der Sachr374ge n344her ausgef374hrten Gesichtspunkte hinaus umfassend 374berpr374ft habe. 1 Nunmehr hat der Verurteilte zu Protokoll des Rechtspflegers (Nieder-schriften vom 1. Februar und 8. Februar 2007) beantragt, ihm nachtr344glich rechtliches Geh366r gem344337 247 33a StPO zu gew344hren, den Beschluss des Senats abzu344ndern und das angefochtene Urteil aufzuheben. Er macht unter Berufung auf eine Entscheidung des BVerfG - Kammer - vom 19. September 2006 (2 BvR 2115/01 u. a.) im Kern geltend, der Senat habe das Urteil nicht umfas-send 374berpr374ft, sondern nicht ber374cksichtigt, dass seinerzeit im Ermittlungsver-fahren seine Rechte auf konsularischen Beistand nicht beachtet worden seien. 2 - 3 - Der Senat kann seine Entscheidung jedoch weder aufheben noch ab344n-dern, es sei denn, sie w344re unter Verletzung rechtlichen Geh366rs ergangen (vgl. 247247 33a, 356a StPO). Dies ist nicht der Fall. Wie der Senat bereits in seinem im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in anderem Zusammenhang ergangenen Beschluss vom 30. April 2003 (vgl. hierzu auch BVerfG - Kammer - Beschluss vom 31. Juli 2003 - 2 BvR 1105/03) dargelegt hat, hat er seiner Entscheidung vom 27. M344rz 2003 nichts zu Grunde gelegt, wozu der Verurteilte sich zuvor nicht h344tte 344u337ern k366nnen. 3 Dies behauptet der Verurteilte trotz der Erw344hnung von 247 33a StPO letzt-lich der Sache nach auch nicht, sondern er erhebt eine Verfahrensr374ge, die er im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht erhoben hatte. Damit kann er nicht geh366rt werden; nach Abschluss des Revisionsverfahrens k366nnen neue Verfah-rensr374gen nicht geltend gemacht werden, auch nicht, wenn sie sich auf erst neuerdings ergangene Rechtsprechung st374tzen. 4 Sein Hinweis auf die angeblich unterbliebene umfassende 334berpr374fung des Urteils des Landgerichts durch den Senat kann an alledem nichts 344ndern. Er verkennt, dass das Revisionsgericht zwar auf die Sachr374ge hin umfassend 374berpr374ft, ob auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt das Recht richtig an-gewendet worden ist. Hier ist jedoch ein Fehler behauptet, der in dem dem 5 - 4 - Urteil vorangegangenen Ermittlungsverfahren unterlaufen sein soll. Ob ein sol-cher Verfahrensfehler vorliegt, hat das Revisionsgericht nur zu pr374fen, wenn er zuvor vom Revisionsf374hrer form- und fristgerecht geltend gemacht worden ist. Dies war hier nicht der Fall. Wahl Boetticher Kolz Elf Graf
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