BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 91/03 vom 13. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . September 2012 b e- schlossen: Das Schreiben des Verurteilten vom 3. September 2012 wird an das Landge richt Memmingen weitergeleitet (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gründe: Das Landgericht Kempten ver urteilte den Angeklagten am 31. Oktober 2002 zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung. Seine Revision hat der Sen at am 27. März 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gege n diese Entscheidung gerichtete Anträge des Verurteilten gege n- über dem Senat blieb en ebenso erfo lglos (Senatsbeschlüsse vom 30. Ap ril 2003, 14. Febru ar und 21. Juni 2007) wie seine nachfolgenden Verfassungsb e- schwerden (Beschlüsse des BVerfG vom 31. Juli 2003 - 2 BvR 1105/03 und 26. November 2008 - 2 BvR 1655/07). Das Bundesverfassungsgericht wie s z u- letzt darauf hin, dass er Wiederaufnahme des Verfahrens beim Wiederauf na h- megericht oder beim Ausgan gsgericht (§ 36 7 Abs.1 StPO) beantragen kann. Nunmehr teilt er d em Senat durch Schreiben vom 3. September 2012 Revisionsgericht zu - 1 StR 91/03 - dass dies 1 2 3 - 3 - auch bei einem Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO möglich ist (vgl. BGH , B e- schluss vom 23. Januar 1985 - 2 AR 6/85, NStZ
1985, 496 Nr. 31 mwN). Zugleich bittet er um Rechtsauskünfte und die Überlassung von Aktente i- Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahre ns bzw. der Anträge nach den §§ Dieses Schreiben i st kein Wiederaufnahmeantrag (§ 366 StPO) und kein Antrag auf Verteidigerb estellung für das Wiederaufnah meverfahren (§ 364a StPO) oder dessen V orbereitung (§ 36 4 b StPO) , hängt aber eng mit solchen Anträgen zusammen. Der Senat, an den das Schreiben gerichtet ist, ist hier Ausgangsgericht und daher zu Entscheidungen in der Sache nicht berufen. Er behandelt aus Gründen der Zweckmäßigkeit dieses Schr eiben ebenso, wie die genannten Anträge zu behandeln wären (vgl . hierzu BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 1 StR 631/76 mwN) u nd gibt es daher entsprechend § 367 Abs. 1 Satz 2 StPO zu weiterer Bearbeitung an das Wiederauf nahmegericht ab. 4 5 - 4 - Dies ist hier das Landgericht Memmingen (§ 140a Abs. 1 Satz 2 GVG i . V . m . dem ge mäß § 140a Abs. 2 GVG ergangenen Beschluss des Präsidiums des Oberlan desgerichts München vom 21. November 2011). Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Jäger
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