BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 91/12 vom 22. März 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2012 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 14. November 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigu n- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschw erdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Es ist allerdings fraglich, ob die Annahme, der zur Tatzeit 20 Jahre und zehn Monate alte Angeklagte P . sei noc h einem Jugendlichen gleichzusetzen, tragfähig damit begründet werden kann, er sei "bedür f- nisorientiert" und zahle keinen Unterhalt für sein Kind. Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert. Nack Wahl Graf Jäger Sander
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