ECLI:DE:BGH:2016:220816B1STR91.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 91/16 vom 22. August 2016 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2 016 g e- mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Traunstein vom 24. November 2015 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 3 . b ) der Urteilsgründe wegen ver suchten Betrugs und im Fall 3 . e ) der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staat s- kasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldsp ruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in zwölf Fällen, davon einmal in drei tateinheitlichen Fällen, sowie versuchtem B e- trug verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 12 tatmeh r- heitlichen Fällen, sachlich zusammentreffend mit 3 tateinheitlichen Fällen des Betruges, sachlich zusammentreffend mit versuchtem Betrug in 2 tatme hrheit - 1 - 3 - verurteilt. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalt s g e- mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit de r Angeklagte in den Fällen 3. b ) und e ) der Ur teilsgründe wegen Betrugs und versuchten Betrugs verurteilt wo r- den ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Taten festgesetzten Einzelstrafen von acht und zwei Monaten zur Folge. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die G e- samtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einze l- strafen von drei Jahren, zwei Jahren und sechs Monaten, dreimal einem Jahr, dreimal acht Monaten, zweimal sechs Monaten und zweimal vier Monaten und einma l zwei Monaten ausschließen, dass das Landgericht ohne die in den ei n- gestellten Fällen verhängten Freiheitsstrafen eine mildere Gesamtstrafe gebi l- det hätte. 2 3 - 4 - Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang kein en Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher 4
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