ECLI:DE:BGH:2019:110419B1STR91.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 91 / 1 8 vom 11. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2019 gemäß § 46 Abs. 1 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten vom 22. Mai 2018 auf Wieder- einsetzung in den vorigen Stand zur Heilung der Mängel eine r nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Ver fahrensrüge wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Augsburg vom 19. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründ e: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt. Zwei Monate dieser Ge- samtstrafe hat es für vollstr eckt erklärt. Hiergegen richtet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die ausgeführte Rüge der Verletzung sach- lichen Rechts gestützten Re vision. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018 hat er zur 1 - 3 - Heilung der Mängel einer Verfahrensrüge Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestell t. 1. Das Wiederei nsetzungsgesuch ist unzulässig. a) Der Angeklagte hat mit der Revision fristgerecht die zu Unrecht erfolg- te Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gerügt. Das von ihm angebrach- te Befange nheitsgesuch hat er hingegen nicht vollständig vorgetragen, da eine Seite fehlt. Nach Kenntnisnahme der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, in der auf diesen Mangel hingewiesen worden war, hat er Wiedereinsetzung beantragt und d ie fehlende Seite nachg ereicht. b) Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung dient nicht der Heilung von Zulässigkeitsmängeln von fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen. Die Wieder- einsetzung in den vorigen Stand zur Wiederholung einer zunächst vo n Verteidi- ger n nicht formgerecht vo rgetragenen und daher unzulässigen Verfahrensrüge widerspräche im Übrigen der Systematik des Revisionsverfahrens. Könnte ein Angeklagter, dem durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ein for- maler Mangel in der Begründung einer Verfahrensrüge aufge zeigt worden ist, diese unter Hinweis auf ein Verschulden seines Verteidigers nachbessern, wür- de im Ergebnis die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO außer Kraft gesetzt. Da den Angeklagten selbst an dem Mangel regelmäßig keine Schuld trifft, wäre i hm auf einen entsprechenden Antrag hin stets Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. BGH, Beschlus s vom 3. September 1987 1 StR 386/87, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1). Dies stünde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahre nslage zu schaffen (BGH, 2 3 4 - 4 - Beschlüsse vom 21. Februar 1951 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46 und vom 27. März 2008 3 StR 6/08 Rn. 5 ). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachh olung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 7. September 1993 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Ver fahrensrüge 8; vom 15. März 2001 3 StR 57/01 Rn. 2 ; vom 25. September 2007 1 StR 432/07, NStZ - RR 2008, 18; vom 27. März 2008 3 StR 6/08 Rn. 6 und vom 24. Oktober 2018 2 StR 578/16, NStZ - RR 2019, 25; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 44 Rn. 7 ff.). Eine solche Ausnahmesituation liegt nicht vor. Es handelt sich zum einen nicht um einen Übersendungsfehler. Die 215 Seiten umfassende Revisionsbegründungsschrift ist durchgehend numme- riert, alle Sei ten sind lückenlos fristgerecht eingereicht worden. Es liegt zum anderen auch kein Fall vor, in dem wegen nicht gewährter Akteneinsicht Ver- fahrensrügen nicht fristgerecht erhoben werden konnten (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 27. Mai 2008 3 StR 173/07, NStZ - RR 2008, 282, 283; vom 27. August 2008 2 StR 260/08, NStZ 2009, 173 , 174 und vom 4. Februar 2010 3 StR 555 /09 Rn. 2 ). Der Antragsteller trägt hierzu vor, er habe Akteneinsicht in Form einer pdf - Datei erhalten, hieraus den Ablehnungsantrag in die Revision sbe- gründung kopiert und nicht bemerkt, dass die betreffende Seite in der Datei ge- fehlt habe. Dies stellt jedoch keinen Sachverhalt dar, der ihn wegen fehlender Aktenkenntnis an der formgerechten Erhebung gehindert hätte. Dies gilt schon deswegen, weil es s ich um einen von ihm selbst gestellten Antrag handelt und zudem auch keine Bemü hungen (vgl. hierzu BGH, Beschlü ss e vom 16. Februar 1990 4 StR 663/89, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 5; vom 8. April 1992 5 - 5 - 2 StR 119/92, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 7; vom 3. Dezember 1997 3 StR 51 4/97, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 12 und vom 1 5. Februar 2011 4 StR 36/11 Rn. 2 ) um vollständige Akteneinsicht angestellt bzw. darge- legt worden sind. Soweit im Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen wird, dass die Erhebung der vollständigen Rüge durch Umstände gehindert worden sei , die der Verteidigung nicht zuzurechnen seien , kann dem aus den aufgezeigten Gründen nicht gefolgt werden. Das Nichtbemerken des Fehlens einer Seite stellt keinen Umstand dar, in dem es zur Wahrung de s Anspruchs des Ange- klagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG unerlässlich erscheint, Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen zu gewähren. c) Im Übrigen hätte die erhobene Rüge , selbst wenn sie rechtzeitig form- gerecht erhoben word en wäre, keinen Erfolg. Die Behandlung des Ablehnungs- gesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin als unzulässig begegnet keinen Bedenken. Die in dem Beschluss dargelegten Umstände wie Verfah- rensstand, Zeitpunkt der Anbringung und der Verweis auf die völlige Ungeeig- netheit der Begründung rechtfertigen die Behandlung als in Verschleppungs - absicht gestellt, § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 8. Juli 2009 1 StR 28 9/09, wistra 2009, 446 f. ; vom 22. Februar 2013 2 ARs 377/12 und vom 7. J uli 2015 3 StR 66/15, StV 2016, 271 , 272 ). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die abgelehnte Richterin ihr eigenes Verhalten beurteilt hätte. 6 - 6 - 2. Die Revision hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts keinen Erfolg, da die Nachprü fung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jäger Bellay Cirener Fischer Pernice 7
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