BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 92 /1 2 vom 17 . April 2012 in der Strafsache gegen wegen Verfolgung Unschuldiger u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17 . April 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 12. Dezember 2011 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Gründe: Die vom Gener albundesanwalt beantragte vorläufige Einstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) im Fall 15 der Urteilsgründe (falsche uneidliche Aussage) nimmt der Senat nicht vor. Die Beweiswürdigung ist insoweit frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht geht von einer zureichenden T atsachengrundlage aus. Wenn der Beschwerdeführer die Einlassung zitiert, er habe vor dem Termin beim Amtsgericht die Ermittlungsakte herangezogen, aber "dabei sei nicht Einblick in das Gutachten genommen worden", so entspricht letzteres nicht den Urteil s- fe ststellungen (UA S. 36). Die Schlussfolgerung des Landgerichts, ihm sei bei der Zeugenvernehmung die Manipulation des Gutachtens sehr wohl bewusst gewesen, ist nicht nur möglich, sondern äußerst nahe liegend. 1 - 3 - Im Ergebnis hat die Revision auch nach Ansich t des Generalbundesa n- walts keinen Erfolg. Der Senat kann sie deshalb durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 2 StR 243/00). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Rothfuß Hebenstreit Elf Jäger 2 3
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