BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 92/14 vom 25. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum Mord u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 2014 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als Vorsitzender, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger , die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke , Prof. Dr. Mosbacher , Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 6. November 2013 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Stra f- kammer des Landgerichts Landshut zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 13. März 2012 wegen tateinheitlich begangener Waffendelikte in Tatmehrheit mit Brandstiftung unter Einbeziehung anderweitig rec htskräftig gewordener Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf der versuchten Anstiftung zum Mord hatte es ihn aus tatsächl i- chen Gründen freigesprochen. Während die gegen den Schuldspruch g ericht e- te Revision des Angeklagten vom Senat verworfen worden ist, ist auf die Rev i- sion der Staatsanwaltschaft das Urteil aufgehoben worden, soweit der Ang e- klagte freigesprochen worden war. Nunmehr hat das Landgericht den Ang e- klagten hinsichtlich des noch nicht rechtskräftigen Teils erneut aus tatsächl i- chen Gründen freigesprochen (vgl. zur richtigen Tenorierung BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 2 StR 526/13). Gegen diesen Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die sie auf eine Aufklärungsrüge und 1 - 4 - die Sachrüge stützt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. I. 1. Dem Angeklagten ist mit der Anklage vorgeworfen worden, aus der Untersuchungshaft heraus einen Auftrag zur Ermordung des D . erteilt zu haben. Hintergrund soll gewesen sein, dass der Angeklagte den in einem u m- fangreichen Betrugsverf ahren Mitbeschuldigten D. töten lassen wollte, um ihn daran zu hindern, auszusagen. Er habe beabsichtigt, diese Tat für en bekannten K. ausführen zu la s- sen. Rechtsanwalt B. , dem damaligen Verteidiger des Angeklagten, soll am 20. A pril 2010 mitgeteilt worden sein, dass D . aus der Haft entlassen worden sei. Dar aufhin habe Rechtsanwalt B. den Angeklagten am 20. oder 21. April 2010 in der Untersuchungshaft besucht. Hierbei soll der Plan des Ange klagten zur Tötung des D. besprochen worden sein. Recht s- an walt B. soll sich bereit erklärt haben, den Auftrag zur Ermordung des D . weiterzuleiten und soll am 21. April 2010 einen Aktenvermerk gefertigt . soll für 10. 000 ,00 den D . verramma, er Rechts anwalt B. den Vermerk sodann an die Ehefrau des Angeklagten weitergeleitet haben. Diese soll den Tötungsauftrag jedoch nicht wie gepla nt weitergegeben haben, da ihr der Plan zu weit gegangen sei. 2. Das Landgericht hat hierzu im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Im August 2009 äußerte der Angeklagte in einem Telefonat gegenüber dem in dem Betrugsverfahren Mitbeschuldigten S . , dass D . 2 3 4 - 5 - B . fertigte am 21. April 2010, nach einer Besprechung mit dem Angekla g- . soll für 10.000 ,00 den D . Vermerk leitete Rechtsanwalt B . am 22. April 2010 an die Ehefrau des Angeklagten weiter. In den Schreiben Rechtsanwalt B . s an den Ang e- klagten vom 3. Mai 2 wird etwas mehr als nur die . ist Tage später schrieb B . an den Angeklag . sich erfuhr nichts von dem Mordauftrag. 3. Zur Begründung des Freispruchs hat das Landgericht ausgeführt, es i- s chen B. und dem Angeklagten am 21. April 2010. Hierzu wisse die Strafkammer lediglich, dass B . bei seiner polizeilichen Beschuldigtenve r- schaffen, verstecken, wegräumen bedeute, sei vom Angeklagten gekommen. Damit stehe aber nur fest, was der Angeklagte nach B . s Meinung gesagt habe. Dies sei nicht ausreichend. Auch die subjektive Tatseite sei nicht nac h- gewiesen. So lasse der Aktenvermerk keine ausdrücklichen Hand lungsanwe i- sungen erkennen. Zwar habe der Angeklagte irgendwann einmal gegenüber S . geäußert, er bringe jeden um, der gegen ihn auspacke, hingegen in dem Telefonat mit S . aus August 2009 nichts Entsprechendes geä u- ßert. 5 - 6 - II. Das fre isprechende Urteil hält der sachlich - rechtlichen Überprüfung nicht stand, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht mehr bedarf. Das Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Ta t- gericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüch lich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner B e- weiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern un d auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesam t- abwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vorz u- nehmen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt ferner, ob übe r- spannte Anforderungen an die für die Verurteilung e rforderliche Gewissheit g e- stellt worden sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. April 2010 1 StR 454/09, NStZ 2011, 108, 109 ; vom 1. Februar 2011 1 StR 408/10 und vom 7. Juni 2011 5 StR 26/11). Nach diesem Maßstab erweist sich die Bewei s- würdi gung als rechtsfehlerhaft, da sie lückenhaft ist und eine umfassende G e- samtwürdigung der gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vermissen lässt. Die Feststellung des Landgerichts, es könne sich zum Ablauf des G e- sprächs zwischen B. und dem A ngeklagten nur auf die späteren Ang a- ben B. s stützen, die für eine Überzeugungsbildung zum Ablauf des G e- sprächs nicht ausreichend seien, lässt mehrere Aspekte unerörtert. So wäre zunächst in den Blick zu nehmen gewesen, dass der Angeklagte sich zum G e- 6 7 8 - 7 - hat er hierzu einerseits angegeben, damit Gegenstände gemeint zu haben, die dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden sollten, andere r- seits keine Erinnerung daran zu haben, dieses Wort verwendet zu haben. Eine Würdigung dieses Aussageverhaltens und eine Auseinandersetzung damit zur Ermittlung des Inhalts des fraglichen Gesprächs auch unter Berücksichtigung des Inhalts und der Entstehungs weise des Vermerks von B . lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Zum anderen findet der Umstand, dass B. den Aktenvermerk nach den Feststellungen im unmittelbaren zeitl i- chen Zusammenhang mit dem Gespräch mit dem Angeklagten fertigte und al s- bald dessen Ehef rau zuleitete, keine Berücksichtigung in der Beweiswürdigung der Strafkammer zum Ablauf des Gesprächs. Dies wäre aber erforderlich g e- wesen. Anders als die Angaben B . s in seiner Beschuldigtenvernehmung, auf die sich die Strafkammer im Hinblick auf m ögli che Entlastungstendenzen B. s für seine eigene Person nicht allein stützen wollte, erfolgte dieser Vermerk nicht erkennbar für die Strafverfolgungsbehörden. Die Art und der Zweck seiner Abfassung auch wenn es sich dabei nur um eine Zusamme n- f assung durch B . handelte wäre damit ein tauglicher Anknüpfungspunkt für Rückschlüsse auf den Inhalt des Gesprächs und der dabei verfolgten Inte n- r- zug auf D . und nicht etwa auf G e- genstände einzubeziehen gewesen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei einer di e- se Aspekte miteinbeziehenden Gesamtwürdigung zu einem anderen Schluss hinsichtlich des Inhalts des Gespräc hs zwischen B . und dem Angekla g- ten am 21. April 2010 insbesondere bezüglich eines entsprechenden Vorsatzes des Angeklagten gekommen wäre. 9 - 8 - III. Da die bisher ohnehin mit Rechtsfehler n getroffenen Feststellungen auch nicht ausreichen, um t ragfähig einen wirksamen Rücktritt vom Versuch der Anstiftung anzunehmen, war der Freispruch aufzuheben. Die Sache bedarf insoweit erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hat von der Mö g- lichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an ein anderes Gericht zurückverwiesen. Rothfuß Jäger Cirener Radtke Mosbacher 10
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