BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 93/02 vom 9. Juli 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwalt schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten J. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - I. Die Revision der Staatsanwalts chaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. November 2001 wird verwo r - fen, soweit es den Angeklagten J. betrifft. Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten J. im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen no t - wend i gen Auslagen trgt die Staatskasse. II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das oben g e - nannte Urteil, soweit es den Angeklagten K. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben 1. in dem unter II. 3. der Urteilsgründe festgestellten Fal l; 2. im gesamten Strafausspruch. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht s - mittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts z u - rüc k verwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen unerlaubter Ve r - ußerung von Betubungsmitteln und wegen gefhrlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und den Angeklagten K. wegen unerlaubten Erwerbs von Betubungsmitteln sowie wegen versuchter Nötigung unter Ei n - beziehung einer Verurteilung aus einem anderen Verfahren zu einer Jugen d - strafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bew h - rung ausgesetzt hat, verurteilt. Mit ihren auf die Sachrge gesttzten Revisionen beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß beide Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgrnde statt wegen versuchter Nötigung wegen versuchter schwerer ruberischer Erpre s - sung htten verurteilt werden mssen und daß - insoweit wird die Revision vom Generalbundesanwalt vertreten - der Angeklagte K. im Fall II. 3. der Urteilsgrnde nicht auch wegen gefhrlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Die Rechtsmittel fhren hinsichtlich des Angeklagten K. zur teilwe i - sen Aufhebung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im br i gen sind sie unbegrndet. 1. Nach den Feststellungen wurden beide Angeklagte, die sich vor der Tatbegehung nicht kannten, bei einem Drogengeschft am 14. August 2001 von dem Geschdigten Kl. in der Weise "gelinkt", daß dieser dem A n geklagten J. den restlichen Kaufpreis und dem Angeklagten K. rest liches Kokain schuldig blieb. Zu Fall II. 3. stellt das Landgericht fest: Die Angeklagten suchten den Kl. gemeinsam auf, um - notfalls g e - - 5 - waltsam - ihre Restforderungen durchzusetzen. Mehr als das, was ihnen nach ihrer B e urteilung zustand, strebten sie dabei nicht an. Der Angeklagte K. drohte dem Kl. Schlge an, whrend der Angeklagte J. , um die Forderungen zu unterstreichen, ihm mit der Faust in das Gesicht schlug. Sodann zerschlug der Angeklagte J. ei ne Schnapsflasche und drckte, den Flaschenhals in der Hand haltend, die restliche Flasche mit dem scharfen Glasteil mit aller Kraft gegen die untere linke Gesichtshlfte des Kl. , so daû das Glas die Wange durchdrang und im Bereich des Joc h - beins wieder austrat. Kl. blutete stark und versuchte zu fliehen. Die Ang e - klagten holten ihn wieder ein und schlugen beide auf ihn ein. Der Angeklagte K. zog dazu einen Ledergrtel aus seiner Hose und schlug auch damit mehrmals zu. Als Kl. weiter zu flchten versuchte, verfolgten sie ihn e r - neut. Nachdem eine Frau aus dem Fenster gerufen hatte, sie werde die Polizei alarmieren, gaben die beiden A n geklagten ihre Tat auf und flohen. 2. Das Landgericht hat in dem Verhalten beider Angeklagter zu Recht mangels Absicht der unrechtmûigen Bereicherung keine versuchte schwere ruberische Erpressung gesehen. Zwar stand den Angeklagten wegen Verst o - ûes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) ein Anspruch weder auf den restlichen Kaufpreis noch auf das restliche Kokain zu. Ob sie berechtigt waren, von Kl. gemû § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB Schadense r - satz wegen Betrugs zu verlangen, wie der 3. Strafsenat des Bundesgericht s - hofs mit Beschluû vom 12. Mrz 2002 - 3 StR 4/02 - ( NStZ-RR 2002, 214) en t - schieden hat, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zufolge, an die der Senat gebunden ist, sind sie jedenfalls fr die von ihnen erstrebte Bereicherung vom Bestehen solcher A n - sprche ausgegangen, so daû sie - worauf der Generalbundesanwalt zutre f - fend hinweist - zumindest in einem Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 2 - 6 - StGB) handelten. Damit fehlte ihnen die Absicht einer unrechtmûigen Bere i - cherung (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Juli 2000 - 4 StR 232/00; BGH NStZ-RR 1999, 6). 3. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte K. habe sich nur der versuchten Ntigung, nicht aber tateinheitlich auch als Mittter der von dem Angeklagten J. begangenen gefhrlichen Krperverl etzung stra f - bar g e macht, hlt hingegen rechtlicher Überprfung nicht stand. a) Die von dem Landgericht zugrundegelegten Feststellungen ergeben, daû der Angeklagte diesen Straftatbestand bereits in der Form der gemei n - schaftlichen Begehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) erfllt hat (vgl. UA S. 13: "Beide Angeklagten schlugen dort ..."). Der Senat sieht sich allerdings an einer eigenen entsprechenden Ergnzung des Schuldspruchs gehindert, weil dieser erweiterte Schuldvorwurf von der Anklage nicht erfaût war und der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht keinen entsprechenden Hinweis nach § 265 StPO erhalten hat, so daû er nicht rechtzeitig Gelegenheit hatte, sich in dieser weitergehe n den Richtung zu verteidigen. b) Nach den getroffenen Feststellungen ist zudem nicht erkennbar, wa r - um dem Angeklagten K. der Einsatz der zersplitterten Glasflasche als g e - fhrliche Krperverletzung gemû § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB nicht zuz u - rechnen ist. Jeder Mittter haftet zwar fr das Handeln der anderen nur im Rahmen seines Vorsatzes, ist also fr den Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht; ein Exzeû der anderen fllt ihm nicht zur Last (vgl. BGHSt 36, 231, 234; Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 25 Rdn. 8a). Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umstnden des Falles gerechnet werden muû, vom Willen des Mittters umfaût, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er fr jede Ausfhrungsart - 7 - einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossen gleichgltig ist (BGH NJW 1973, 377; BGH GA 1985, 270). Der gemeinsame, die Anwendung erforderlicher Gewalt einschlieûende Plan und dessen konsequente und koordinierte Durchfhrung, bei der sich der Angeklagte K. aktiv - und zwar insbesondere noch nach dem Einsatz der zerbrochenen Flasche - an den Verletzungshandlungen beteiligte, legen nahe, daû der Angeklagte sich mit der konkreten Vorgehensweise des Mita n - geklagten J. einverstanden erklrt hat oder sie ihm zumindest gleic h - g l tig war. c) Das Landgericht geht schlieûlich angesichts der Tatsache, daû der Angeklagte K. selbst mit einem Ledergrtel auf den Zeugen Kl. eingeschlagen hat, nicht auf die fr den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB unentbehrliche Frage ein, ob hier "ein Werkzeug nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung zu einem gefhrlichen gemacht" worden ist. Je nach den Umstnden - etwa bei Schlgen gegen besonders verletzliche oder empfindliche Organe und Krperteile - kann ein solcher Grtel ein "gefhrliches" Werkzeug sein. Zur Klrung dieser Frage bedurfte es hier daher nherer Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Umstnden des Tatgesch e hens. Diese hat das Landgericht nicht getroffen. - 8 - d) Zu II. 3. der Urteilsgrnde sind daher erneute tatrichterliche Festste l - lungen und Wrdigungen geboten. Das bedingt auch die Aufhebung des Stra f - ausspruchs. Schfer Nack Wahl Boetticher Kolz
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