ECLI:DE:BGH:2018:220318B1STR93.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 93/18 vom 22. März 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts zu 2. auf dessen Antrag und nach Anhörung der Beschwerd e- führer am 22. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO b e- schlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Karlsruhe vom 26. September 2017 dahin abgeä n- dert, das s vor der Unterbringung des Angeklagten R . in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre und vor der Unterbri n- gung des Angeklagten B. in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und sechs Monate der gegen sie verhängten Freiheit s- strafe n zu vollziehen sind. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte n wegen bes onders schwerer räub e- rischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und g e- fährlicher Körperverletzung zu F reiheitsstrafe n verurteilt, den Angeklagten B. zu sieben Jahren , den Angeklagten R. zu acht Jahre n. Darüber hinaus hat es d ie Unterbringung des Angeklagten R . in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Außerdem hat das Landgericht die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass bei dem Angekla g- 1 - 3 - ten R . ein Jahr und sechs Monat e und bei dem Angeklagten B . ein Jahr der verhängten Freiheitsstrafen vorweg zu vollziehen sind. Ferner hat es En t- scheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen und die Einziehung von Werte r- satz angeordnet. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revis ion en der Angeklagten fü h- ren zu einer Änderung der Dauer des Vorwegvollzugs ( § 349 Abs. 4 StPO ); im Übrigen sind sie unbegründet ( § 349 Abs. 2 StPO ) . Das Landgericht hat nicht beachtet , dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Bestimmung des teilweis en Vorwegvollzugs der Strafe n nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe anzurechnen i st (st. Rspr . ; vgl. nur Beschlüsse vom 13. April 2016 2 StR 53/16 Rn. 2 ; vom 24. November 2015 1 StR 494/15 Rn. 3 und vom 18. November 2014 4 StR 505/14 Rn. 3 ). Bezüglich des A ngeklagten B. ist daher , angesichts der vom Landg e- richt rechtsfehler frei bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlung s- dauer von etwa zwei Jahren , ein Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs M o- naten anzuordnen. Hinsichtlich des Angeklagten R . hat die Str afkammer zwar die Therapiedauer nicht ausdrücklich bestimm t. Aus dem Gesamtzusa m- menhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass auch bei ihm von einer v o- raussichtlichen Behandlungsdauer von etwa zwei Jahren auszugehen ist , da seine Suchtproblematik keine gravierenden Unterschiede zu der des Ange kla g- ten B. aufweist . Damit ist bei ihm ein Vorwegvollzug von zwei Jahren anz u- ordnen. 2 3 4 5 - 4 - D er Senat kann den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern , d a die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei festges tellt sind (BG H, Beschlü sse vom 24. November 2015 1 StR 494/15 Rn. 5 ; vom 24. Juni 2014 1 StR 1 6 2/14 Rn. 12, NStZ - RR 2014, 368, 369 und vom 15. Dezember 2010 1 StR 642/10 Rn. 3 ). Das Ve r- schlechterungsverbot steht dem nicht entgegen; denn die gesetzlichen Reg e- lung en über die Vollstreckungsreihenfolge dienen auch der Sicherstellung des Therapieerfolgs (BGH, Beschlü ss e vom 24. Juni 2014 1 StR 16 2/14 , aaO und vom 21. August 2007 3 StR 263/07 Rn. 4 ). Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, die B e- schwerdeführer von einem Teil der Kosten und Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Jäger Bellay Fischer Bär Hohoff 6
Full & Egal Universal Law Academy