BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 94/07 vom 15. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. November 2006 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Die R374ge der Verletzung des 247 244 Abs. 2 StPO ist zul344ssig. Sie ist aber nicht begr374ndet. Es musste sich der Strafkammer nicht aufdr344n-gen, den Versuch zu unternehmen, den Zeugen G. in der Haupt-verhandlung erg344nzend pers366nlich zu vernehmen. Einige Tage nach der Tat hatte der Angeklagte bei einem Bekannten, dem Zeugen G. , Zuflucht gesucht und diesen 374ber das Vorgefallene informiert. Der zun344chst zur Hauptverhandlung geladene Zeuge war jedoch laut eines Attestes der Universit344tsklinik in K366ln vom 29. Oktober 2006 nach einer Operation wegen b366sartiger Ge-schw374re an der Zunge und im Geh366rgang seinerzeit nicht verneh-mungsf344hig. Am 11. November 2006 wurde seine Aussage bei der Po-lizei im allseitigen Einverst344ndnis (247 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO) verlesen. Anhaltspunkte daf374r, dass die damaligen Angaben des Zeugen G. 374ber die Schilderung des Tatgeschehens durch den Angeklagten ihm - 3 - gegen374ber in wesentlichen Punkten unvollst344ndig waren, insbesonde-re daf374r, dass der Angeklagte dem Zeugen Einzelheiten 374ber den die Tat ausl366senden Streit mitteilte, waren und sind nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht vorgetragen. 2. Die T366tung und der damit verbundene elementare Gewaltausbruch waren der Pers366nlichkeit des 65-j344hrigen Angeklagten nach seinem von der Strafkammer festgestellten Lebenslauf fremd. Tatanlass und Reaktion stehen au337er jedem Verh344ltnis. Dem Vorfall waren in der Wohngemeinschaft ansteigende Spannungen bei rein verbalen Ausei-nandersetzungen zwischen dem Angeklagten und dem Opfer F. infolge von Streitigkeiten 374ber Zimmernutzung und Sauberkeit in der K374che vorausgegangen. Der Angeklagte stach mit dem K374-chenmesser, das er zum Fleisch- und Gem374seschneiden gerade in der Hand hielt, ohne vorherige Sicherungstendenzen v366llig unvermit-telt mit eruptionsartig hervorbrechender Wucht insgesamt zw366lfmal so kr344ftig zu, dass das Messer zerbrach. Der - hinsichtlich des T366tungs-vorwurfs gest344ndige - Angeklagte behauptet, sich an das Zustechen nicht erinnern zu k366nnen. Erst als er das Blut am Opfer gesehen habe, habe er registriert, was passiert ist. Dann floh er - nach seiner Einlas-sung - panikartig. Dass sich damit die Frage des Handelns in einer affektbedingten tief-greifenden Bewusstseinsst366rung stellte, hat die Strafkammer gesehen, noch hinreichend er366rtert (UA S. 40) und damit das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsst366rung letztlich rechtsfehlerfrei verneint, zumal es der Angeklagte abgelehnt hatte, sich einer vorbereitenden Exploration durch den psychiatrischen Sachverst344ndigen - 4 - au337erhalb der Hauptverhandlung zu stellen, so dass der Strafkammer der Zugang zu weitergehenden tat- und pers366nlichkeitsrelevanten Er-kenntnissen verschlossen blieb. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf
Full & Egal Universal Law Academy