BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 94/10 vom 13. April 2011 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Ver366ffentlichung: ja ______________________ PartG 247 23a Abs. 1 Satz 1, 247 25 idF vom 28. Januar 1994 (BGBl. I S. 142) StGB 247 266 Abs. 1 1. Die unzul344ssige Aufnahme rechtswidrig erlangter Parteispenden in den Rechenschaftsbericht einer Partei stellt auch dann keine pflichtwidrige Handlung i.S.d. Straftatbestandes der Untreue ge-m344337 247 266 Abs. 1 StGB dar, wenn das Parteiengesetz f374r diesen Fall gegen die Partei eine zwingende finanzielle Sanktion vor-sieht, hier den Verlust auf staatliche Mittel im Rahmen der Par-teienfinanzierung in H366he des Zweifachen des erlangten Betra-ges gem344337 247 23a Abs. 1 Satz 1 PartG idF vom 28. Januar 1994. Pflichtwidrig i.S.d. 247 266 Abs. 1 StGB sind nur Verst366337e gegen verm366genssch374tzende Normen. Der hier verletzte 247 25 PartG idF vom 28. Januar 1994 bezweckt einen solchen Verm366gensschutz - 2 - nicht (Fortf374hrung von BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09). 2. Die Parteien k366nnen aber - z.B. durch Satzungen - bestimmen, dass die Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes f374r die Funktionstr344ger der Partei eine selbst344ndige das Parteiver-m366gen sch374tzende Hauptpflicht i.S.v. 247 266 Abs. 1 StGB dar-stellt. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10 - LG K366ln in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. wegen zu 1.: Untreue u.a. zu 2.-9.: Steuerhinterziehung u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts K366ln vom 4. August 2009 mit den Feststellungen auf-gehoben mit Ausnahme der Feststellungen zur Vorgeschichte, zum objektiven Tatgeschehen, au337er zum Inhalt der ergange-nen Steuerbescheide, und zum Geschehen in der Folgezeit. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-worfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmit-tel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Untreue in Tatein-heit mit Betrug und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Die Angeklagten A. , E. , L. , R. , Sch. , Sc. , S. und W. hat das Landgericht jeweils wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und wegen Steuerhinterzie-hung zu Gesamtgeldstrafen zwischen 80 und 130 Tagess344tzen verurteilt. Wei-ter hat es angeordnet, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverz366gerung 1 - 4 - drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe sowie jeweils 30 Tagess344tze der Ge-samtgeldstrafen als vollstreckt gelten. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gen. Die Rechtsmittel der Ange-klagten haben mit der Sachr374ge Erfolg und f374hren zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht. Lediglich die getroffenen Feststellungen haben teilweise Bestand. Die weiterge-henden Revisionen sind unbegr374ndet i.S.v. 247 349 Abs. 2 StPO; auch die gel-tend gemachten Prozesshindernisse bestehen nicht. 2 I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 1. Der Angeklagte B. war seit dem Jahr 1998 bis zu seinem R374cktritt am 28. Oktober 2003, der aufgrund der Vorw374rfe erfolgte, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, Vorsitzender des Kreisverbandes der CDU K366ln. In dieser Eigenschaft vertrat er den Kreisverband nach dessen Satzung gericht-lich und au337ergerichtlich und wirkte auch an der Erstellung der Rechenschafts-berichte des Kreisverbandes mit. Als mit Parteifinanzen befasster Funktionstr344-ger war der Angeklagte B. gem344337 247 7 Abs. 1 der zur Tatzeit geltenden Fi-nanz- und Beitragsordnung (FBO) des CDU-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen verpflichtet, bei Parteispenden die Bestimmungen des Parteienge-setzes, des Bundesstatuts der CDU und der FBO strikt einzuhalten. In diesem Zusammenhang war zur Tatzeit im 204Leitfaden zum Abrechnungsbuch f374r Stadt-, Stadtbezirks-, Gemeinde-, Ortsverb344nde223 der CDU Deutschland unter 2041. Einlei-tung223 festgehalten: 4 - 5 - 204Alle Parteien sind bekanntlich zur umfassenden Rechnungsle-gung 374ber Einnahmen und Ausgaben und die Zusammensetzung ihres Verm366gens verpflichtet. Die Rechenschaftsberichte der ein-zelnen Organisationsstufen bauen aufeinander auf. Die Bundes-partei kann ihren gesetzlichen Pflichten somit nur nachkommen, wenn alle Organisationsstufen richtige und vollst344ndige Aufzeich-nungen 374ber ihren Zahlungsverkehr machen. Jeder mit Parteifi-nanzen befasste Funktionstr344ger muss sich bewusst sein, dass Verst366337e gegen die gesetzlichen Buchf374hrungspflichten zu erheb-lichen finanziellen Nachteilen f374r die Partei f374hren k366nnen.223 In Kenntnis der ihn als Kreisvorsitzenden treffenden Pflichten wirkte er an der Erstellung des Rechenschaftsberichts des CDU-Kreisverbandes K366ln f374r das Jahr 1999 mit, den er unter dem Datum des 26. Juni 2000 gemeinsam mit dem Schatzmeister des Kreisverbandes und dem Kreisgesch344ftsf374hrer unter-schrieb. Dem Rechenschaftsbericht war eine - ebenfalls vom Angeklagten B. sowie dem Schatzmeister und dem Kreisgesch344ftsf374hrer unterzeichne-te - schriftliche Erkl344rung beigef374gt, in der unter anderem versichert wurde, dass im Berichtszeitraum Spenden im Einzelfall von mehr als 1.000 DM nur angenommen worden seien, wenn der Spender feststellbar gewesen sei, und dass Spenden nach 247 25 Abs. 2 PartG 1994, deren Gesamtwert 20.000 DM 374berstieg, aufgef374hrt seien. Diese Erkl344rung und in der Folge auch der Rechen-schaftsbericht waren - wie der Angeklagte B. wusste - falsch. 5 Im Laufe des Jahres 1999 hatte der Angeklagte B. insgesamt 67.000 DM als anonyme Parteispenden erhalten, wobei sich der Gesamtbetrag aus Spenden von jeweils mehr als 1.000 DM zusammensetzte. Das Geld 374ber-gab der Angeklagte B. im Zusammenhang mit dem Kommunalwahlkampf 1999 an drei verschiedenen Tagen im August 1999 in Teilbetr344gen jeweils in bar an den Kreisgesch344ftsf374hrer M. , und zwar am 18. August und am 26. August 1999 jeweils 25.000 DM sowie an einem weiteren, nicht n344her fest-stellbaren Tag im August 1999 17.000 DM. Der Kreisgesch344ftsf374hrer M. 6 - 6 - leitete die Gelder jeweils unmittelbar nach der 334bergabe an die Kreisgesch344fts-stelle der CDU K366ln weiter, von wo aus sie dann auf das Konto der CDU K366ln bei der Stadtsparkasse K366ln in Teilbetr344gen einbezahlt wurden. Der zust344ndige Mitarbeiter der CDU-Kreisgesch344ftsstelle verbuchte zun344chst den Gesamtbe-trag in der internen Kontenbuchhaltung der Gesch344ftsstelle als Parteispende des Angeklagten B. auf dessen Mitgliedskonto, weil der Angeklagte ihm gegen374ber als 334bergeber der Spenden angegeben worden war. Um den oder die tats344chlichen Spender der insgesamt 67.000 DM und die H366he der tats344chlichen Spenden zu verschleiern, veranlasste der Angeklag-te B. , dass der Gesamtbetrag in der Buchhaltung des CDU-Kreisver-bandes K366ln - entgegen den tats344chlichen Gegebenheiten - gest374ckelt in Ein-zelbetr344gen zwischen 200 DM und 7.000 DM einzelnen Personen zugeordnet wurde, die zum Schein als Spender auftraten und unter denen sich auch die Angeklagten A. , E. , L. , R. , Sch. , Sc. , S. und W. befanden. Dadurch war es - wie vom Angeklagten B. gewollt - m366glich, den Gesamtbetrag dem Kreisverband der CDU K366ln zugute kommen zu lassen, den Angeklagten B. als Einwerber der Spenden auszuweisen und die Parteispenden bei der Festsetzung der staatlichen Parteifinanzierung zu Gunsten der Bundes-CDU zu ber374cksichtigen. 7 Bei Erstellung und Einreichung des aufgrund der vorstehenden Tatsa-chen unrichtigen Rechenschaftsberichts des CDU-Kreisverbandes K366ln waren dem Angeklagten B. die Vorschriften des Parteiengesetzes 1994, die Sat-zung der CDU Deutschland - Landesverband Nordrhein-Westfalen, die Finanz- und Beitragsordnung des CDU-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und der Kontenrahmen der CDU Deutschland ebenso bekannt wie der Leitfaden zum Abrechnungsbuch f374r Stadt-, Stadtbezirks-, Gemeinde- und Ortsverb344nde so- 8 - 7 - wie die dazugeh366rigen Richtlinien f374r den Kontenrahmen der CDU Deutschland. Er wusste daher, dass die unrichtig erfassten Spenden (Verteilung auf vorgebli-che Spender) in den Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes und im weiteren in den Rechenschaftsbericht der Bundes-CDU einflie337en und damit Grundlage des Antrages der Bundespartei an den Pr344sidenten des Deutschen Bundesta-ges auf Festsetzung der staatlichen Parteifinanzierung sein w374rden. Dem An-geklagten B. war auch bewusst, dass durch die unrichtige Verbuchung der 67.000 DM im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung eine zu hohe Fest-setzung zugunsten der Bundes-CDU und, bei Erreichen der Maximalgrenze der Finanzierung, bei anderen Parteien eine zu niedrige Festsetzung erfolgen w374r-de. Gleichwohl veranlasste er mit der Verbuchung falscher Spendernamen die Erstellung eines unrichtigen Rechenschaftsberichts des CDU-Kreisverbandes K366ln, um das Parteiverm366gen rechtswidrig zu mehren. Aufgrund seiner Kenntnis um die Statuten seiner Partei erkannte der An-geklagte B. auch die Gefahr f374r das Verm366gen des CDU-Kreisver-bandes K366ln, die sich daraus ergab, dass die Kreisverb344nde gegen374ber dem Landes-verband und der Bundespartei im Innenverh344ltnis f374r Ma337nahmen nach 247 23a Abs. 1 PartG hafteten, die durch ein von den Kreisverb344nden zu vertretendes Fehlverhalten verursacht wurde. 247 23a Abs. 1 PartG in der zur Tatzeit gelten-den Fassung (im Folgenden: 247 23a PartG aF) sah vor, dass Parteien, die Spenden rechtswidrig erlangt oder nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht ver366ffentlicht haben, den Anspruch auf staatliche Mittel in H366he des Zweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend ver366ffentlichten Betrages verlieren. Im Falle des Bekanntwerdens der Unrichtigkeit des Rechenschaftsbe-richtes bestand daher die Gefahr, dass der Kreisverband von der Bundespartei in H366he dieser Haftung in Anspruch genommen werden w374rde. Die Realisie- 9 - 8 - rung dieser Gefahr nahm der Angeklagte B. billigend in Kauf, er fand sich 204mit dem als m366glich erkannten Eintritt des ihm unerw374nschten Erfolgs223 ab. Den zum Schein als Spender auftretenden Angeklagten A. , E. , L. , R. , Sch. , Sc. , S. und W. war bewusst, dass sie als vorgebliche Spender in die Buchf374hrung und die Rechenschaftsbe-richte der CDU eingehen w374rden und dadurch dem Angeklagten B. als Vorsitzenden des Kreisverbandes halfen, die wahre Herkunft des Geldes zu verschleiern. Sie wussten auch, dass sie durch ihr Auftreten als Scheinspender den Angeklagten B. dabei unterst374tzten, nicht gerechtfertigte finanzielle Vorteile f374r die CDU im Rahmen der staatlichen Parteifinanzierung zum Nachteil des Bundes oder der anderen Parteien zu erlangen. Schlie337lich war ihnen auch bewusst, dass die unrichtige Verbuchung der Spenden im Falle des Bekannt-werdens zu erheblichen finanziellen Nachteilen f374r den Kreisverband f374hren konnte. Dies nahmen sie ebenso billigend in Kauf wie die M366glichkeit, dass sich der Angeklagte B. mit einem solchen - freilich unerw374nschten Ergebnis - f374r den Fall der Aufdeckung abgefunden hatte. 10 Auf der Grundlage des in Folge der vorgenannten Manipulationen unrich-tigen Rechenschaftsberichts der CDU Deutschland gegen374ber dem Pr344sidenten des Deutschen Bundestages erfolgte mit Bescheid vom 13. Februar 2001 die endg374ltige Festsetzung und Auszahlung des Zuwendungsanteils im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung der Gesamtpartei gem344337 247 18 Abs. 3 Satz 1 PartG 1994. Diese wurde aufgrund der Manipulationen um mehr als 8.200 Euro zu Gunsten der CDU Deutschland zu hoch festgesetzt. Dieser Betrag w344re bei ordnungsgem344337em Rechenschaftsbericht den 374brigen anspruchsberechtigten Parteien zugeflossen. 11 - 9 - Erst im Laufe des Jahres 2002 wurde der vorstehende Sachverhalt 366f-fentlich bekannt, woraufhin auch das f374r Parteifinanzierung zust344ndige Referat der Verwaltung des Deutschen Bundestages eine 334berpr374fung des Vorgangs vornahm. Eine Neubescheidung des betroffenen Festsetzungsjahrs durch den Pr344sidenten des Deutschen Bundestags ist bisher noch nicht erfolgt; vielmehr wird der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet, da der Sachverhalt aus Sicht der Verwaltung des Deutschen Bundestages noch nicht hinreichend aufgekl344rt ist. Sollte sich der dem Angeklagten B. zur Last liegende Tatvorwurf als richtig erweisen, w374rde der Festsetzungsbescheid vom 13. Fe-bruar 2001 ge-gen374ber der CDU Deutschland in H366he von 8.292,59 Euro zur374ckgenommen und eine Sanktion in H366he von 68.513,11 Euro festgesetzt werden. 12 2. Den zum Schein als Spender auftretenden Angeklagten A. , E. , L. , R. , Sch. , Sc. , S. und W. sowie weite-ren Scheinspendern wurden vom CDU-Kreisverband K366ln 374ber die vorgeblichen Spenden Bescheinigungen ausgestellt. Diese - den tats344chlichen Gegebenhei-ten nicht entsprechenden - Spendenbescheinigungen legten die vorgenannten Angeklagten und weitere Scheinspender im Rahmen ihrer Einkommensteuerer-kl344rungen f374r den Veranlagungszeitraum 1999 den jeweils zust344ndigen Finanz-344mtern vor. Dies hatte - wie beabsichtigt - zur Folge, dass die von den Empf344n-gern der fingierten Spendenbescheinigungen zu entrichtende Steuer zu Guns-ten der Steuerpflichtigen nicht zutreffend festgesetzt wurde. Der Umstand, dass die Empf344nger der unrichtigen Spendenbescheinigungen diese zur Verk374rzung der tats344chlich geschuldeten Steuern nutzen w374rden, nahm der Angeklagte B. billigend in Kauf. 13 - 10 - II. 1. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten B. als Un-treue (247 266 StGB) zum Nachteil des Verm366gens des CDU-Kreisverbandes K366ln in Tateinheit mit Betrug zum Nachteil der anderen an der staatlichen Par-teienfinanzierung beteiligten Parteien sowie als Beihilfe zur Steuerhinterziehung (247 370 AO, 247 27 StGB) der Scheinspender, die die Spendenbescheinigungen steuerlich geltend gemacht haben, gewertet. 14 a) Untreue liege vor, weil der Angeklagte B. die ihn gegen374ber dem CDU-Kreisverband K366ln treffende Verm366gensbetreuungspflicht i.S.v. 247 266 Abs. 1 StGB durch die Erstellung und Unterzeichnung eines unrichtigen Re-chenschaftsberichts verletzt habe. Hierdurch habe er dem Kreisverband einen Verm366gensnachteil zugef374gt. Dieser bestehe in einer schadensgleichen Ver-m366gensgef344hrdung, die sich daraus ergebe, dass der Kreisverband nach Be-kanntwerden der Manipulationen in H366he der durch den Pr344sidenten des Deut-schen Bundestages gegen374ber der CDU Deutschland zwingend zu verh344ngen-den Sanktion von der Bundespartei in Regress genommen w374rde. 15 b) Betrug liege vor, weil der Angeklagte B. durch sein Verhalten das Verm366gen der anderen an der staatlichen Parteienfinanzierung beteiligten Par-teien betr374gerisch zu Gunsten der CDU Deutschland gesch344digt habe. Ohne die unzul344ssige Aufnahme der in Wirklichkeit anonymen Spenden in den Re-chenschaftsbericht der Partei w344ren die Mittel aus der staatlichen Parteienfi-nanzierung zu Gunsten der Bundespartei um 8.292,59 Euro geringer ausgefal-len. Dieser Betrag w344re den anderen Parteien zugeflossen, da (auch) im Jahr 1999 die H366he der staatlichen Parteienfinanzierung die absolute Obergrenze erreicht hatte (vgl. 247 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 PartG aF). Bei Auszahlung der den Parteien unter Beachtung der relativen Obergrenze (247 18 Abs. 5 Satz 1 16 - 11 - PartG aF) nach 247 18 Abs. 3 PartG aF gesetzlich zustehenden Zusch374sse w344re die absolute Obergrenze der F366rderung 374berschritten worden. Deshalb seien die Anspr374che der Parteien auf staatliche Mittel anteilig zu k374rzen gewesen (247 19 Abs. 6 Satz 2 PartG aF), ohne dass sich das Gesamtvolumen der staatli-chen Mittel ver344ndert h344tte. Damit sei nicht die Bundesrepublik Deutschland gesch344digt, sondern die anderen an der staatlichen Parteienfinanzierung betei-ligten Parteien, die aufgrund der unrichtigen Angaben zu den bei der CDU be-r374cksichtigungsf344higen Spenden geringere staatliche Mittel erhalten h344tten, als ihnen zugestanden h344tte. c) Das Verhalten des Angeklagten B. stelle zudem eine einheitliche Beihilfe (in nat374rlicher Handlungseinheit) zu den Steuerhinterziehungen der An-geklagten A. , E. , L. , R. , Sch. , Sc. , S. und W. dar. Denn diese Angeklagten h344tten - vom Angeklagten B. unter-st374tzt - durch Geltendmachung unrichtiger Spendenbescheinigungen Einkom-mensteuern verk374rzt. Der Taterfolg liege in der Gew344hrung unberechtigter Steuererm344337igungen nach 247 34g EStG f374r Spenden an politische Parteien. 17 2. Neben den Steuerhinterziehungen h344tten die Scheinspender, indem sie sich als solche zur Verf374gung gestellt h344tten, dem Angeklagten B. Bei-hilfe zu dessen Untreue und zu dessen Betrug geleistet. 18 III. Die Verurteilung des Angeklagten B. hat keinen Bestand. Der Schuldspruch wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Die Sache bedarf daher neuer tatrichterlicher Aufkl344rung. 19 - 12 - 1. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten B. wegen Untreue zum Nachteil des CDU-Kreisverbandes K366ln nicht. 20 a) Allerdings hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass den Angeklagte B. als Vorsitzenden des Kreisverbandes eine Verm366gens-betreuungspflicht i.S.v. 247 266 Abs. 1 StGB f374r das Verm366gen des CDU-Kreisverbandes K366ln traf. F374r den Vorsitzenden einer Untergliederung einer Partei gilt insoweit nichts anderes als f374r den Vorsitzenden eines Vereins (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 StR 623/90, BGHR StGB 247 266 Abs. 1 Verm366gensbetreuungspflicht 18; BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 , NJW 1975, 1234; BGH, Beschluss vom 13. Juni 1986 - 3 StR 197/86, wistra 1986, 256). 21 Daneben hatte der Angeklagte B. - ohne dass aber das Landgericht darauf abgestellt h344tte - auch gegen374ber der Bundes-CDU eine Verm366gens-betreuungspflicht i.S.v. 247 266 Abs. 1 StGB (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 226 3 StR 240/06, NStZ-RR 2007, 176). Ihn traf die Pflicht, bei Wahrnehmung der ihm einger344umten, (auch) f374r das Verm366gen der Bun-des-CDU bedeutsamen Befugnisse die Verm366gensinteressen der Bundespartei zu wahren. Dies gilt namentlich auch, soweit er an den f374r die Parteienfinanzie-rung bedeutsamen Rechenschaftsberichten mitwirkte. 22 Die Bundespartei ist auf materiell und formell richtige Berichte der nach-geordneten Gebietsverb344nde (247 7 PartG) 374ber die Herkunft und die Verwen-dung der Mittel sowie 374ber das Verm366gen der Partei angewiesen, um dem Pr344-sidenten des Bundestages einen ordnungsgem344337en Rechenschaftsbericht (vgl. 247 23 PartG) erstatten zu k366nnen. Der Angeklagte B. war daher zur Tatzeit als Vorsitzender eines solchen nachgeordneten Gebietsverbandes verpflichtet, einen den gesetzlichen Pflichten entsprechenden Bericht zu erstellen. 23 - 13 - b) Indem der Angeklagte B. den Vorschriften des Parteiengesetzes zuwider die Erstellung eines unrichtigen Rechenschaftsberichts veranlasste, verletzte er allerdings keine das Verm366gen seiner Partei sch374tzende Rechts-norm. Er hat daher - insoweit - keine ihm obliegende Verm366gensbetreuungs-pflicht i.S.v. 247 266 Abs. 1 StGB verletzt. 24 Die vorliegend betroffenen Vorschriften des Parteiengesetzes dienen vornehmlich der Sicherstellung und Transparenz der staatlichen Parteienfinan-zierung. Dagegen sollen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen der f374r die Parteien handelnden Personen nicht das jeweilige Parteiverm366gen vor Re-gressanspr374chen des Bundes sch374tzen. Damit kann auch ein Versto337 gegen diese Vorschriften des Parteiengesetzes f374r sich allein keine pflichtwidrige Handlung i.S.v. 247 266 Abs. 1 StGB darstellen. Pflichtwidrig im Sinne dieser Vor-schrift sind nur Verst366337e gegen verm366genssch374tzende Normen (vgl. BGH, Be-schluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, NJW 2011, 88, 91). Jeden-falls der hier verletzte 247 25 PartG aF bezweckt einen solchen Verm366gensschutz aber nicht. Der Umstand, dass ein Versto337 gegen die Vorschriften des Partei-engesetzes spezifische und sich damit mittelbar auf das Verm366gen der Partei auswirkenden Sanktionen ausl366sen kann, macht diese Vorschriften nicht zu verm366genssch374tzenden Normen i.S.v. 247 266 StGB. 25 c) Das Verhalten des Angeklagten B. ber374hrte gleichwohl Pflichten, die das Verm366gen der Partei sch374tzen sollten. Denn die Beachtung der Vor-schriften des Parteiengesetzes war hier im Verh344ltnis zwischen der Bundes-CDU und den Funktionstr344gern der Partei, die mit den Parteienfinanzen befasst waren, Gegenstand einer selbst344ndigen, von der Partei statuierten Verpflich-tung. 26 - 14 - Diese parteiinterne Pflicht war dem Angeklagten B. auch bekannt. Im Leitfaden zum Abrechnungsbuch f374r Stadt-, Stadtbezirks-, Gemeinde- und Ortsverb344nde der CDU Deutschland wurde von jedem mit Parteienfinanzen be-fassten Funktionstr344ger ausdr374cklich die Beachtung der gesetzlichen (d.h. aus dem Parteiengesetz folgenden) Buchf374hrungspflichten gefordert, damit finan-zielle Nachteile f374r die Partei vermieden werden (UA S. 15 f.). Diese Forderung, die gesetzlichen Buchf374hrungspflichten zu beachten, beschr344nkte sich nicht auf die allgemeine Aufforderung zum gesetzestreuen Verhalten. Vielmehr sollten mit der statuierten Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Parteien-gesetzes gerade - wie sich aus dem Hinweis auf die aus Verst366337en resultieren-den finanziellen Nachteilen ergibt - Verm366genseinbu337en vermieden werden, die sich aus gesetzwidrigem Verhalten ergeben k366nnen. Hierdurch wurde die Be-achtung der Vorschriften des Parteiengesetzes f374r die mit den Parteienfinanzen befassten Funktionstr344ger der Partei zu einer fremdn374tzigen, das Parteiverm366-gen sch374tzenden Hauptpflicht i.S.v. 247 266 Abs. 1 StGB. 27 Die Bundes-CDU durfte im Hinblick auf die bei einem Versto337 gegen das Parteiengesetz f374r das Parteiverm366gen drohenden Sanktionen entsprechende Pflichten zum Schutz des Parteiverm366gens durch Satzung oder parteiinterne Vorgaben begr374nden. Im Hinblick auf die erheblichen finanziellen Auswirkungen solcher Sanktionen besteht - jenseits eventueller Schadensersatzanspr374che - ein anzuerkennendes Interesse der Parteien, die Einhaltung der Vorschriften des Parteiengesetzes gegen374ber den mit den Parteienfinanzen befassten Funk-tionstr344gern der Partei als verm366genssch374tzende Hauptpflichten auszugestal-ten. Zwischen den Aufgaben der Verpflichteten und dem insoweit zu sch374tzen-den Verm366gen besteht vorliegend auch ein hinreichender funktionaler Zusam-menhang, der die Statuierung entsprechender - sich auch strafrechtlich auswir-kender - Pflichten zum Schutz des Parteienverm366gens rechtfertigt. 28 - 15 - d) Der Angeklagte B. hat die ihn treffende Verm366gensbetreuungs-pflicht verletzt, indem er inhaltlich falsche Berichte 374ber die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie 374ber das Verm366gen des CDU-Kreisverbandes erstattet hat. Wegen der parteiinternen Ausgestaltung der Pflicht zur ordnungs-gem344337en Buchf374hrung als verm366gensbezogene Hauptpflicht war auch der er-forderliche untreuespezifische Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem gesch374tzten Rechtsgut Verm366gen gegeben (vgl. dazu BGH, Be-schluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, NJW 2011, 88, 91). Nicht der Versto337 gegen die nicht verm366genssch374tzenden Vorschriften des Parteienge-setzes, sondern die Verletzung der dem Angeklagten B. aufgrund seiner Funktion durch Rechtsgesch344ft auferlegten Treuepflichten begr374ndete damit die Pflichtwidrigkeit seines Tuns i.S.v. 247 266 Abs. 1 StGB. 29 Gemessen an dem schutzw374rdigen Interesse der Partei als Verm366gens-tr344ger erweist sich die Pflichtverletzung des Angeklagten B. auch als gra-vierend (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2001 - 1 StR 185/01, BGHSt 47, 148, 150; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 StR 215/01, BGHSt 47, 187; BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 155). Sie war zum einen durch die Angabe von Scheinspendern gezielt verschleiert. Zum anderen war die fehlerhafte Verbuchung von Spenden geeignet, erhebliche das Partei-verm366gen betreffende Sanktionen nach sich zu ziehen. Auch ist zwischen der Pflichtverletzung und dem gesch374tzten Verm366gen der erforderliche funktionale Zusammenhang gegeben, der die parteiinterne Statuierung der - hier verletzten - Pflichten zum Schutz des Parteiverm366gens rechtfertigt. 30 - 16 - e) Die Annahme des Landgerichts, dass dem Verm366gen des CDU-Kreisverbandes K366ln durch das Verhalten des Angeklagten B. ein Nachteil i.S.v. 247 266 Abs. 1 StGB entstanden ist, wird allerdings durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt. 31 Das Landgericht begr374ndet seine Wertung, dass dem Verm366gen des CDU-Kreisverbandes ein Nachteil entstanden sei, damit, dass nach 247 46 Abs. 4 der zur Tatzeit geltenden Satzung des CDU-Landesverbands Nordrhein-Westfalen im Falle von durch einen Kreisverband verursachten Sanktionen des Pr344sidenten des Bundestages nach 247 23a PartG aF R374ckgriff auf den Kreisver-band genommen werde (vgl. UA S. 175). Insoweit wird in den Urteilsgr374nden zwar festgestellt, dass in der Satzung entsprechende Haftungstatbest344nde vor-handen sind. Allerdings wird nicht festgestellt, dass der CDU-Kreisverband K366ln innerhalb der CDU auch tats344chlich in Anspruch genommen wurde oder eine solche Inanspruchnahme ernsthaft droht. Die blo337e Existenz eines in der Par-teisatzung enthaltenen Haftungstatbestandes gen374gt indes nicht, um einen be-reits eingetretenen Verm366gensnachteil des CDU-Kreisverbandes K366ln i.S.v. 247 266 Abs. 1 StGB zu begr374nden. Insoweit weist die Revision zu Recht darauf hin, dass die Entscheidung 374ber die haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines Kreisverbandes einer Partei durch die dem Kreisverband 374bergeordnete Bun-despartei nicht in erster Linie an wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtet sein wird. Es h344tte daher konkreter Feststellungen dazu bedurft, ob - und wenn ja, in welcher H366he - die Durchsetzung von Ersatzanspr374chen gegen374ber dem CDU-Kreisverband K366ln tats344chlich beabsichtigt war. 32 f) Eine strafbare Untreue k366nnte allerdings auch darin liegen, dass das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten B. das Verm366gen der Bundes-CDU den im Parteiengesetz vorgesehenen Sanktionen ausgesetzt und damit 33 - 17 - diesem Verm366gen einen Nachteil i.S.v. 247 266 Abs. 1 StGB zugef374gt hat. Das Landgericht hat indes hinsichtlich des Verm366gensnachteils allein auf das Ver-m366gen des CDU-Kreisverbandes K366ln abgestellt. In der Anklage wird der Un-treuevorwurf auf andere, nach Auffassung des Senats nicht tragf344hige tats344ch-liche und rechtliche Gesichtspunkte gest374tzt. Der Senat k366nnte daher die Verur-teilung nur dann auf die ver344nderten Gesichtspunkte st374tzen, wenn der Ange-klagte in der Hauptverhandlung entsprechend 247 265 Abs. 1 StPO hierauf hin-gewiesen worden w344re oder zumindest auszuschlie337en ist, dass er sich, wenn er darauf hingewiesen worden w344re, anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Beides ist nicht der Fall. Der Schuldspruch wegen Untreue ist daher aufzuheben. 2. Die Verurteilung des Angeklagten B. wegen Betruges zum Nachteil der anderen an der staatlichen Parteienfinanzierung beteiligten Parteien kann ebenfalls keinen Bestand haben. 34 a) Bereits die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Untreue bedingt die Aufhebung der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Betruges. Der Senat ist schon deshalb daran gehindert, den Schuldspruch wegen Betruges isoliert aufrechtzuerhalten, weil nach den obigen Ausf374hrungen nicht ausge-schlossen werden kann, dass das neue Tatgericht wieder zu einer Verurteilung wegen (tateinheitlich begangenen) Betruges gelangen wird. 35 b) Die Verurteilung wegen Betruges kann aber auch wegen durchgrei-fender Darlegungsm344ngel zum Umfang des den anderen Parteien entstande-nen Verm366gensschadens keinen Bestand haben. 36 aa) Der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts ist allerdings nicht zu beanstanden. 37 - 18 - Indem der Angeklagte B. veranlasste, dass in den Rechenschafts-bericht der CDU (247247 23, 24 PartG aF) rechtswidrig erlangte Spenden (hier nach 247 23a Abs. 1 Satz 1, 247 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG aF) aufgenommen wurden, damit die Partei nach Einreichung des Rechenschaftsberichts (247 23 Abs. 2 Satz 3 PartG aF) und Beantragung der staatlichen F366rderung (247 19 Abs. 1 Satz 1 PartG aF) staatliche Mittel in ihr tats344chlich nicht zustehender H366he er-h344lt, t344uschte er den Pr344sidenten des Deutschen Bundestages 374ber die Be-messungsgrundlagen f374r die F366rderung im Rahmen der staatlichen Parteienfi-nanzierung. Durch die t344uschungsbedingte Festsetzung (247 19 Abs. 2 PartG aF) und Auszahlung der F366rderung entstand in H366he des nicht gerechtfertigten Auszahlungsbetrages ein Verm366gensschaden. 38 Verf374gender und Gesch344digter waren hier allerdings nicht identisch. Denn die T344uschung 374ber die H366he der ber374cksichtigungsf344higen Spenden lie337 den Gesamtumfang der staatlichen Parteienfinanzierung unber374hrt und betraf nur die Verteilung der F366rdersumme auf die einzelnen Parteien. Die unrichtigen Angaben im Rechenschaftsbericht der CDU konnten sich somit auf die F366rder-betr344ge der anderen Parteien auswirken. W374rde n344mlich - wie hier (UA S. 35, 177) - im betroffenen Kalenderjahr bei Auszahlung der den Parteien unter Be-achtung der relativen Obergrenze (247 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) gesetzlich an sich zustehenden Zusch374sse nach 247 18 Abs. 3 PartG aF die absolute Ober-grenze der F366rderung 374berschritten, sind die den Parteien zustehenden F366rde-rungsbetr344ge anteilig zu k374rzen (247 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 PartG aF i.V.m. 247 19 Abs. 6 Satz 2 PartG aF; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 240/06, NStZ-RR 2007, 176; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03, BGHSt 49, 275, 299 f.). Damit konnte der t344uschungsbedingte Verm366gensschaden nicht beim Bund, sondern nur bei denjenigen Parteien ein- 39 - 19 - treten, die wegen der Falschangaben eine niedrigere als ihnen zustehende F366r-derung erhielten. bb) Die Urteilsfeststellungen zum Verm366gensnachteil der anderen Par-teien enthalten allerdings einen durchgreifenden Rechtsfehler. Sie sind l374cken-haft, weil sich aus ihnen nicht ergibt, ob und gegebenenfalls in welchem Um-fang bei den 374brigen am System der staatlichen Parteienfinanzierung beteilig-ten Parteien durch die Festsetzung geringerer F366rderungsbetr344ge ein Verm366-gensschaden eingetreten ist. Der Senat kann auch nicht ausschlie337en, dass das Urteil auf diesem Darlegungsmangel beruht. 40 Da hier - wie dargelegt - die Summe der staatlichen Finanzierungsbetr344-ge die absolute Obergrenze der Parteienfinanzierung 374berschreiten w374rde, wa-ren die Anspr374che der Parteien anteilig zu k374rzen, wobei sich die F366rderquote einer Partei aus dem Verh344ltnis ihrer anrechnungsf344higen Einnahmen (247 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) gegen374ber denen der anderen Parteien ergab (247 19 Abs. 5, 6 PartG aF). Zur Bestimmung des Umfangs der Auswirkung, die den Verm366gensschaden der anderen Parteien bildet, h344tte es der Feststellung der Finanzierungsbetr344ge der Parteien im betroffenen Kalenderjahr bedurft. Daran fehlt es hier. 41 3. Die Verurteilung des Angeklagten B. wegen Beihilfe zur Steuer-hinterziehung der anderen Angeklagten hat ebenfalls keinen Bestand. Es fehlt bereits an tragf344higen Feststellungen zu den (Haupt-)Taten der anderen Ange-klagten. 42 a) Nach 247 267 Abs. 1 Satz 1 StPO m374ssen die Urteilsgr374nde die f374r er-wiesen erachteten Tatsachen, also das Tatgeschehen mitteilen, in dem die ge- 43 - 20 - setzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Beim Delikt der Steuerhin-terziehung finden sich die Merkmale der Straftat einerseits in 247 370 AO und zu-dem in den im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Normen, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverk374rzung gef374hrt hat. Um dem Revisionsgericht die sachlich-rechtliche 334berpr374fung der vom Tatgericht vorgenommenen Rechtsanwendung zu erm366glichen, ist es bei einer Verurteilung wegen Steuer-hinterziehung erforderlich, dass alle steuerlich erheblichen Tatsachen festge-stellt werden. Dazu geh366ren jedenfalls die Tatsachen, die den staatlichen Steu-eranspruch begr374nden, und diejenigen Tatsachen, die f374r die H366he der ge-schuldeten und der verk374rzten Steuern von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546, 2547 f. mwN). b) Wird einem der Steuerhinterziehung Verd344chtigen - wie vorliegend - die Verk374rzung von Einkommensteuer aufgrund einer rechtswidrigen Geltend-machung von Steuererm344337igungen i.S.v. 247 34g Satz 1 Nr. 1 EStG im Zusam-menhang mit Zuwendungen an politische Parteien zur Last gelegt, bedarf es zun344chst der Feststellung der tariflichen Einkommensteuer i.S.v. 247 34g Satz 1 EStG. Im Hinblick auf die Obergrenzen der Erm344337igung gem344337 247 34g Satz 2 und 3 EStG ist daneben noch die H366he eventueller rechtm344337iger Zuwendungen des Steuerpflichtigen einschlie337lich der Mitgliedsbeitr344ge und bei Zusammen-veranlagung auch des Ehegatten festzustellen. Erst dann l344sst sich der Umfang einer Steuerverk374rzung bestimmen. 44 c) Diesen Anforderungen gen374gt das angefochtene Urteil nicht. 45 Soweit die Angeklagten Parteimitglieder waren, fehlt es schon an der Feststellung der von diesen gezahlten Mitgliedsbeitr344gen. Daneben kommt an-gesichts der Urteilsfeststellungen in Betracht, dass einige Angeklagte tats344ch- 46 - 21 - lich Spenden an die CDU geleistet haben (Spenden der Angeklagten E. [UA S. 128], R. [UA S. 132 f.] und A. [UA S. 136]). Unklar bleibt insoweit, ob diese Spenden nach 247 34g EStG ber374cksichtigungsf344hig waren und gege-benenfalls in welcher H366he. Der Senat kann daher nicht pr374fen, in welchem Umfang diesen Angeklagten aus Spenden und Mitgliedsbeitr344gen tats344chlich eine Steuererm344337igung nach 247 34g EStG zustand. Soweit die Angeklagten ver-heiratet waren, fehlt es an Feststellungen dazu, ob die Ehegatten steuerlich jeweils gemeinsam veranlagt waren und ob diese gegebenenfalls eigene nach 247 34g EStG ber374cksichtigungsf344hige Zuwendungen im Veranlagungszeitraum erbracht hatten. Der Senat kann daher f374r diese Angeklagten auch nicht den H366chstbetrag der Steuererm344337igung nach 247 34g Satz 2 EStG feststellen. Ange-sichts der H366chstbetr344ge der Steuererm344337igung nach 247 34g EStG l344sst sich der vom Landgericht f374r den ledigen Angeklagten L. festgestellte Verk374r-zungsbetrag von 2.500 DM von vornherein nicht nachvollziehen. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Urteil zum Nachteil des Angeklagten B. auf diesen Darlegungsm344ngeln beruht. IV. Die Verurteilung der Angeklagten A. , E. , L. , R. , Sch. , Sc. , S. und W. hat ebenfalls keinen Bestand. 47 1. Soweit diese Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt wor-den sind, ist das Urteil bereits im Hinblick auf die genannten l374ckenhaften Fest-stellungen zu ihren steuerlichen Verh344ltnissen aufzuheben. Der Senat kann nicht nachpr374fen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die zu Un-recht geltend gemachten Spendenbetr344ge auf die Einkommensteuerfestsetzung ausgewirkt haben. 48 - 22 - 2. Soweit das Landgericht diese Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue und zum Betrug verurteilt hat, ist das Urteil ebenfalls aufzuheben. 49 a) Ihre Verurteilung kann schon aus denselben Gr374nden, die zur Aufhe-bung der Verurteilung des Angeklagten B. wegen Untreue und Betruges gef374hrt haben, keinen Bestand haben. 50 b) Zudem h344lt die Beweisw374rdigung zu diesen Tatvorw374rfen rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Feststellungen zum Vorsatz werden von der Be-weisw374rdigung nicht getragen. 51 aa) Nach den Urteilsfeststellungen hatten sich die Angeklagten A. , E. , L. , R. , Sch. , Sc. , S. und W. bereit er-kl344rt, zum Schein als Spender aufzutreten. Das Landgericht zieht hieraus den nahe liegenden Schluss, ihnen sei bewusst gewesen, dass die wirklichen Spen-der nicht in der Buchhaltung der Partei aufgef374hrt werden sollten, damit die Par-tei h366here F366rderungsbetr344ge aus der staatlichen Parteienfinanzierung erhalten konnte. Es zieht dar374ber hinaus den weitergehenden Schluss, den Angeklagten sei bekannt und bewusst gewesen, dass dem CDU-Kreisverband K366ln durch die Verschleierung der Herkunft der Gelder und ihrer unrichtigen Verbuchung im Falle des Bekanntwerdens erhebliche finanzielle Nachteile entstehen w374r-den. 52 Diese Schlussfolgerung fu337t nicht auf einer ausreichenden Tatsachen-grundlage. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass derjenige, dem bekannt ist, dass Parteispenden die H366he der staatlichen Parteienfinanzierung beeinflus-sen, auch wei337, dass das Parteiengesetz bei Geltendmachung 374berh366hter Spendenbetr344ge finanzielle Sanktionen gegen die Parteien vorsieht, besteht nicht. Es h344tte deshalb n344herer Er366rterung bedurft, dass die Angeklagten - zu- 53 - 23 - mindest in laienhafter Parallelwertung - die Sanktionsmechanismen des Partei-engesetzes kannten und dabei billigend in Kauf nahmen, dass ihre Unterst374t-zung des Angeklagten B. dazu f374hrte, dass dem CDU-Kreisverband K366ln nicht nur kein finanzieller Vorteil, sondern sogar ein Verm366gensnachteil ent-stand. Der blo337e Hinweis auf Presseartikel 374ber die Struktur der Parteienfinan-zierung kann die Auseinandersetzung in den Urteilsgr374nden mit dem konkreten Wissensstand der Angeklagten nicht ersetzen. V. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils zieht die Aufhebung der Ur-teilsfeststellungen nach sich. Allerdings k366nnen diejenigen Feststellungen auf-rechterhalten werden, die von den Rechtsfehlern, die zur Aufhebung des Urteils gef374hrt haben, nicht betroffen sind (247 353 Abs. 2 StPO). Es handelt sich zu-n344chst um die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, dabei namentlich zur Verbuchung der Spenden in der Buchhaltung des CDU-Kreisverbandes K366ln, zu den Auswirkungen auf den Rechenschaftsbericht der Bundespartei und zur Entdeckung des Tatgeschehens. Auch die Feststellungen zur Vorge-schichte und zum Geschehen in der Folgezeit haben Bestand. Das neue Tatge-richt kann weitere Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widerspre-chen. 54 VI. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 55 1. Die hier nach 247 23a PartG aF bei der Aufdeckung der Geltendma-chung rechtswidrig erlangter Parteispenden f374r die betroffene Partei zu erwar-tenden finanziellen Nachteile sind auch vor deren Festsetzung durch den Pr344si- 56 - 24 - denten des Deutschen Bundestages im Hinblick auf eine Strafbarkeit wegen Untreue (247 266 StGB) nicht lediglich unter dem Gesichtspunkt einer schadens-gleichen Verm366gensgef344hrdung zu betrachten. Der Verm366gensnachteil i.S.v. 247 266 StGB tritt unmittelbar mit der Entdeckung der Tathandlung ein. a) Bei den vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur 304nderung des Par-teiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) abgeschlossenen F344llen ist 247 23a Abs. 1 PartG aF die Rechtsgrundlage f374r den Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel in H366he des Zweifachen des rechtswidrig erlangten Betrages (vgl. BVerwGE 126, 254). Diese Vorschrift r344umt dem Pr344sidenten des Bundes-tages kein Ermessen bei der Verh344ngung der Sanktion ein, ihre Rechtsfolge ist zwingend (204self-executing223, vgl. Saliger NStZ 2007, 545, 549; siehe auch BT-Drucks. 13/8888 S. 29). Die Voraussetzungen f374r die R374cknahme des ur-spr374nglichen Bewilligungsbescheides gem344337 247 48 VwVfG und die R374ckforde-rung der zuviel gezahlten Mittel gem344337 247 49a VwVfG liegen vor. Die Inan-spruchnahme der Partei ist nahezu sicher, jedenfalls 374berwiegend wahrschein-lich. Damit ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung (vgl. BVerfG NJW 2010, 3209, 3217) das Verm366gen der betroffenen Partei nach Entdeckung der Tat unmittelbar um den sich aus 247 23a Abs. 1 PartG aF ergebenden - und damit bezifferbaren (BVerfG aaO S. 3209, 3220) - Abzugsbetrag vermindert. F374r die R374ckforderung w344re jedenfalls eine R374ckstellung zu bilden (vgl. BFH NJW 1998, 2695, 2696 mwN). 57 b) Liegt - wie hier nach den Urteilsfeststellungen - zwischen der Vornah-me der pflichtwidrigen Handlung (Abgabe eines falschen Rechenschaftsbe-richts) und der die finanziellen Nachteile ausl366senden Entdeckung des Tatge-schehens ein l344ngerer Zeitraum, steht das der Annahme eines Nachteils i.S.v. 247 266 Abs. 1 StGB nicht entgegen. Die Kausalit344t zwischen der verm366gensbezo- 58 - 25 - genen Pflichtverletzung und dem daraus resultierenden Verm366gensnachteil i.S.v. 247 266 Abs. 1 StGB wird durch das zeitliche Auseinanderfallen dieser bei-den Ereignisse nicht ber374hrt. Insofern gilt nichts anderes als bei anderen Er-folgsdelikten, bei denen zwischen Tathandlung und Taterfolg ebenfalls ein l344n-gerer Zeitraum liegen kann. Nicht erforderlich ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen pflicht-widrigem Tun und Verm366gensnachteil (vgl. aber BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08 , NStZ 2009, 686, 688). Der Kausalzusammenhang wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Verm366gensschaden erst bei Entdeckung der Tathandlung eintritt. Eines solchen Unmittelbarkeitserfordernisses bedarf es auch nicht im Hinblick auf die tatbestandliche Weite des 247 266 Abs. 1 StGB . Selbst wenn - mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH aaO) - an einem 374ber den Zurechnungszusammenhang hinausgehenden Unmittelbarkeitserfor-dernis zwischen Pflichtwidrigkeit und Nachteil festgehalten werden sollte, w374rde sich daraus jedenfalls nicht ergeben, dass Pflichtwidrigkeit und Nachteil in ei-nem engen zeitlichen Verh344ltnis zueinander stehen m374ssten. Denn 204unmittel-bar224 bedeutet jedenfalls nicht zeitgleich, sofort oder auch nur alsbald (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, NJW 2011, 88, 93 ). 59 Dass bei der Rechtsfigur der schadensgleichen konkreten Verm366gensge-f344hrdung f374r die Annahme eines Verm366gensnachteils eine zeitliche N344he zwi-schen Tathandlung, Gef344hrdung und tats344chlichem Nachteil verlangt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287, 296), steht bei der vorliegenden Fallkonstellation der Annahme eines unmittelbaren Nach-teils nicht entgegen. Denn mit Entdeckung der Tathandlung ist das Verm366gen der Partei nicht nur gef344hrdet. Vielmehr ist der endg374ltige Verm366gensnachteil - 60 - 26 - in Form eines zu bilanzierenden R374ckforderungsanspruchs - bereits endg374ltig eingetreten. 2. Auch an den Untreuevorsatz sind in solchen F344llen keine gesteigerten Anforderungen zu stellen. Insbesondere liegt kein Fall einer blo337 schadensglei-chen Verm366gensgef344hrdung vor, bei der teilweise verlangt wird, der Vorsatz m374sse sich auch auf die Billigung des endg374ltigen Verm366gensnachteils erstre-cken (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05, BGHSt 51, 100 Rn. 63 ff.; zu den Bedenken des Senats gegen diese Rechtsprechung vgl. BGH, Beschluss vom 20. M344rz 2008 - 1 StR 488/07 , NStZ 2008, 457). 61 Der Umstand, dass in F344llen der vorliegenden Art die sich aus einer Tat-entdeckung nach dem Parteiengesetz ergebenden finanziellen Nachteile von den Handelnden nicht gewollt sind, steht auch im Hinblick auf das Tatbe-standsmerkmal des Verm366gensnachteils einem bedingten Tatvorsatz nicht ent-gegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 1997 - 4 StR 116/97 , StV 1998, 127, 128). Ebenso schlie337en Verschleierungsma337nahmen, die eine Entdeckung m366glichst verhindern sollen, bedingten Tatvorsatz nicht von vornherein aus. 62 3. Der Umstand, dass der Gesetzgeber zum 1. Juli 2002 die Strafnorm des 247 31d PartG in Kraft gesetzt hat (BGBl. I S. 2268), mit der die hier in Rede stehenden Tathandlungen explizit unter Strafe gestellt wurden, st374nde einer Verurteilung wegen Betruges oder Untreue nicht entgegen (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 240/06, NStZ-RR 2007, 176). Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um eine gem344337 247 2 Abs. 3 StGB zu be-achtende Privilegierung gegen374ber den Straftatbest344nden der Untreue (247 266 StGB) und des Betruges (247 263 StGB). Vielmehr sch374tzt diese Strafnorm ande-re Rechtsg374ter. W344hrend 247 31d PartG das Vertrauen der 326ffentlichkeit in die Richtigkeit der Rechnungslegung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG sch374tzt (vgl. 63 - 27 - BT-Drucks. 14/8778 S. 17), dienen die 247247 266, 263 StGB dem Verm366gens-schutz (hier: der Partei). Mit der Schaffung des 247 31d PartG sollten Strafbar-keitsl374cken geschlossen werden, die sich daraus ergaben, dass eine angemes-sene Aufkl344rung von unerlaubten Handlungen im Rahmen staatlicher Parteien-finanzierung nicht immer m366glich war (BT-Drucks. aaO). Der Schutz von Partei-verm366gen gegen solche Handlungen sollte hierdurch nicht eingeschr344nkt wer-den. 4. Im Hinblick auf den nicht unerheblichen weiteren Aufkl344rungsbedarf zu den Untreue- und Betrugsvorw374rfen k366nnte bei den Angeklagten A. , E. , L. , R. , Sch. , Sc. , S. und W. wegen der seit den Taten verstrichenen Zeit eine Beschr344nkung des Verfahrens durch Teilein-stellung nach 247 154 Abs. 2 StPO auf die Steuerdelikte angezeigt sein. 64 Nack Hebenstreit Elf J344ger Sander
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