BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 94/12 vom 18. April 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 201 2 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29. November 2011 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann offen bleiben, ob die - bedenkliche - Erwägung, der Angekla g- te habe den Zeugen S . "sehenden Auges in eine Fa lschaussage laufen lassen", sich im vorliegenden Einzelfall zu Lasten des Angeklagten im Hinblick darauf ausgewirkt hat, dass das Landgericht gleichwohl einen minder schweren Fall angenommen hat und rechtsfehlerhaft von einem zu niedrigen Straf rahmen (ein Jahr bis fünf Jahre statt sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe; vgl. § 30a Abs. 3 BtMG) ausgegangen ist. Jedenfalls ist die Strafe angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. - 3 - Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das Urteil kürzer hät te g e- fasst werden können (insb. UA S. 48 - 53). Nack Rothfuß Elf Graf Sande r
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